Rechtsprechung
| BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Weitere Herabsetzung eines Strafrahmens bei Vorliegen eines minder schweren Falls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 546
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte …
Auszug aus BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85
Darüber hinaus gibt die formelhafte Verneinung des Sonderstrafrahmens ("aus alledem ergibt sich": kein minder schwerer Fall) zu dem Bedenken Anlaß, das Landgericht könnte möglicherweise übersehen haben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGH NStZ 1984, 262 m.w.N.). - BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83
betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der …
Auszug aus BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85
Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der Regelstrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht er einen minder schweren Fall, so ist zu entscheiden, ob der dann niedrigere Strafrahmen, falls § 50 StGB nicht entgegensteht, noch einmal gemäß § 49 StGB herabzusetzen ist (BGH NStZ 1984, 357; BGH NStZ 1983, 407; BGH bei Mösl NStZ 1984, 158, 159; BGH bei Holtz MDR 1980, 104). - BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
Änderung des Strafausspruchs bei Aufhebung von Einzelstrafen - Anforderungen an …
Auszug aus BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85
Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der Regelstrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht er einen minder schweren Fall, so ist zu entscheiden, ob der dann niedrigere Strafrahmen, falls § 50 StGB nicht entgegensteht, noch einmal gemäß § 49 StGB herabzusetzen ist (BGH NStZ 1984, 357; BGH NStZ 1983, 407; BGH bei Mösl NStZ 1984, 158, 159; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).
- LG Göttingen, 10.07.2008 - 1 KLs 11/08
Drogenabhängigkeit; Eigenhändigkeit; Einsichtsfähigkeit; Einwilligung; …
Rn. 94 Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein minder schwerer Fall immer dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint ( vgl. nur BGH, NStZ-RR 2001, 215; BGH, NStZ 1985, 546 ). - BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges …
Im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt des Landgerichts ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, daß diese Feststellungen auf Grund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise getroffen worden sind; andererseits erscheint es möglich, daß sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben könnten, die die Annahme einer Vergewaltigung auch in den beiden ersten Handlungsabschnitten zu tragen vermögen, was zur Folge haben könnte, daß das mehraktige Geschehen nach den hier gegebenen Umständen rechtlich als eine Tat aufzufassen wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). - BGH, 16.02.1990 - 3 StR 390/89
Voraussetzung der Einstufung einer Tat als versuchte schwere räuberische …
Der Senat vermag deshalb insbesondere nicht zu prüfen, ob das Landgericht bedacht hat, daß schon allein das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes für den Tatrichter Anlaß geben kann, einen minder schweren Fall - § 249 Abs. 2 StGB anzunehmen (BGH StV 1984, 254; BGH NStZ 1985, 546;… BGHR StGB vor 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1 und 2, Strafrahmenwahl 1 und 2), und ob das Landgericht nach Ablehnung eines minder schweren Falles die gemäß § 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgeschriebene Milderung des Strafrahmens vorgenommen und über die fakultative Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB entschieden hat.
- BGH, 05.03.1987 - 1 StR 30/87
Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles - Anforderungen an …
Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der Regelstrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht er einen minder schweren Fall, so ist zu entscheiden, ob der dann niedrigere Strafrahmen, falls § 50 StGB nicht entgegensteht, noch einmal gemäß § 49 StGB herabzusetzen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 357; 1983, 407; BGH, Beschluß vom 14. August 1985 - 3 StR 287/85 m.w.N.). - BGH, 03.09.1986 - 3 StR 393/86
Unzureichende Substantiierung der Zueignungsabsicht in den Urteilsgründen
Im Hinblick auf die neue Verhandlung sei bemerkt, daß in Fällen des versuchten Raubes zunächst zu prüfen ist, ob die Tatsache, daß die Tat im Versuch steckengeblieben ist, zur Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB führt (vgl. BGH StV 1982, 69/70; 1982, 71 und 221; BGH NStZ 1985, 546 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 13.08.1986 - 3 StR 360/86
Minderschwerer Fall der räuberischen Erpressung
Dazu hätte sowohl angesichts des einen wie des anderen der bezeichneten Umstände, um so mehr beim Zusammentreffen beider, Anlaß bestanden (vgl. BGH StV 1981, 68; 1982, 69/70; 1982, 71; BGH NStZ 1984, 262; 1985, 546).
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