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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1986 - 313/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1807
EuGH, 11.11.1986 - 313/85 (https://dejure.org/1986,1807)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1986 - 313/85 (https://dejure.org/1986,1807)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1986 - 313/85 (https://dejure.org/1986,1807)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Iveco Fiat / Van Hool

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - SCHRIFTLICHER VERTRAG , DER EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ENTHÄLT UND DER FÜR SEINE VERLÄNGERUNG DIE SCHRIFTFORM VORSIEHT - ...

  • EU-Kommission

    Iveco Fiat / Van Hool

  • Wolters Kluwer

    Anwendung einer abgelaufenen Gerichtsstandsvereinbarung; Nach dem Brüsseler Übereinkommen für eine Gerichtsstandsvereinbarung erforderliche Form; Ablauf der Geltungsdauer eines eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrages; Verlängerung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - SCHRIFTLICHER VERTRAG , DER EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ENTHÄLT UND DER FÜR SEINE VERLÄNGERUNG DIE SCHRIFTFORM VORSIEHT - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Anwendung einer abgelaufenen Gerichtsstandsvereinbarung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2155
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 11.11.1986 - 313/85
    5 UM DAS PROBLEM IN SEINEN ZUSAMMENHANG ZU STELLEN , IST ZUNÄCHST DARAN ZU ERINNERN , DASS DAS IN ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS FÜR DIE GÜLTIGKEIT EINER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG AUFGESTELLTE SCHRIFTFORMERFORDERNIS NUR GEWÄHRLEISTEN SOLL , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT , UND DASS DAS NATIONALE GERICHT PRÜFEN MUSS , OB DIE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG GEGENSTAND EINER SOLCHEN EINIGUNG WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ( URTEILE VOM 14. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 24/76 , SALOTTI , SLG. 1976, 1831 , UND IN DER RECHTSSACHE 25/76 , SEGOURA , SLG. 1976, 1851 ).
  • EuGH, 14.12.1976 - 25/76

    Segoura / Bonakdarian

    Auszug aus EuGH, 11.11.1986 - 313/85
    5 UM DAS PROBLEM IN SEINEN ZUSAMMENHANG ZU STELLEN , IST ZUNÄCHST DARAN ZU ERINNERN , DASS DAS IN ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS FÜR DIE GÜLTIGKEIT EINER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG AUFGESTELLTE SCHRIFTFORMERFORDERNIS NUR GEWÄHRLEISTEN SOLL , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT , UND DASS DAS NATIONALE GERICHT PRÜFEN MUSS , OB DIE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG GEGENSTAND EINER SOLCHEN EINIGUNG WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ( URTEILE VOM 14. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 24/76 , SALOTTI , SLG. 1976, 1831 , UND IN DER RECHTSSACHE 25/76 , SEGOURA , SLG. 1976, 1851 ).
  • EuGH, 11.07.1985 - 221/84

    Berghoefer ASA

    Auszug aus EuGH, 11.11.1986 - 313/85
    9 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST IM FALLE EINER NICHT SCHRIFTLICH GETROFFENEN GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 GENÜGT , WENN EINE VON EINER , GLEICH WELCHER DER PARTEIEN STAMMENDE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DIESER VEREINBARUNG DER ANDEREN ZUGEGANGEN IST UND DIESE NICHT RECHTZEITIG EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT ( URTEIL VOM 11. JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 221/84 , BERGHÖFER , SLG. 1985, 2699 ).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2025 - 11 U 68/23

    Derogierende Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte; …

    Die notwendige feststehende Einigung, auf die sich die einseitige Mitteilung bezieht, kann nur dann in der früheren, den Altvertrag betreffenden Übereinkunft gesehen werden, wenn die einseitige Mitteilung sich entweder auf die Fortgeltung der Gerichtsstandsklausel beschränkt oder die unveränderte Fortführung des gesamten Altvertrags über den Beendigungszeitpunkt hinaus zum Gegenstand hat (Anschluss an EuGH, Urteil v. 11.11.1986 - Rs. 313/85 = NJW 1987, 2155).

    Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.1986, Rs. 313/85 zu Art. 17 EuGVÜ aF.

    Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die zu einer Gesamtheit von Bestimmungen gehören, die stillschweigend aus einem abgelaufenen früheren schriftlichen Vertrag übernommen worden sind und die weiter als rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient haben, den Formerfordernissen des Art. 17 EuGVÜ nur (Hervorhebung nur hier) dann genügen, wenn eine der beiden Parteien die Gerichtsstandsvereinbarungen oder die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen, zu denen sie gehört, schriftlich bestätigt hat, ohne dass die andere Partei, der diese Bestätigung zugegangen ist, Einwendungen dagegen erhoben hätte (EuGH, Urteil vom 11. November 1986 - Rs. 313/85, NJW 1987, 2155, vorletzter Absatz).

    Die Entscheidung ist danach entgegen der Auffassung der Beklagten, die in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2025, S. 6, Bl. 1692 d.A., nur die Beantwortung der Vorlagefrage (EuGH, Urteil vom 11. November 1986 aaO im letzten Absatz), nicht aber deren Herleitung im vorangehenden (vorletzten) Absatz zitieren, nicht auf den Streitfall übertragbar, weil auch nach dem Beklagtenvorbringen nicht alle Bestimmungen des bisherigen Vertragsverhältnisses fortgelten sollen, sondern diejenigen, die sich auf die Beteiligung der Mitglieder an der Beklagten zu 1) oder deren Satzung beziehen, wegfallen sollen.

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO: Sachliche Reichweite der in …

    Demgemäß bleiben die Parteien auch ohne Einhaltung der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aF vorgesehenen Schriftform an die ursprünglich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn für diese eine entsprechende Einigung der Parteien in der durch Art. 23 EuGVVO aF vorgesehenen Form feststeht und das anwendbare Recht eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrags ohne Einhaltung der dafür ausdrücklich vorgesehenen Schriftform zulässt (EuGH, NJW 1987, 2155).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1991 - C-214/89

    Powell Duffryn plc gegen Wolfgang Petereit. - Brüsseler Übereinkommen - …

    - Urteile vom 11. November 1986 in der Rechtssache 313/85 (Iveco Fiat, Slg. 1986, 3337), und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 221/84 (Berghoefer, Slg. 1985, 2699).

    - Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, a. a. O.; vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83 (Tilly Russ, Slg. 1984, 2417) und vom 11. November 1986 in der Rechtssache 313/85, a. a. O. I -.

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.10.1986 - 313/85 (https://dejure.org/1986,16625)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1986 - 313/85 (https://dejure.org/1986,16625)
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  • EU-Kommission PDF

    SpA Iveco Fiat gegen Van Hool NV.

    Brüsseler Übereinkommen - Anwendung einer abgelaufenen Gerichtsstandsvereinbarung

Verfahrensgang

 
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