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Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 27.09.2021 | OLG Hamm, 24.11.2021

Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,68731
OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,68731)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,68731)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,68731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Insofern ist das Verhalten der Beklagten zu 2) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und der Typzulassung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vergleichbar mit dem des Fahrzeugherstellers, das der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angesehen hat.

    Dies hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung damit begründet, dass der dort verklagte Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch dafür gesorgt habe, dass der von ihm entwickelte und hergestellte Dieselmotor in erheblichen Stückzahlen in Fahrzeuge verbaut und diese in der Folge mit der in dem Motor vorhandenen Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht worden seien, die von dem Hersteller bewusst und gewollt so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

    Mit diesem Verhalten sei unter anderem die Gefahr einhergegangen, dass bei Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könne, was im Verhältnis zum unwissenden und arglosen Käufer als sittenwidrig einzustufen sei (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 Rz. 16).

    Damit habe der Fahrzeughersteller den jeweiligen Käufer, der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetze, durch Erschleichen der Typengenehmigung infolge einer Täuschung des KBA gleichsam selbst arglistig getäuscht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rz. 25).

    Dieser liegt nach der vorzitierten Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.05.2020 bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche bemakelte Fahrzeug selbst (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rz. 44) und ist durch das Aufspielen des Software Updates auch nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rz. 58).

    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rz. 46, m.w.N.).

    Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß §§ 826, 249 I BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 Rz. 47, m.w.N.).

    Im Streitfall ist der Kläger veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 2) mit dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, die durch das Software Update auch nicht rückwirkend zu einer gewollten geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rz. 58).

    Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 Rz. 48).

    Rn. 63 Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 klargestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rz. 80 ff.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung in dieser Höhe in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) explizit gebilligt.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19 Rn. 72 ff.) entschieden, dass die gezogenen Nutzungsvorteile dem Kläger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht verbleiben dürfen, weil sie ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind.

    Dies hat auch der BGH auch in der bereits in Bezug genommenen Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) nicht anders gesehen.

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Nichtzulassungsbeschwerde nach Klageabweisung für ein Nacherfüllungsverlangen …

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Dies hat auch der Bundesgerichtshof jüngst explizit für die Fahrzeugbranche und für das Verhältnis zwischen Fahrzeughersteller und Vertragshändler bestätigt (vgl. BGH NJW 2020, 3312).

    Dies sei auch in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz so festgehalten (vgl. BGH NJW 2020, 3312 Rn. 18).

    Die dort aufgestellten Grundsätze beanspruchen aus Sicht des Bundesgerichtshofes auch für die Fahrzeugbranche uneingeschränkt Geltung (vgl. BGH NJW 2020, 3312 Rn. 18).

  • LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 392/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Rn. 8 Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 392/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Rn. 25 1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.12.2020, 15 O 392/19 aufzuheben und wie folgt abzuändern:.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Welche weiteren Schäden ihm in Zukunft aus der behaupteten Implementation unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Beklagte zu 2) mit Wahrscheinlichkeit entstehen sollten, ist von dem Kläger nicht mit Substanz dargelegt worden (vgl. zu dem Erfordernis der Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19, Rn. 28 f.).

    Im Hinblick auf die im Verlaufe dieses Rechtsstreits klägerseits gezogenen Nutzungen hat der Senat den zu verzinsenden Betrag auf den sich nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz ergebenden (bezogen auf den gesamten Rechtsstreit im mittleren Bereich befindlichen) Betrag geschätzt, § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19 Rz. 38).

  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids: …

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Insbesondere bedarf es anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 30.06.2016 - 7 W 26/16

    Mangelhaftigkeit von Fahrzeugen mit einer manipulierten Abgassoftware; Objektive …

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Der Hersteller ist im Verhältnis zum Fahrzeugkäufer nicht Erfüllungsgehilfe, Repräsentant oder Vertrauensperson des Vertragshändlers (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2019, Az. 3 U 44/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018, Az. 5 U 82/17; OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2018, Az. 16 U 130/17; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19; OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017, Az. 1 U 302/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 2 U 4/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017, Az. 22 U 52/17; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16, OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16, zit. nach juris; OLG Stuttgart BeckRS 2017, 145375).
  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz …

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Insoweit ist anerkannt, dass gleichartige Gegenansprüche automatisch zu saldieren sind (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, zitiert nach juris;… Grüneberg, in: Palandt, BGB 80. Auflage 2019, Vor § 249 Rn. 71).
  • OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17

    Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers …

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Der Hersteller ist im Verhältnis zum Fahrzeugkäufer nicht Erfüllungsgehilfe, Repräsentant oder Vertrauensperson des Vertragshändlers (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2019, Az. 3 U 44/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018, Az. 5 U 82/17; OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2018, Az. 16 U 130/17; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19; OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017, Az. 1 U 302/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 2 U 4/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017, Az. 22 U 52/17; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16, OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16, zit. nach juris; OLG Stuttgart BeckRS 2017, 145375).
  • OLG Köln, 29.11.2018 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Diese Schätzung liegt innerhalb des üblichen Schätzungsrahmens, der inzwischen bei Personenkraftwagen zwischen 150.000 und 350.000 Kilometern liegt (vgl. beispielhaft OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2018 - 27 U 13/17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 - 18 U 70/18, zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013 - 8 U 58/12, zitiert nach juris;… sowie die Übersicht bei Kaiser in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2012, § 346, Rdnr. 261).
  • OLG Köln, 06.06.2019 - 24 U 5/19
    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Der Hersteller ist im Verhältnis zum Fahrzeugkäufer nicht Erfüllungsgehilfe, Repräsentant oder Vertrauensperson des Vertragshändlers (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2019, Az. 3 U 44/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018, Az. 5 U 82/17; OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2018, Az. 16 U 130/17; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19; OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017, Az. 1 U 302/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 2 U 4/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017, Az. 22 U 52/17; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16, OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16, zit. nach juris; OLG Stuttgart BeckRS 2017, 145375).
  • KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei …

  • OLG Koblenz, 27.09.2017 - 2 U 4/17

    Neufahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen Einbau einer Abschalteinrichtung in der …

  • OLG Hamm, 05.01.2017 - 28 U 201/16

    "Abgasskandal"

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 5 U 82/17

    Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal …

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2017 - 22 U 52/17

    Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 …

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …

  • OLG Bremen, 20.09.2023 - 1 U 96/22

    Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal: Gesamtlaufleistung von 250.000 km als …

    Während einige Oberlandesgerichte sich hier auf eine Laufleistung von 250.000 km festgelegt haben (siehe OLG Dresden…, Beschluss vom 02.02.2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 13.12.2022 - 8 U 282/21, juris Rn. 33…, Beschluss vom 27.03.2023 - 25 U 55/22, juris Rn. 37; OLG Koblenz…, Urteil vom 30.08.2021 - 12 U 1835/19, juris Rn. 73), überwiegt für derartige höherwertig motorisierte Fahrzeuge die Annahme einer Laufleistung im höheren Teil dieses Bereichs, d.h. von bis zu 300.000 km (siehe OLG Brandenburg…, Beschluss vom 20.04.2023 - 10 U 50/22, juris Rn. 60; OLG Celle…, Beschluss vom 10.05.2023 - 16 U 420/22, juris Rn. 134; OLG Frankfurt…, Urteil vom 24.02.2021 - 4 U 257/19, juris Rn. 47;… Urteil vom 09.08.2022 - 6 U 100/21, juris Rn. 34; Hanseatisches OLG Hamburg…, Urteil vom 24.06.2021 - 15 U 204/20, juris Rn. 15; OLG Hamm…, Urteil vom 08.08.2022 - 8 U 77/21, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 16.07.2021 - 8 U 32/20, juris Rn. 47; OLG Köln, Urteil vom 21.09.2021 - 3 U 38/21, juris Rn. 44;… Urteil vom 28.10.2021 - I-28 U 14/21, juris Rn. 42;… Beschluss vom 30.03.2023 - 24 U 171/22, juris Rn. 6; OLG Naumburg…, Urteil vom 28.10.2022 - 7 U 47/22, juris Rn. 86; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 11.04.2023 - 17 U 4341/21, juris Rn. 22; OLG Oldenburg…, Urteil vom 16.10.2020 - 11 U 2/20, juris Rn. 113;… Urteil vom 14.01.2021 - 1 U 160/20, juris Rn. 71; OLG Schleswig…, Urteil vom 15.02.2022 - 7 U 41/21, juris Rn. 41; offengelassen in OLG Düsseldorf…, Urteil vom 15.07.2021 - I-5 U 88/20, juris Rn. 46).
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https://dejure.org/2021,98096
OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,98096)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,98096)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,98096)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Im Rahmen von § 263 StGB müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich" entsprechen, d.h. sie müssen durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein, der erstrebte Vorteil muss dem Täter oder Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Anders als im Rahmen des § 826 BGB liegt allein im Abschluss eines Vertrages, den der Betroffene ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, noch kein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB, entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Eine Absicht der Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem zwischen dem Kläger und den privaten Verkäufern geschlossenen Kaufvertrag keine unmittelbaren Vorteile ziehen konnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Die Erreichung dieses Ziels setzte hingegen nicht - auch nicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels - voraus, dass auch bei etwaigen Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis realisiert würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.7.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Auch wenn der Fahrzeugkäufer in der Vorbemerkung sowie Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 715/2007/EG genannt wird, liegt dessen Individualschutz, insbesondere sein Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsauffassung offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der VO Nr. 715/2007/EG, insbesondere nicht der Art. 4 und 5 dieser Verordnung (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Dafür, dass die Verordnung, insbesondere Art. 4 und 5 dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dient, fehlt demgegenüber jeglicher Anhalt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Voraussetzung ist jedoch auch insoweit die Verletzung die Verletzung einer drittschützenden Norm, die vorliegend aus den genannten Gründen nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

    Auch diese Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, weil sie nicht dem Schutz der vorliegend etwaig verletzen Individualinteressen dienen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Dieses Verhalten ist selbst dann nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

    Dabei kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

    Rn. 41 Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Temperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

    Dabei kann der Umstand, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG zu qualifizieren ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugunsten des Klägers unterstellt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

    Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19), die vorliegend allerdings nicht feststellbar sind.

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, wofür nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

    Rn. 47 Auch der erfolgte Rückruf lässt keine Schlussfolgerungen auf das Vorstellungsbild der auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung sowie dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs und schließlich auch dem Kaufvertragsabschluss des Klägers als maßgebliche Zeitpunkte für die Tatbestandsverwirklichung zu, da dieser erst deutlich nach dem Eintritt des behaupteten Schadens in Form des Vertragsschlusses am 09.11.2018 (zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 08.12.2020, Az.: VI ZR 244/20).

    Rn. 48 Zwar können unzutreffende oder unvollständige Angaben der Beklagten gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Typgenehmigungsverfahren, durch die verschleiert wird, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, auf das Bewusstsein der handelnden Personen schließen lassen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Dabei kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

    Rn. 41 Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Temperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, wofür nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19).

    Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags arbeitet das Emissionskontrollsystem nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch in weiten Bereichen des normalen Fahrbetriebs ohne Einschränkung (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20 für ein im Rahmen des Rückrufs implementiertes Thermofenster, das dazu führt, dass die Abgasrückführung in vollem Umfang nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Dabei kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

    Rn. 43 Die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems unterscheidet sich - entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung - grundlegend von der von einem anderen Automobilhersteller verwendeten Umschaltlogik, die der Entscheidung des BGH vom 20.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) zugrunde lag, in der der BGH das Verhalten des beklagten Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer als sittenwidrig eingeordnet hat.

    Dieses Verhalten des Herstellers hatte der BGH in der zitierten Entscheidung ohne weiteres einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichgesetzt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Rn. 56 Der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei ist zwar erst dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, VersR 1995, 852;… ZIP 2014, 1635 Rn. 36; VersR 2020, 1069; VersR 2020, 1549).

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, VersR 2021, 1046; VersR 2020, 1549; VersR 1995, 852;.

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Rn. 57 Zwar stützt sich der Kläger im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf Quellen, die er dem Internet entnommen und die der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung (BGH, VI ZR 128/20, Urteil vom 13.07.2021) für einen substantiierten und prozessual beachtlichen Vortrag für ausreichend gehalten hat.

    Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt insoweit nicht (vergleiche BGH, VI ZR 128/20, Urteil vom 13.07.2021).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19).

    Diese Erleichterung setzen jedoch voraus, dass sich aus dem Vortrag des Anspruchsstellers zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19).

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Rn. 56 Der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei ist zwar erst dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, VersR 1995, 852;… ZIP 2014, 1635 Rn. 36; VersR 2020, 1069; VersR 2020, 1549).

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, VersR 2021, 1046; VersR 2020, 1549; VersR 1995, 852;.

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 405/19

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog. …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19).

    Diese Erleichterung setzen jedoch voraus, dass sich aus dem Vortrag des Anspruchsstellers zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az.: VI ZR 405/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19).

  • OLG Celle, 14.04.2021 - 7 U 1955/19

    Rechte des Käufers eines mit einem geregelten Kühlmittelthermostat ausgestatteten …

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2021 - 3 U 38/21
    Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags arbeitet das Emissionskontrollsystem nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch in weiten Bereichen des normalen Fahrbetriebs ohne Einschränkung (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20 für ein im Rahmen des Rückrufs implementiertes Thermofenster, das dazu führt, dass die Abgasrückführung in vollem Umfang nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19).

    Eine Verschleierung der von der Außentemperatur abhängigen Funktion des Thermofensters von Seiten der Beklagten, die zu einer Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB führen könnte, lässt sich auch hieraus jedoch nicht ableiten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021, Az.: 34 U 184/20; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021, Az.: 7 U 1955/19; OLG München, Beschlüsse vom 08.04.2021 und vom 01.03.2021, Az.: 8 U 4122/20).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt; …

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung …

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 97/19

    Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Flugzeugabsturz; …

  • OLG Koblenz, 08.02.2021 - 12 U 471/20
  • OLG Hamm, 06.07.2020 - 17 U 168/19
  • OLG Nürnberg, 04.02.2020 - 5 U 4765/19

    Dieselskandal: Keine Herstellerhaftung wegen Thermofenster und …

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.11.2021 - 3 U 38/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,98078
OLG Hamm, 24.11.2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,98078)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,98078)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. November 2021 - 3 U 38/21 (https://dejure.org/2021,98078)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2021 - 3 U 38/21
    Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (siehe BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21).

    Auf die jüngere Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH wird ergänzend Bezug genommen (siehe BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21).

    Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht aufdrängen (vergleiche auch hierzu BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2021 - 3 U 38/21
    Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 217/2007/EG vorliegt und wann die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 217/2007/EG eingreift, jedenfalls bis zu dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Aktenzeichen Rs.-C 693/18) sehr kontrovers diskutiert wurde.
  • LG Paderborn, 17.02.2021 - 3 O 181/20
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2021 - 3 U 38/21
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 181/20) vom 17.02.2021 wird zurückgewiesen.
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