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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33217
BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21 (https://dejure.org/2021,33217)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2021 - 3 StR 153/21 (https://dejure.org/2021,33217)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21 (https://dejure.org/2021,33217)
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  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB
    Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revsison gegen eine Entscheidung zur Einziehung eines nicht zur Tatausführung genutzten Gegenstandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revsison gegen eine Entscheidung zur Einziehung eines nicht zur Tatausführung genutzten Gegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: mehrere Anbauvorgänge auf …

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21
    Sofern eine konkrete Straftat als Herkunftstat des vom Angeklagten mitgeführten Bargeldes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die - falls diese Tat nicht von der Anklageschrift umfasst ist - gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (…st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3, vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20

    Neufassung der Urteilsformel hinsichtlich Entbehrlichkeit der ausdrücklichen …

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21
    Zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 04.05.2021 - 3 StR 67/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21
    Sofern eine konkrete Straftat als Herkunftstat des vom Angeklagten mitgeführten Bargeldes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die - falls diese Tat nicht von der Anklageschrift umfasst ist - gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3…, vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher …

    § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 6;… vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6;… vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3;… vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 10;… vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13;… vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3;… vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 8;… vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6;… Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73a Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat; …

    Denn die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 66); eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung setzt mithin voraus, dass das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar die Überzeugung von der deliktischen Herkunft des erlangten Gegenstands gewonnen hat, aber sich außerstande sieht, ihn eindeutig der abgeurteilten oder einer anderen konkret nachweisbaren Tat zuzuordnen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9).
  • BGH, 27.07.2023 - 3 StR 132/23

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe; Einziehung von …

    aa) Voraussetzung für eine Einziehung der Bargeldbeträge als Taterträge gemäß § 73 Abs. 1 StGB wäre, dass es sich jeweils um Verkaufserlöse aus gerade den urteilsgegenständlichen Taten der Angeklagten handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 8;… vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6;… vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 7).

    (1) Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen um Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten des Angeklagten handelt, die im Einzelnen nicht näher feststellbar sind; § 73a Abs. 1 StGB ist subsidiär gegenüber einer Einziehung im Rahmen einer möglichen Strafverfolgung wegen der anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9;… vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6;… vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3).

  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21

    Keine verständigungsbezogene Mitteilungspflicht bei bloßer Erörterung der …

    Sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21 mwN), sofern nicht die Voraussetzungen von § 76a Abs. 1 und 3 StGB vorliegen und die Staatsanwaltschaft die gesonderte Einziehung ausdrücklich beantragt hat (vgl. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 mwN).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 328/23

    Einziehung von Taterträgen (Verhältnis zur erweiterte Einziehung von Taterträgen …

    Denn eine Einziehung von Taterträgen nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Erträge aus gerade den urteilsgegenständlichen Taten handelt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 9; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 8;… vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6;… vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 7).
  • BGH, 07.09.2021 - 3 StR 128/21

    Rechtsfehlerhafte Sicherungseinziehung eines zur Begehung oder Vorbereitung der …

    Nach Überzeugung des Landgerichts stammte das Geld aus illegalen Quellen, es hat sich jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen (zum Vorrang der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB s. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 12.06.2024 - 3 StR 83/24

    Betäubungsmittelstrafrecht (Bestimmung des konkreten Wirkstoffgehalts); …

    Denn eine Einziehung von Taterträgen nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Erträge aus gerade den urteilsgegenständlichen Taten handelt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 9; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 8;… vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6;… vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 7).
  • BGH, 22.05.2024 - 2 StR 24/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, weil der Qualifikationstatbestand des ? zutreffend formuliert ? bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 ? 3 StR 153/21, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 09.04.2024 - 2 StR 520/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Abgabe, Tateinheit)

    Für beide Fälle gilt weiter, dass es hinsichtlich des abgeurteilten Delikts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht bedarf, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21 -, juris Rn. 2 mwN)." Dem schließt sich der Senat an.
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; keine Zuordnung zu …

    Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213).
  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung

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