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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5709
BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06 (https://dejure.org/2006,5709)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2006 - 3 StR 366/06 (https://dejure.org/2006,5709)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06 (https://dejure.org/2006,5709)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 239a StGB
    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Unausweichlichkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StGB § 239 a; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 239 a Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs; Bemächtigung bei Begleitung des Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher; Erfordernis eines funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a Abs. 1
    "Bemächtigen" beim Begleiten des Opfers durch den Täter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 77
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im …

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
    Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, etwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH NStZ 2006, 448).
  • BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02

    Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
    Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.).
  • BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95

    Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Sperrung von Schriftstücken; unzulässige …

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
    Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben.
  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 177/03

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Stabilisierung; selbständige …

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
    Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (…vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.).
  • BGH, 25.06.2004 - 2 StR 153/04

    Gesamtstrafe; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
    Eine zusätzliche "Einbeziehung" dieses bereits damals rechtskräftig gewordenen Teils nach § 55 StGB bzw. § 31 JGG war dagegen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04;… zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3).
  • LG Hamburg, 19.10.2012 - 603 KLs 17/10

    Strafverfahren gegen zehn Somalier wegen Angriffs auf den Seeverkehr und …

    Das Bemächtigen setzt allerdings keine so umfassende Sicherung voraus, dass jedwede Schutz- und Fluchtmöglichkeit ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 07, 77).
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20

    Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im …

    Da zur subjektiven Tatseite des § 239a StGB weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch ab und fasst die Urteilsformel klarstellend neu; die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77).
  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11

    Erpresserischer Menschenraub (Zusammenfallen von Bemächtigungs- und …

    Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem sie nach ihrer Rückkehr von der Justizvollzugsanstalt den Geschädigten mit seinem Auto in die Innenstadt von O. und dort zur Filiale der Bank in der Absicht verschleppten, ihn im Beisein des Angeklagten F. Geld abheben und an sie auszahlen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 10).
  • BGH, 08.05.2024 - 2 StR 51/24

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen …

    Denn die Fortdauer der Bemächtigungslage setzt keine so umfassende Sicherung des Opfers voraus, dass jedwede Schutz- und Fluchtmöglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449; vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77).
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