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Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 08.02.2007

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 3 U 180/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11944
OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,11944)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,11944)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,11944)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 2 Nr 2 AGBG, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 314 BGB, § 620 BGB
    Privatschulvertrag: Inhaltskontrolle eines durch AGB vereinbarten Kündigungsrechts

  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § 9; ; BGB § 305 c; ; BGB § 307; ; BGB § 314; ; BGB § 620; ; BGB § 621

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3; AGBG § 9; BGB § 305c; BGB § 307
    Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts des Schulträgers einer Privatschule ohne sachlichen Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 3 U 180/06
    Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Schüler bzw. ihre Eltern in AGB unwirksam sei (BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326).

    eines jeden Jahres vereinbart und grundsätzlich ist eine solche (zusätzliche) Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung selbst bei Befristung eines Dienstverhältnisses zulässig (vgl. BGHZ 120, 108 = NJW 1993, 326;… Palandt/Weidenkaff, BGB, § 620 Rn. 10).

    Bekräftigt wird der so festgelegte vertragliche Zweck durch die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 des Schulvertrages, wo bestimmt ist, dass das Vertragsverhältnis am Schluss des Jahres endet, in dem sich der Schüler zur Abiturprüfung meldet, unabhängig davon, ob er die Prüfung besteht (vgl. BGHZ 120, 108= NJJW 1993, 326 zu II.2.b.cc).

    Sie liegt in der Festlegung eines ganzjährig festgesetzten monatlichen Schulgelds nach Ziff. 2 des Vertrages (vgl. BGHZ 120, 108 = NJW 1993, 326).

  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 3 U 180/06
    Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Schüler bzw. ihre Eltern in AGB unwirksam sei (BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Vertragsdauer von einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit auf 2 Jahre als Dauerverhältnis ausreichen lassen (NJW 1984, 1531).

  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 3 U 180/06
    Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Schüler bzw. ihre Eltern in AGB unwirksam sei (BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326).
  • OLG Dresden, 29.03.2000 - 8 U 477/00

    Schulvertrag; Kündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 3 U 180/06
    Nicht einschlägig sei auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 29.3.2000 (8 U 477/00), weil sie zu einem i.S. von § 620 II BGB befristeten Schulvertrag ergangen sei.
  • OLG Zweibrücken, 09.09.2021 - 5 W 29/21

    Zulässigkeit eines in einem Privatschulvertrag vereinbarten "Probejahrs" mit …

    Dabei wäre im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigung im ersten Schuljahr auch bei weniger gewichtigen Kündigungsgründen gerechtfertigt wäre (siehe zur Abwägung der widerstreitenden Interessen oben b); BGH, Urteil vom 17.01.2008 - ZR 74/07, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2007, 3 U 180/06, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7896
OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,7896)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,7896)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 3 U 180/06 (https://dejure.org/2007,7896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vollstreckungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; BGB § 371; ; BGB § 931

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a § 767; BGB § 371 § 931
    Zum Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner; "Erledigung" eines Rechtsmittels; Anweisung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 270
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des …

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
    Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609).

    Wenn sich der Titel noch in der Hand des Gläubigers befindet, vermag deshalb selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung oder einer Einigung von Gläubiger und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners nicht zu beseitigen (BGH NJW 1984, 2826).

  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer …

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
    Damit war eine Vollstreckung aus dem Titel zuverlässig ausgeschlossen, so dass es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlte (BGH NJW 1994, 1161).
  • BGH, 16.06.1992 - XI ZR 166/91

    Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines …

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
    Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609).
  • OLG Hamm, 31.07.2017 - 5 U 142/15

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die titulierte Forderung und die …

    Mit der Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld war das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage entfallen (…vgl. OLG München OLGR 1995, 225 - Rdnr. 27 zitiert nach Juris; OLG Rostock JurBüro 2007, 325 Rdnr. 7 zitiert nach Juris und Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 767 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 82/16
    Solange ein Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält ist dem entsprechend eine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen (BGH, WM 1974, Seiten 59 ff.; BGH, WM 1975, Seite 1213; BGH, WM 1988, Seiten 1592 f.; BGH, NJW 1984, Seite 2826; BGH, NJW 1992, Seite 2148; BGH, NJW 1994, Seiten 1161 ff.; OLG Köln, JurBüro 1999, Seite 609), weil - wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner noch nicht ausgehändigt worden ist - weiterhin die Gefahr der Vollstreckung für ihn fortbestehen kann, so dass - wenn sich der Titel noch weiterhin in der Hand der Gläubigerin befindet - deshalb selbst ein Verzicht der Gläubigerin auf die Zwangsvollstreckung oder eine Einigung von Gläubigerin und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers/Schuldners noch nicht unbedingt zu beseitigen vermag (BGH, NJW 1984, Seite 2826; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007, Az.: 3 U 180/06, u.a. in: NJOZ 2007, Seiten 1727 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2017 - 10 UF 138/16

    Vollstreckungsabwehrantrag: Rechtsschutzbedürfnis nach Herausgabe des Titels …

    Erst recht fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsabwehrantrag, wenn der Gläubiger den Titel bereits an den Schuldner herausgegeben hat (BGH, NJW 1984, 2826, 2827; OLG Rostock, NJOZ 2007, 1727, 1729, Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rn. 18;… Preuß in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 24. Edition, § 767 Rn. 32;… Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm zur ZPO, 5. Aufl., § 767 Rn. 43;… Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 8).
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