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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38880
BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18 (https://dejure.org/2018,38880)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - 3 StR 292/18 (https://dejure.org/2018,38880)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18 (https://dejure.org/2018,38880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB
    Strafrahmenwahl bei schwerer Vergewaltigung (minder schwerer Fall; Regelbeispiel; Qualifikation; Strafuntergrenze; strenge Anforderungen an die tatrichterliche Gesamtwürdigung; Entkräftung der Regelwirkung nur bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 239b Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 52 StGB, § 239a Abs. 2 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 4 StGB, § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 223 StGB, § 177 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b StGB

  • Wolters Kluwer

    Wertung der Tat einer Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung als einen minder schweren Fall; Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit einer Qualifikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertung der Tat einer Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung als einen minder schweren Fall; Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit einer Qualifikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergewaltigung - Minder schwerer Fall oder Regelfallbeispiel?

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).
  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03

    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich …

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dementsprechend sind an die gebotene Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Tatrichter die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF unterschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33 und vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).
  • BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10

    Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung …

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf die Erwägungen, die zur Annahme des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF geführt haben, nicht; vielmehr muss sich das Tatgericht mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand, der nur eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB aF, nicht aber eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF voraussetzt, und dem Regelbeispiel auseinandersetzen und zu erkennen geben, dass es bedacht hat, dass in solchen Fällen eine Entkräftung der Regelwirkung nur ausnahmsweise bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, 142 für das Zusammentreffen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit der Qualifikation des § 177 Abs. 4 StGB aF).
  • BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99

    Minder schwerer Fall der sexueller Nötigung bei Vergewaltigung in der Ehe

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dies ist bereits für das Zusammentreffen des Regelbeispiels mit der Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254); nichts anderes kann für die Qualifikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF gelten.
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08

    Sexuelle Nötigung (Strafrahmenwahl; Qualifikation; Regelbeispiel; minder schwerer …

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dementsprechend sind an die gebotene Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Tatrichter die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF unterschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33 und vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).
  • BGH, 14.05.2024 - 6 StR 502/23

    Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (besonders schwerer Fall: …

    Um zu vermeiden, dass derjenige günstiger gestellt wird, der neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB außerdem einen Qualifikationstatbestand erfüllt, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB hinsichtlich der Strafuntergrenze eine Sperrwirkung entfaltet (…vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 63/15, NStZ 2016, 147; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340;… SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 136).

    Um zu vermeiden, dass derjenige günstiger gestellt wird, der neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB außerdem einen Qualifikationstatbestand erfüllt, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB hinsichtlich der Strafuntergrenze eine Sperrwirkung entfaltet (…vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 63/15, NStZ 2016, 147; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340;… SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 136).

  • BGH, 16.07.2024 - 5 StR 164/24

    Verhältnis von Regelbeispiel und Qualifikation bei Verurteilung wegen …

    (1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof für bestimmte Konstellationen schon unter Geltung des § 177 StGB aF angenommen, dass an ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB aF gesteigerte Anforderungen zu stellen seien (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141 f.; vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03 jeweils mwN).

    Denn es führe zu einem Wertungswiderspruch, wenn derjenige Täter, der zugleich ein Regelbeispiel und einen (mit höherer Strafe bedrohten) Qualifikationstatbestand erfülle, günstiger gestellt wäre, als der Täter, der kein Qualifikationsmerkmal verwirklicht hat (…vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3;… vom 7. März 2000 - 5 StR 30/00, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2), weshalb ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB aF und ein Unterschreiten der Untergrenze dieses Strafrahmens nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlich mildernder Umstände in Betracht komme (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141 f.; vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03 ).

  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); …

    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (…vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem …

    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105, jeweils mwN).
  • BGH, 02.06.2022 - 3 StR 472/21

    Fehlende Erörterung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung; rechtsfehlerhafter …

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.;… etwa BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, wistra 2021, 441 Rn. 54 mwN; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).

    Denn die Strafkammer hat zu Unrecht die fehlende Verwirklichung des schwereren Qualifikationstatbestandes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als strafmildernden Umstände erblickt (vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 13;… vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 3).

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