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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1963 - 3 StR 23/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,6602
BGH, 02.10.1963 - 3 StR 23/63 (https://dejure.org/1963,6602)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1963 - 3 StR 23/63 (https://dejure.org/1963,6602)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1963 - 3 StR 23/63 (https://dejure.org/1963,6602)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD-Verbot) - Verstoß gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts - Propaganda für die Wahlbewerbung eines Kandidaten in seiner eigenen Zeitung - Aufhebung eines Urteils wegen eines ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) - …

    Auszug aus BGH, 02.10.1963 - 3 StR 23/63
    Bei seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 89) geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts jeder verstösst, der auf irgendeine Weise die gesetzwidrige Wirksamkeit der als verfassungswidrig aufgelösten, insgeheim aber fortbestehenden Partei bewusst und gewollt fördert (BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] sowie die dort angeführte frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Schon dadurch, dass die Angeklagten, sämtlich früher an hervorragender Stelle stehende Funktionäre der KPD, sich als kommunistische "Einzelkandidaten" nunmehr der verbotenen KPD zur Verfügung stellten, weiter aber dadurch, dass sie kommunistische Propaganda betrieben, förderten sie - sachlich gesehen - die verbotene KPD; auf die eingehenden Ausführungen in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]) wird verwiesen.

    Der Senat hat sich in seinem inzwischen in BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] veröffentlichten Urteil vom 20. März 1963 mit der verfassungsrechtlichen Seite der "unabhängigen", aber als "kommunistisch" bezeichneten Einzelbewerbungen zu den Bundestagswahlen des Jahres 1961 auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Wahlbewerbungen weder auf das Grundrecht der freien Meinungsäusserung (Art. 5 GG) noch auf das Recht der Wählbarkeit (Art. 38 Abs, 2 GG) noch auf das Gebot der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) gestützt werden können.

    Auf die Ausführungen (BGHSt 18, 301 ff [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]) wird verwiesen.

    Auch auf diese Ausführungen (BGHSt 18, 304 f [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63], vgl. auch BGHSt 16, 264, 270) [BGH 18.09.1961 - 3 StR 25/61] wird Bezug genommen.

  • BGH, 18.09.1961 - 3 StR 25/61

    Zulässigkeit einer Kandidatur ehemaliger Mitglieder der KPD nach Parteiverbot auf …

    Auszug aus BGH, 02.10.1963 - 3 StR 23/63
    Auch auf diese Ausführungen (BGHSt 18, 304 f [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63], vgl. auch BGHSt 16, 264, 270) [BGH 18.09.1961 - 3 StR 25/61] wird Bezug genommen.
  • BGH, 19.08.1964 - 3 StR 28/64

    Rechtsmittel

    1 St 69/64">NJW 1964, 1084) -, daß seine Propaganda schon deshalb in der Öffentlichkeit als Förderung der KPD wirkte, weil er nicht erkennbar von den Zielen dieser Partei abrückte (BGHSt 18, 299 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963).

    Daß dies eine notwendige Folgewirkung des Art. 21 GG und des auf diesem Artikel beruhenden Spruchs des Bundesverfassungsgerichts ist, hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] eingehend dargelegt (vgl. auch 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963).

    Wenn auch diese letzte Entscheidung allein dem Gesetz entsprochen hat, so hätte das Landgericht doch angesichts dieser Besonderheiten erwägen sollen, ob der Angeklagte bei dieser ihm bekannt gewesenen Sachlage wirklich "bei auch nur geringer Gewissensanspannung leicht das Unrecht seines Tuns hätte erkennen können" (vgl. auch 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963).

  • BGH, 19.08.1964 - 3 StR 27/64

    Rechtsmittel

    1 St 69/64">NJW 1964, 1084) -, daß seine Propaganda schon deshalb in der Öffentlichkeit als Förderung der KPD wirkte, weil er nicht erkennbar von den Zielen dieser Partei abrückte (BGHSt 18, 299 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963).

    Daß dies eine notwendige Folgewirkung des Art. 21 GG und des auf diesem Artikel beruhenden Spruchs des Bundesverfassungsgerichts ist, hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] eingehend dargelegt (vgl. auch 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963).

  • BGH, 09.07.1965 - 3 StR 12/65

    Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift im Strafrecht wegen Herabsetzung des …

    Das Landgericht hat sich beim Schuldspruch im Rahmen der in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 296, 298 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]/299, 301 bis 304; NJW 1964, 1082; 1964, 2312 [LG München 20.08.1964 - 6 T 121/64]; 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963; 3 StR 57/64 vom 23. Februar 1965) unter Berücksichtigung des Grundgesetzes dargelegten Grundsätze gehalten, nach denen das erlaubte Eintreten für kommunistisches Gedankengut und für "die kommunistische Weltanschauung" abgegrenzt werden muß von der verbotenen und nach § 90 a n.F. StGB (vorher nach den §§ 42, 47 BVerfGG) strafbaren Förderung der KPD und ihrer Ersatzorganisationen.
  • BGH, 23.02.1965 - 3 StR 36/64

    Rechtsmittel

    Etwaige falsche Großzügigkeit der zuständigen Behörden könnte einen Verbotsirrtum hervorgerufen oder gefördert haben (vgl. BGH 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963 bei Wagner, DRiZ 64, 363).
  • BGH, 04.06.1964 - 3 StR 16/64

    Förderung der verbotenen KPD wegen Mitgliedschaft in der Ersatzorganisation der …

    Ein etwaiger Verbotsirrtum müsste daher, um rechtlich bedeutsam zu sein, auf der Annahme beruht haben, Art. 21 Abs. 2 GG stehe einer Bestrafung wegen Förderung der verbotenen KPD dann entgegen, wenn der Förderungsbeitrag im Rahmen einer noch nicht verbotenen politischen Partei geleistet wird (vgl. BGH 3 StR 23/63 vom 2.10.1963).
  • BGH, 04.06.1964 - 3 StR 18/64

    Rechtsmittel

    Ein etwaiger Verbotsirrtum müsste daher, um rechtlich bedeutsam zu sein, auf der Annahme beruht haben, Art. 21 Abs. 2 GG stehe einer Bestrafung wegen Förderung der verbotenen KPD dann entgegen, wenn der Förderungsbeitrag im Rahmen einer noch nicht verbotenen anderen politischen Partei geleistet wird (vgl. BGH 3 StR 23/63 vom 2.10.1963).
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