Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 31.07.2020

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19   

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https://dejure.org/2020,1078
OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19 (https://dejure.org/2020,1078)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.01.2020 - 4 U 1245/19 (https://dejure.org/2020,1078)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 4 U 1245/19 (https://dejure.org/2020,1078)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 812 Abs. 1 BGB, EHV (2007) § 3 Abs. 1
    BGB, EHV

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hausratversicherung im Rückforderungsprozess nach Leistung Vorauszahlung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1; EHV 07 § 3 Abs. 1
    Beweislast bei Rückforderung einer "Vorauszahlung" wegen Vortäuschung des Versicherungsfalls liegt beim Versicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 ; EHV (2007) § 3 Abs. 1
    Rückforderungsanspruch einer Versicherung nach Leistung einer Vorauszahlung an den Versicherungsnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorauszahlung geleistet: Versicherung trägt bei Rückforderung die Beweislast!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beweislast des Versicherers in einem Rückforderungsprozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hausratversicherung: Beweislast bei Rückforderung einer Vorauszahlung"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer trägt die Beweislast bei der Rückforderung einer "Vorauszahlung" des Versicherers? (IBR 2020, 207)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 609
  • VersR 2020, 843
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 161/14

    Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

    Auszug aus OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19
    Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14 - juris).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19
    Dabei kommen Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, dem Versicherer im Rückforderungsprozess grundsätzlich nicht zugute (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 179/92).
  • BGH, 13.06.2001 - IV ZR 237/00

    Rückforderung von Versicherungsleistungen wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19
    Als Rückfordernde trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet hat nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001 - IV ZR 237/00 - juris; vgl. OLG Hamm Urteil vom 11.12.2009 - 20 U 67/09 - juris).
  • OLG Hamm, 11.12.2009 - 20 U 67/09

    Verpflichtung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung zur

    Auszug aus OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19
    Als Rückfordernde trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet hat nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001 - IV ZR 237/00 - juris; vgl. OLG Hamm Urteil vom 11.12.2009 - 20 U 67/09 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.1995 - 4 U 61/94

    Versicherungsleistung; Zahlungsvorbehalt; Erfüllung; Rückforderungsprozeß;

    Auszug aus OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19
    Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Versicherer ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.1995 - 4 U 61/94 - juris).
  • OLG Hamm, 23.09.1992 - 20 U 89/92

    Rückforderung einer bereits gezahlten Kaskoentschädigung; Vortäuschung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 14.01.2020 - 4 U 1245/19
    Selbst wenn unter diesem Begriff ein Vorbehalt zu verstehen wäre, so ist dieser dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin dem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will, sie sich also die Möglichkeit offenhalten will, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1992 - 20 U 89/92 - juris; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, in Kommentar zum VVG, 29. Aufl., vor § 74 Rdnr. 137 f.).
  • OLG Celle, 07.04.2021 - 14 U 134/20

    Höhe des Erwerbsschadens; Obliegenheit des Verkehrsunfallgeschädigten zum

    Denn auch ein Vorbehalt hindert nicht die Erfüllungswirkung der Leistung gem. § 362 Abs. 1 BGB (Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, vor § 74 VVG, Rn. 137 f.; OLG Dresden, Urteil vom 14. Januar 2020 - 4 U 1245/19 -, Rn. 4, juris m.w.N.).
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   OLG Jena, 31.07.2020 - 4 U 1245/19   

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https://dejure.org/2020,42395
OLG Jena, 31.07.2020 - 4 U 1245/19 (https://dejure.org/2020,42395)
OLG Jena, Entscheidung vom 31.07.2020 - 4 U 1245/19 (https://dejure.org/2020,42395)
OLG Jena, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19 (https://dejure.org/2020,42395)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, - zitiert nach juris -, Rn. 37).
  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    Der Verbraucher soll nämlich aus den Mitteilungen seines Versicherers oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie aus veröffentlichten Geschäftsberichten des Versicherers, dessen Ertragslage und zum Beispiel Fondsgewinne und die "Performance" eines Fonds ermitteln und sodann seiner Klage zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, Rn. 50; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19, Rn. 67 ff.).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 322/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines

    Das Berufungsgericht hat die Zulassung ausschließlich damit begründet, dass die Frage der Bedeutung einer unvollständigen Information über die Antragsbindungsfrist zwar höchstrichterlich schon entschieden worden sei, das Berufungsgericht aber von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena (Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19, juris Rn. 37) abweiche, das eine Entbehrlichkeit der Information im Fall der fristgerechten Annahme annehme.
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

    Eine im Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherung ist im Policenmodell zustande gekommen, wenn in den Verbraucherinformationen ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist fehlt; das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ist abstrakt und nicht in Abhängigkeit davon zu beurteilen, welcher Zeitraum zwischen Antragstellung und Vertragsschluss liegt (entgegen OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.:4 U 1245/19).

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter lit. (a) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, nicht veröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 18 U 33/22

    Ewiges Versicherungsrecht bei Basisrentenvertrag; Konditionalsatz in

    (a) Allerdings vermag der Senat nicht der von der Beklagten in Bezug genommenen Auffassung des OLG Jena zu folgen (Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19; vgl. auch Urteil vom 7. August 2020 - 4 U 1075/19, juris), das in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein berechtigtes Informationsinteresse des Versicherungsnehmers dann verneint, wenn der Antrag binnen üblicher Frist nach § 147 Abs. 2 BGB angenommen wurde.
  • OLG Frankfurt, 15.06.2022 - 7 U 233/20

    Nur eingeschränkte Feststellungs- und Auskunftsrechte beim Widerspruch gegen

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 51/21 - zit. n. Juris, unter Hinweis auf OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019 - 4 U 1317/18 - zit. n. Juris, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020 - 4 U 1245/19 - zit. n. Juris).
  • OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen: Voraussetzungen einer

    Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genügte es für derartige (vor der VVG-Reform 2007 entstandene) sog. Altfälle, wenn die Anlagegrundsätze, die Zusammensetzung des Fonds und typische Risiken beschrieben wurden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016, 12 U 141/15, VersR 2016, 908, Rn. 56 bei juris [für einen Vertrag von 2004]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. August 2017, 12 U 97/17, NJW-RR 2017, 1377, Rn. 60 [für einen Vertrag von 1999]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2016, 20 U 42/18, VersR 2018, 1114, Rn. 38 bei juris [für einen Vertrag von 2003]; Thüringisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020, 4 U 1245/19, Rn. 39 bei juris [für einen Vertrag von 2004]; OLG Köln, Urteil vom 27. November 2015, 20 U 105/15, Rn. 22 bei juris [für einen Vertrag von 2004]; OLG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 20 U 93/21, Rn. 16 bei juris [für einen Vertrag ebenfalls von 2004]).
  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, - zitiert nach juris -, Rn. 37).
  • OLG Schleswig, 08.11.2021 - 16 U 66/20

    Umfang der Auskunftspflicht eines Lebensversicherers im Falle eines wirksamen

    Diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass ein Versicherungsnehmer nicht etwa beispielsweise auf Grundlage veröffentlichter Geschäftsberichte des Versicherers die erzielten Nutzungen ermitteln könnte (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 -, juris, Rn 50; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19 -, juris, Rn. 67).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2023 - 11 U 298/22
    Der Senat verweist dazu auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 17.5.2017, IV ZR 501/15) sowie der Oberlandesgerichte (beispielhaft OLG Jena, Urteil vom 31.7.2020, 4 U 1245/19) und der weiteren Gerichte.
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