Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.08.2022

Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22   

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BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22 (https://dejure.org/2022,18804)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2022 - 4 StR 157/22 (https://dejure.org/2022,18804)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 4 StR 157/22 (https://dejure.org/2022,18804)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 45 StPO
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, Wahrung der Frist nicht offensichtlich, nicht zurechenbares eigenes Verschulden des Verteidigers)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 345 Abs. 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 43 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begründung: Angaben über den

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03).

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15), an den die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls am 27. Mai 2022 - unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger - abgesandt worden ist.

    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 Rn. 3).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15).

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Auf den von der Revision allein mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von der Fristversäumnis kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12 Rn. 3 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 Rn. 3).
  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Mitteilung über den Wegfall des

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15).
  • BGH, 29.01.2013 - 4 StR 320/12

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Auf den von der Revision allein mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von der Fristversäumnis kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12 Rn. 3 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14).
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    c) Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist schon deshalb kein Raum, weil insoweit ein Mitverschulden des - der deutschen Sprache mächtigen - Angeklagten mit Blick auf die ihm durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts womöglich bereits vermittelte Kenntnis von der verfristeten Revisionsbegründung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 - 3 StR 539/17; OLG Frankfurt VRS 59, 429, 431; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 18, § 45 Rn. 12).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 Rn. 3).
  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 539/17

    Unzulässigkeit der verfristet eingelegten Revision; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    c) Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist schon deshalb kein Raum, weil insoweit ein Mitverschulden des - der deutschen Sprache mächtigen - Angeklagten mit Blick auf die ihm durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts womöglich bereits vermittelte Kenntnis von der verfristeten Revisionsbegründung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 - 3 StR 539/17; OLG Frankfurt VRS 59, 429, 431; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 18, § 45 Rn. 12).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 412/13

    Unzulässige Revision (Fristversäumung); unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Auf den von der Revision allein mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von der Fristversäumnis kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12 Rn. 3 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 30/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit, Begründung des Antrags,

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03).
  • OLG Frankfurt, 05.03.1980 - 1 Ws (B) 44/80
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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23068
BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22 (https://dejure.org/2022,23068)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2022 - 4 StR 157/22 (https://dejure.org/2022,23068)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2022 - 4 StR 157/22 (https://dejure.org/2022,23068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen Gründen

  • rechtsportal.de

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen Gründen

  • rechtsportal.de

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen Gründen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22
    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22
    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22

    Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzten Gegenständen als

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22
    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
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