Rechtsprechung
| BGH, 17.03.2026 - 3 StR 35/26 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtswidrige Verurteilung des Angeklagten auch wegen Betrugs mangels Vorliegen eines Vermögensschadens; Bewirken der Vermögensschädigung durch Angeklagten ausschließlich durch erst spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche, zuvor in ihr Eigentum ...
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StGB: Betrug zu Lasten einer Prostituierten, Geplante Wegnahme nach dem Geschlechtsverkehr
Besprechungen u.ä.
- examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
BGH 3 StR 35/26 - Erpresserischer Menschenraub im Bordell: Kein Betrug bei bereits erfülltem Entgeltanspruch - Examensfall
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 08.09.2025 - 10 KLs 15/25
- LG Osnabrück, 08.09.2025 - 10 KLs/208 Js 12824/25
- BGH, 17.03.2026 - 3 StR 35/26
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10
Sexuelle Nötigung einer Prostituierten (dienstvertragliche Ansprüche; …
Auszug aus BGH, 17.03.2026 - 3 StR 35/26
Rn. 7 b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (…s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB.Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch - ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH…, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) - vom Angeklagten erfüllt wurde.
- BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15
Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten, …
Auszug aus BGH, 17.03.2026 - 3 StR 35/26
Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch - ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) - vom Angeklagten erfüllt wurde. - BGH, 21.07.2015 - 3 StR 104/15
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub …
Auszug aus BGH, 17.03.2026 - 3 StR 35/26
Rn. 7 b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB.
- BGH, 08.07.2026 - 1 StR 95/26
Änderung des Schuldspruchs des Urteils des LG in Verurteilung des Angeklagten …
Rn. 11 bb) Indes erweist sich das mit dem Verbringen zur Bankfiliale beabsichtigte Delikt nach seiner konkreten Begehung als schwerer Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB; zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands durch den Einsatz einer ungeladenen Softairpistole vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - 3 StR 35/26 Rn. 7), nicht als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB).
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