Rechtsprechung
| BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 30 BtMG, § 34 Abs. 1, 3 KCanG, § 30 Abs. 1 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Kleve, 11.03.2024 - 120 KLs 29/23
- BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.05.2024 - 3 StR 142/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Erwerb von Cannabis (konkurrenzrechtliches Verhältnis …
Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24
Nach der Neuregelung unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Tat, soweit es das Haschisch betrifft, nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 5;… vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24, juris Rn. 9).Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Haschischs aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und dessen gesonderte Erfassung durch eine entsprechende tateinheitliche Bestrafung nach dem Konsumcannabisgesetz aufgrund des geringeren Unrechtsund Schuldgehalts von Taten nach diesem Gesetz vorliegend Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 7; zur Bedeutung des Günstigkeitsvergleichs auch für den Schuldspruch s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24; vom 3. Mai 2022 - 6 StR 150/22, NStZ-RR 2022, 200).
Auch wenn die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB weiterhin dem Strafrahmen des § 30 BtMG zu entnehmen ist, entzieht die gesetzgeberische Wertung eines reduzierten Unrechtsgehalts, die sich nicht zuletzt aus der in § 34 Abs. 1 und 3 KCanG vorgesehenen und gegenüber § 30 Abs. 1 BtMG deutlich milderen Strafandrohung ergibt, der Strafe die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 9).
- BGH, 28.05.2024 - 3 StR 154/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24
Die neue Rechtslage unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes ist bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, juris Rn. 5 mwN) für den Angeklagten günstiger als die nach dem Tatzeitrecht; sie ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO maßgeblich. - BGH, 26.06.2024 - 3 StR 167/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24
Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Haschischs aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und dessen gesonderte Erfassung durch eine entsprechende tateinheitliche Bestrafung nach dem Konsumcannabisgesetz aufgrund des geringeren Unrechtsund Schuldgehalts von Taten nach diesem Gesetz vorliegend Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 7; zur Bedeutung des Günstigkeitsvergleichs auch für den Schuldspruch s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24; vom 3. Mai 2022 - 6 StR 150/22, NStZ-RR 2022, 200). - BGH, 03.05.2022 - 6 StR 150/22
Anwendung des mildesten Gesetzes (Günstigkeitsvergleich; Anwendung des milderen …
Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24
Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Haschischs aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und dessen gesonderte Erfassung durch eine entsprechende tateinheitliche Bestrafung nach dem Konsumcannabisgesetz aufgrund des geringeren Unrechtsund Schuldgehalts von Taten nach diesem Gesetz vorliegend Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 7; zur Bedeutung des Günstigkeitsvergleichs auch für den Schuldspruch s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24; vom 3. Mai 2022 - 6 StR 150/22, NStZ-RR 2022, 200). - BGH, 07.05.2024 - 5 StR 115/24
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis
Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 3 StR 214/24
Nach der Neuregelung unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Tat, soweit es das Haschisch betrifft, nach dem Konsumcannabisgesetz (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 5; vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24, juris Rn. 9).
- BGH, 11.12.2024 - 3 StR 231/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von …
Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Marihuanas aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und dessen gesonderte Erfassung durch eine entsprechende tateinheitliche Bestrafung nach dem Konsumcannabisgesetz aufgrund des geringeren Unrechtsund Schuldgehalts von Taten nach diesem Gesetz vorliegend Raum für eine mildere Bestrafung (s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 214/24, juris Rn. 7 mwN; zur Bedeutung des Günstigkeitsvergleichs auch für den Schuldspruch s. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24; vom 3. Mai 2022 - 6 StR 150/22, NStZ-RR 2022, 200). - BGH, 07.08.2024 - 3 StR 126/24
Betäubungsmittelstrafrecht; bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (minder …
Denn die Herausnahme des tatgegenständlichen Marihuanas aus dem Betäubungsmittelgesetz und seine gesonderte Erfassung durch das Konsumcannabisgesetz lässt aufgrund des damit verbundenen geringeren Unrechtsund Schuldgehalts dieses Gesetzesverstoßes hier Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 3 StR 214/24, juris Rn. 7;… vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 7;… zur Bedeutung des Günstigkeitsvergleichs auch für den Schuldspruch s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24, juris Rn. 5; vom 3. Mai 2022 - 6 StR 150/22, NStZ-RR 2022, 200).
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