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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58-59/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16415
OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58-59/23 (https://dejure.org/2024,16415)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2024 - 3 Ws 58-59/23 (https://dejure.org/2024,16415)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 2024 - 3 Ws 58-59/23 (https://dejure.org/2024,16415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73e Abs. 1 Satz 1 StPO § 459g Abs. 4 Satz 1, § 459h Abs. 2, § 459o
    Einziehung, Wertersatz, Tatertrag, für die Tat, Auskehrungsanspruch, Verletzter, Gesamtschuld, Einwendungsberechtigung, Cum/Ex, Entschädigungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen (hier: Cum/Ex); Einwendungsberechtigung gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen; Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung i.R.d. Wertersatzeinziehung von ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de PDF (Leitsatz)

    Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren zu erheben

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung und Auskehrungsansprüche gemäß § 459h StPO

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehungsentscheidungen in Cum/Ex-Verfahren - und die Finanzämter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Feststellung eines konkreten Gesamtschuldverhältnisses durch Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung

Papierfundstellen

  • NStZ 2025, 232
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21

    Ausschluss der Einziehung von Taterträgen wegen Erlöschen des Anspruchs des …

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Aus der ein Parallelverfahren betreffenden - dem landgerichtlichen Urteil und der hierauf bezogenen Revisionsentscheidung vom 28.07.2021 nachgegangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) ergebe sich, dass die unter Vorbehalt geleistete Steuernachzahlung der weiteren Vollstreckungsschuldnerin, die die ihr zugeflossenen Taterträge "durch" die Tat im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erlangt habe, nicht zum Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruches gegen den Vollstreckungsschuldner führe, dem die Erträge "für" die Tat zugeflossen seien.

    Dies ergebe sich ausdrücklich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21), wonach zwischen einem "Durch-Erlanger" und einem "Für-Erlanger" einziehungsrechtlich gerade keine Gesamtschuld bestehe.

    Die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH…, Beschluss vom 14. Mai 1986, VII B 159/85, Rn. 7) gelte nur im Verhältnis des primären Steuerschuldners zur Finanzbehörde und könne auf die hier vorliegende Zahlung eines Haftungsschuldners nicht übertragen werden.

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) ergebe sich, dass etwaige Steuernachzahlungen die Einziehung bei dem Vollstreckungsschuldner, der die einzuziehenden Beträge für die Tat erlangt hat ("Für-Erlanger"), unberührt ließen.

    Er stellt dessen Kehrseite dar (…BT-Drucks. 18/9525, S. 18, 51, 94; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.06.2021 - 1 Ws 88/21, NStZ-RR 2021, 348, 349;… BeckOK StPO/Coen, 51. Ed., § 459h Rn. 32;… Böttger-Brockhaus, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Kapitel 19 Rn. 178;… Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 376; Trüg, NJW 2017, 1913, 1918) und kann als quasi-bereicherungsrechtlicher Art (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris) charakterisiert werden; teilweise wird das erforderliche Verhältnis zwischen dem durch den Einziehungsadressaten erlangten Vermögenswert und dem Schaden des Verletzten auch - ähnlich wie die erstrebte Bereicherung beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) im Verhältnis zum Vermögensschaden - als stoffgleich beschrieben (…BeckOK StPO/Coen, 51. Ed. § 459h vor Rn. 1, 32;… MüKoStPO/Nestler § 459h Rn. 1).

    Ein Rückabwicklungsverhältnis zwischen dem Steuerfiskus und dem Vollstreckungsschuldner bestand im Zeitpunkt der Vermögensverschiebungen jeweils nicht und konnte auch nicht später durch die Umsetzung der geplanten Steuerdelikte begründet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris; zur Abgrenzung der Merkmale durch und für die Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB vgl. auch BGH…, Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 13 f., 2).

    Rn. 47 (b) Dass der Vollstreckungsschuldner als Teilnehmer an den Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 AO) der Fälle 2 bis 11 des Urteils vom 18.03.2020 insoweit gemäß § 71 AO für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile haftet, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil der Haftungsanspruch aus § 71 AO generell kein Anspruch ist, der dem Steuerfiskus gemäß § 459h Abs. 2 Satz 1 StPO aus der Tat erwachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris [zu § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB]).

    Vielmehr hat der 5. Strafsenat diese Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris;… vgl. nunmehr auch Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH…, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).

    Dem entspricht die Charakterisierung des Entschädigungsanspruchs des Verletzten als Kehrseite des - bei dem Einziehungsadressaten eingezogenen - Erlangten (…BT-Drucks. 18/9525, S. 18, 51, 94;… BeckOK StPO/Coen, 51. Ed., § 459h Rn. 32;… Böttger-Brockhaus, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Kapitel 19 Rn. 178;… Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 376; Trüg NJW 2017, 1913, 1918) oder als quasi-bereicherungsrechtlicher Art (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).

    Ein solcher Untergang des Einziehungsanspruchs gegen den sog. Durch-Erlanger aufgrund einer Einziehung bei dem Für-Erlanger widerspricht insoweit auch der von dem Bundesgerichtshof für Konstellationen wie der vorliegenden angenommenen Unabhängigkeit bzw. des Nebeneinanders der staatlichen Einziehungsansprüche gegen Für- und Durch-Erlanger (vgl. insoweit unter dem Gesichtspunkt der nicht bestehenden Gesamtschuld BGH…, Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20; Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris), die im Übrigen auch die Antragstellerinnen in Bezug auf die Frage betont haben, welche vollstreckungsrechtliche Wirkung der im Urteil des Landgerichts vom 18.03.2020 ausgesprochenen gesamtschuldnerischen Haftung des Vollstreckungsschuldners zukommt.

    Rn. 54 Umgekehrt könnte im Übrigen die Auskehrung der Erlöse, die durch die Vollstreckung des Wertes des durch die Tat Erlangten bei dem Durch-Erlanger erzielt worden sind, an den Verletzten den Einziehungsanspruch des Staates gegenüber dem Für-Erlanger nicht zum Erlöschen bringen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris); dies gälte selbst dann, wenn der Tatlohn des Für-Erlangers in Erwartung der späteren Tatbeute vorfinanziert und durch diese refinanziert worden war.

    Eine solche besteht indes - wovon auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist - zwischen dem Vollstreckungsschuldner und den Personen, denen die gegenständlichen Steuervorteile durch die Tat zugeflossen sind, nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).

    Sollte der vorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshof gleichwohl eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben,ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof an dieser mit Blick auf seine spätere Entscheidung vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris; nicht mehr festhält.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Nachgang zu dem vorgenannten Beschluss vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) mit Beschluss vom 20.09.2023 (1 StR 187/23, juris) die Revision gegen das Urteil des LG Bonn vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20 verworfen hat, in dem das Landgericht unter Hinweis auf den vorangegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) eine Erlöschenswirkung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt hat [vgl. LG Bonn aaO, juris Rn. 1274]).

    Anknüpfungspunkt ist insoweit aber, dass sich der Einziehungsanspruch des Staates und der Anspruch des Verletzten auf die "(Rück)Erstattung" desselben Vermögenswertes beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).

    Aus diesem Grunde führt der Ausgleich der durch die gegenständlichen Taten eingetretenen Steuerschäden nicht zum Erlöschen des gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Einziehungsanspruchs, da, wie unter II. 1. b) aa) (3) (c) dargestellt, auch ansonsten die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. § 459g Abs. 4 Satz 1 StPO hierfür nicht vorliegen (vgl. BGH Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten …

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Die hiergegen eingelegten Revisionen des Vollstreckungsschuldners, der Staatsanwaltschaft und der weiteren Vollstreckungsschuldnerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.07.2021 (1 StR 519/20) als unbegründet verworfen.

    Sofern tatsächlich keine Ansprüche gegen andere Personen bestehen, geht der Ausspruch seiner gesamtschuldnerischen Haftung ins Leere (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 142).

    Auch die das Ausgangsurteil betreffende Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2021 (1 StR 519/20, juris Rn. 141) steht der Annahme des Senats, dass die Zahlungen des Durch-Erlangers an den Tatverletzten nicht gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB zum Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs gegen den Für-Erlanger führen, nicht entgegen.

    Er allein begünstigt den Einziehungsadressaten noch nicht (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 142), da die konstitutive Feststellung eines konkreten Gesamtschuldverhältnisses zwischen dem jeweiligen Einziehungsadressaten und konkreten anderen Personen mit ihm nicht verbunden ist.

  • BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23

    Einziehung von Taterträgen (drohende doppelte Inanspruchnahme; zivilrechtliche …

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst (Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris) Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB - dort in Verbindung mit dem Individualschutz begründenden Schutzgesetz des § 266 StGB, was indes für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nicht anzunehmen ist (BFH, Urteil vom 24.10.1996 - VII R 113/94, NJW 1997, 1725; 1727;… BeckOK AO/Specker, 28. Ed., AO § 71 Rn. 175;… Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 71 Rn. 27) - als aus der Tat erwachsene Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB qualifiziert hat, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Vielmehr hat der 5. Strafsenat diese Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris;… vgl. nunmehr auch Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).

    Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst (Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 18 f.) das Bestehen einer Gesamtschuld für den Fall angenommen hat, dass der eingezogene Tatertrag aus der Tatbeute finanziert worden war, hat er seine Rechtsprechung in Abgrenzung zu der vorstehend zitierten Entscheidung des 1. Strafsenats ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Gegenstand im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).

  • BGH, 16.04.2024 - 1 StR 204/23

    Einziehung (Abgrenzung von für und durch die Tat Erlangtem: Kausalität der Tat …

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Ein Rückabwicklungsverhältnis zwischen dem Steuerfiskus und dem Vollstreckungsschuldner bestand im Zeitpunkt der Vermögensverschiebungen jeweils nicht und konnte auch nicht später durch die Umsetzung der geplanten Steuerdelikte begründet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris; zur Abgrenzung der Merkmale durch und für die Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB vgl. auch BGH, Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 13 f., 2).

    Vielmehr hat der 5. Strafsenat diese Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris; vgl. nunmehr auch Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH…, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).

    Ein solcher Untergang des Einziehungsanspruchs gegen den sog. Durch-Erlanger aufgrund einer Einziehung bei dem Für-Erlanger widerspricht insoweit auch der von dem Bundesgerichtshof für Konstellationen wie der vorliegenden angenommenen Unabhängigkeit bzw. des Nebeneinanders der staatlichen Einziehungsansprüche gegen Für- und Durch-Erlanger (vgl. insoweit unter dem Gesichtspunkt der nicht bestehenden Gesamtschuld BGH, Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20; Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris), die im Übrigen auch die Antragstellerinnen in Bezug auf die Frage betont haben, welche vollstreckungsrechtliche Wirkung der im Urteil des Landgerichts vom 18.03.2020 ausgesprochenen gesamtschuldnerischen Haftung des Vollstreckungsschuldners zukommt.

  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Soweit die Rechtsprechung Zahlungen des Durch-Erlangers im Rahmen von § 73e Abs. 1 Satz 1 StPO auch als zugunsten des Für-Erlangers wirkend angesehen hat (…vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2021 - 3 Ws 406/21 u.a., juris Rn. 12 ff.; ebenso iE auch die Erwägungen des Landgerichts in dem Ausgangsurteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19, anders aber bereits LG Bonn, Urteil vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20, juris Rn. 1274, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - 1 StR 187/23, juris), beruhte dies auf der Annahme einer zwischen diesen Personen bestehenden Gesamtschuld.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Nachgang zu dem vorgenannten Beschluss vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) mit Beschluss vom 20.09.2023 (1 StR 187/23, juris) die Revision gegen das Urteil des LG Bonn vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20 verworfen hat, in dem das Landgericht unter Hinweis auf den vorangegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) eine Erlöschenswirkung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt hat [vgl. LG Bonn aaO, juris Rn. 1274]).

  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23

    Grundsatz der Spezialität (Begriff der Tat nach dem EuAlÜbk); Hinterziehung von …

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Soweit die Rechtsprechung Zahlungen des Durch-Erlangers im Rahmen von § 73e Abs. 1 Satz 1 StPO auch als zugunsten des Für-Erlangers wirkend angesehen hat (…vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2021 - 3 Ws 406/21 u.a., juris Rn. 12 ff.; ebenso iE auch die Erwägungen des Landgerichts in dem Ausgangsurteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19, anders aber bereits LG Bonn…, Urteil vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20, juris Rn. 1274, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - 1 StR 187/23, juris), beruhte dies auf der Annahme einer zwischen diesen Personen bestehenden Gesamtschuld.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Nachgang zu dem vorgenannten Beschluss vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) mit Beschluss vom 20.09.2023 (1 StR 187/23, juris) die Revision gegen das Urteil des LG Bonn vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20 verworfen hat, in dem das Landgericht unter Hinweis auf den vorangegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) eine Erlöschenswirkung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt hat [vgl. LG Bonn aaO, juris Rn. 1274]).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Daher sollen aus Straftaten rechtswidrig generierte Gewinne nicht dauerhaft bei dem Einziehungsadressaten verbleiben und die Vermögenszuordnung korrigiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 110 ff.).

    Etwaigen Unbilligkeiten bzw. Härten im Einzelfall kann durch die in § 459g Abs. 5 StPO ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung begegnet werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 121).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2021 - 3 Ws 406/21

    Einziehung von Taterträgen und diesbezüglicher Vermögensarrest

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Gegen diesen Tatbeteiligten wäre daher materiellrechtlich (§ 73e Abs. 1 StGB) die Anordnung der (Wertersatz)Einziehung und prozessrechtlich (§ 459g Abs. 4 StPO) die Vollstreckung einer solchen zunächst getroffenen Anordnung ausgeschlossen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2021 - 3 Ws 406/21 u.a., juris Rn. 12 ff.); er könnte den Tatertrag daher dauerhaft behalten.

    Soweit die Rechtsprechung Zahlungen des Durch-Erlangers im Rahmen von § 73e Abs. 1 Satz 1 StPO auch als zugunsten des Für-Erlangers wirkend angesehen hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2021 - 3 Ws 406/21 u.a., juris Rn. 12 ff.; ebenso iE auch die Erwägungen des Landgerichts in dem Ausgangsurteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19, anders aber bereits LG Bonn…, Urteil vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20, juris Rn. 1274, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - 1 StR 187/23, juris), beruhte dies auf der Annahme einer zwischen diesen Personen bestehenden Gesamtschuld.

  • OLG Köln, 11.09.2023 - 3 Ws 34/23

    Verwerfung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft; Beteiligung der …

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Die gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und der weiteren antragstellenden Staatsanwaltschaft Köln hat der Senat mit Beschlüssen vom 11.05.2023 (3 Ws 15/23) und 11.09.2023 (3 Ws 34/23) - insoweit mit abweichender Begründung hinsichtlich der im Wege des Wertersatzes eingezogenen Nutzungen - verworfen.

    Die seinerzeitige Zuweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Köln durch die Generalstaatsanwaltschaft vom 29.07.2013 hat - wie der Senat bereits in einem die weitere Vollstreckungsschuldnerin betreffenden Beschwerdeverfahren entschieden hat (Beschluss vom 04.09.2023 - 3 Ws 34/23) - die Eigenschaft der Staatsanwaltschaft Bonn als (neben der Staatsanwaltschaft Köln zusätzlich) örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht entfallen lassen.

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
    Soweit die Rechtsprechung Zahlungen des Durch-Erlangers im Rahmen von § 73e Abs. 1 Satz 1 StPO auch als zugunsten des Für-Erlangers wirkend angesehen hat (…vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2021 - 3 Ws 406/21 u.a., juris Rn. 12 ff.; ebenso iE auch die Erwägungen des Landgerichts in dem Ausgangsurteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19, anders aber bereits LG Bonn…, Urteil vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20, juris Rn. 1274, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - 1 StR 187/23, juris), beruhte dies auf der Annahme einer zwischen diesen Personen bestehenden Gesamtschuld.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im …

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft: Erfordernis einer …

  • BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94

    Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der …

  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme …

  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung …

  • BGH, 25.03.2010 - 5 StR 518/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge; Mitteilung der den …

  • BGH, 12.11.2019 - 2 StR 125/19

    Einziehungs- und Adhäsionsausspruch (Kennzeichnung der Haftung als …

  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 354/19

    Haftung der Tatbeteiligten als Gesamtschuldner i.R.d. Anordnung der Einziehung …

  • OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14

    Berufung im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei nachträglich beschränktem …

  • OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21

    Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber …

  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung, …

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 12 KLs 7481 Js 221786/19
  • BFH, 14.05.1986 - VII B 159/85

    Einstweilige Anordnung Pfändungsmaßnahmen und Vollstreckungsmaßnahme zu …

  • LG Marburg, 07.04.2025 - 7b StVK 46/24
    Unabhängig davon handelt es sich bei der Einwendung der Abtretung bereits um eine solche, auf die sich der Verurteilte aufgrund der auch für § 459o StPO erforderlichen und bezüglich dieser Einwendung fehlenden Beschwer (vgl. zur Erforderlichkeit der Beschwer bei Einwendungen im Rahmen des § 459o StPO: OLG Köln Beschluss vom 03.07.2024 - 3 Ws 58/23, 3 Ws 59/23, BeckRS 2024, 16672) nicht berufen kann.

    Auch soweit man eine Gesamtschuld in den Konstellationen in Betracht ziehen mag, in denen das Erlangte aus dem (mit dem Vermögenschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil finanziert worden ist, könnte auch das nur für die Fälle gelten, in denen der Täter den Vermögensvorteil "durch" die Tat erlangt hat (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23, NZWiSt 2024, 452 Rn. 19, OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2024, a.a.O).

    Ein etwaiger Ausgleich der "durch" die Tat eingetretenen Steuerschäden führt mithin nicht zum Erlöschen des Einziehungsanspruchs gegen den Verurteilten (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2024, a.a.O.).

  • LG Hamburg, 05.03.2025 - 330 O 3/21

    Gesamtschuldnerausgleich bei steuerlicher Gesamtschuld aus Cum/Ex-Transaktionen

    Diese hat die Klägerin zu 1) aber bereits erwirkt (siehe OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2024, 3 Ws 58/23, BeckRS 2024, 16672 Rn. 7).
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