Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2020 - 3 StR 344/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 StPO
Berichtigung eines Fassungsversehens im Tenor - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revisionsverfahren: Berichtigung fehlender Kennzeichnung einer Raub-Qualifikation in der Urteilsformel
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 260 Abs 4 S 1 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
Revisionsverfahren: Berichtigung fehlender Kennzeichnung einer Raub-Qualifikation in der Urteilsformel - IWW
- Wolters Kluwer
Berichtigung des Tenors hinsichtlich Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel (hier: besonders schwerer Raub)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 354 Abs. 1
Berichtigung des Tenors hinsichtlich Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel (hier: besonders schwerer Raub) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 19.06.2020 - 100 Js 9943/19
- LG Düsseldorf, 19.06.2020 - 8 KLs 7/20
- BGH, 28.10.2020 - 3 StR 344/20
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2022, 86
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.08.2020 - 3 StR 132/20
Zwangsprostitution (Veranlassen zur weiteren Ausübung der Prostitution; …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - 3 StR 344/20
Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, juris Rn. 23 mwN). - BGH, 10.03.2020 - 2 StR 473/19
Begründetheit einer Revision
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - 3 StR 344/20
Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der zudem der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19; Senat, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 279/09 (richtig: 297/09)).'.
- BGH, 17.08.2023 - 4 StR 29/23
Schwere Vergewaltigung (Bei-sich-Führen sonst eines Werkzeuges oder Mittels: …
Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der zudem der gesteigerte Unwertgehalt des § 177 Abs. 7 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20 Rn. 2 mwN;… Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02 Rn. 2 mwN). - BGH, 28.10.2025 - 3 StR 420/25
Verfahrenwirksamer Anchluss als Nebenklägerin
Darüber hinaus hat das Landgericht verschiedene Strafgesetze, die es ohne Rechtsfehler als verletzt erachtet hat, nicht in der gebotenen Weise eindeutig kenntlich gemacht, so die versuchte räuberische Erpressung (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) im Fall II. 1. der Urteilsgründe, den besonders schweren sexuellen Übergriff, die besonders schwere räuberische Erpressung und die Bedrohung mit einem Verbrechen im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die besonders schwere Vergewaltigung und die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung im Fall II. 3. der Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20, juris Rn. 2 f.;… MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 260 Rn. 286b;… TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 155, jeweils mwN). - BGH, 18.11.2024 - 5 StR 401/24
Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen verspäteter Absetzung der Urteilsgründe
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass - bei gleichartigen Feststellungen - im Fall 2 der Urteilsgründe eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zu tenorieren wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20 Rn. 2 mwN).
- BGH, 09.02.2022 - 1 StR 363/21
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
c) Da der Angeklagte die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände der § 232 Abs. 3 und 4 StGB aF verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20 Rn. 2 …und vom 16. April 2019 - 3 StR 59/19 Rn. 3). - BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Einziehung einer früheren …
Die Kennzeichnung der Qualifikation "besonders schwer" ist als rechtliche Bezeichnung der Straftat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmen, damit der gesteigerte Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 250 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 08.01.2026 - 3 StR 503/25
Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit …
Rn. 3 § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2025 - 3 StR 546/24, juris Rn. 5; vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20, juris Rn. 3 mwN).
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