Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 17.09.2003

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02   

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https://dejure.org/2003,3226
OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3226)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.02.2003 - 4 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3226)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 4 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch gegen einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld; Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; Verurteilung wegen fahrlässigen Bankrotts; ...

  • Judicialis

    GSB § 1; ; GSB § ... 1 Abs. 1; ; GSB § 2 Abs. 1; ; GSB § 2 Abs. 3; ; GSB § 5; ; BGB § 254; ; BGB § 648 a; ; BGB § 823 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 100; ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; BGB § 648a; BGB § 823 Abs. 2
    Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld; Haftung des Geschäftsführers der insolventen Baufirma

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführer haftet für ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wann liegt Vorsatz vor? (IBR 2003, 419)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 960
  • NZBau 2003, 680
  • BauR 2003, 1056
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    Dieses Ergebnis ergibt sich im übrigen auch aus folgender Erwägung: Da nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin keine Forderungen sonstiger Baugläubiger im Raum stehen und keinerlei Anhaltspunkte für den Verbleib der von den Bauherren überwiesenen Zahlungen vorliegen, muß das - die klägerische Forderung weit übersteigende - Baugeld zweckentfremdet worden sein (vgl. nur BGH WM 1991, 24, 25).

    c) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, daß nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kontroll- und Überwachungspflicht eines nach der internen Zuständigkeitsverteilung mit dem Vorgang (angeblich) nicht unmittelbar befaßten Geschäftsführers (vgl. BGHZ 133, 370; ferner WM 1991, 24, 26; NJW 1982, 1037, 1039 sowie NJW-RR 1999, 843 f.) auch die deliktische Einstandspflicht des Beklagten zu 2) zu bejahen ist.

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    Denn ohne diesen Zugriff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre die Schutzfunktion der Vorschrift des § 1 GSB im typischen und auch hier vorliegenden Fall des Bauträgerkonkurses meist in Frage gestellt (BGH NJW 1982, 1037, 1038 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, BB 1998, 233).

    c) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, daß nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kontroll- und Überwachungspflicht eines nach der internen Zuständigkeitsverteilung mit dem Vorgang (angeblich) nicht unmittelbar befaßten Geschäftsführers (vgl. BGHZ 133, 370; ferner WM 1991, 24, 26; NJW 1982, 1037, 1039 sowie NJW-RR 1999, 843 f.) auch die deliktische Einstandspflicht des Beklagten zu 2) zu bejahen ist.

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    c) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, daß nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kontroll- und Überwachungspflicht eines nach der internen Zuständigkeitsverteilung mit dem Vorgang (angeblich) nicht unmittelbar befaßten Geschäftsführers (vgl. BGHZ 133, 370; ferner WM 1991, 24, 26; NJW 1982, 1037, 1039 sowie NJW-RR 1999, 843 f.) auch die deliktische Einstandspflicht des Beklagten zu 2) zu bejahen ist.
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    aa) Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist dem Erstgericht hierbei keineswegs der Fehler unterlaufen, einen zu einem anderen Bezugsrahmen entwickelten Erfahrungssatz unbesehen auf die Gegebenheiten des Streitfalles zu übertragen Es hat vielmehr zu Recht angenommen, daß sich - wie schon die Umstände des der von ihm angeführten Entscheidung BGH WM 2002, 861, f (= Baurecht 2002, 620 f.) zugrundeliegenden Sachverhalts - auch die vorliegenden Gegebenheiten für eine Einordnung nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis und einer daraus abgeleiteten Wahrscheinlichkeitsbewertung eignen.
  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    c) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, daß nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kontroll- und Überwachungspflicht eines nach der internen Zuständigkeitsverteilung mit dem Vorgang (angeblich) nicht unmittelbar befaßten Geschäftsführers (vgl. BGHZ 133, 370; ferner WM 1991, 24, 26; NJW 1982, 1037, 1039 sowie NJW-RR 1999, 843 f.) auch die deliktische Einstandspflicht des Beklagten zu 2) zu bejahen ist.
  • BGH, 03.12.1992 - I ZR 276/90

    Tariflohnunterschreitung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    Bei Zusammenschau des Beweisstoffs mit der Entwicklung des Verteidigungsvorbringens der Beklagten hält der Senat im übrigen die Voraussetzungen für gegeben, unter denen einer beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zuzubilligen sind, weil der Gegner die ihm zuzumutende Offenlegung bestimmter Tatsachen bewußt unterläßt (vgl. dazu BGHZ 120, 320, 327 f.).
  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 122/95

    "Verbandsklage in Prozeßstandschaft"; Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.02.2003 - 4 U 150/02
    Denn ohne diesen Zugriff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre die Schutzfunktion der Vorschrift des § 1 GSB im typischen und auch hier vorliegenden Fall des Bauträgerkonkurses meist in Frage gestellt (BGH NJW 1982, 1037, 1038 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, BB 1998, 233).
  • OLG Hamm, 16.09.2014 - 21 U 86/14

    Ansprüche eines Subunternehmers nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

    Andererseits muss ein in der Baubranche tätiger Unternehmer auch wissen, dass bei größeren Bauvorhaben, aber auch bei der Errichtung von Einfamilienhäusern durch einzelne Familien, die Finanzierung durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel erfolgt (BGH, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.; OLG Bamberg, Urteil vom 10.02.2003, 4 U 150/02, BauR 2003, 1056; Kniffka/Koeble, a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.05.2004 - 3 U 222/03

    Öffentlich-rechtliche Baugeldmittelsicherung: Darlegungs- und Beweislast für die

    c) Deliktisch sind die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als deren vertretungsberechtigte Organe für Verstöße gegen das GSB verantwortlich (BGH NJW 1991, 141; OLG Bamberg NJW-RR 2003, 960; OLG Dresden BauR 2000, 585, 586; 2002, 486, 487; OLG München BauR 2002, 1107, 1108; Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 823 Rn. 61; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., § 17 VOB/B Rn. 130).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2009 - 5 U 89/08

    Auslegung der Satzung einer Aktiengesellschaft: Zeitpunkt für den "record date"

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es im Zivilprozess wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufzustellen, bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten, weil es einer Partei oft nicht erspart bleiben wird, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält, in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung ins Blaue hinein rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 960, Juris Rdz. 9).
  • VG Münster, 26.09.2019 - 5 K 3698/18
    vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 -, juris, Rn. 14; OLG Bamberg, Urteil vom 10. Februar 2003 - 4 U 150/02 -, NJW-RR 2003, 960; Lorenz, in: BeckOK BGB, Stand: 1. August 2019, § 254 Rn. 14.
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2003 - 4 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2003 - 4 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3832)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 54a Abs 2 BeurkG, § 19 Abs 1 BNotO, § 24 Abs 2 S 1 BNotO
    Haftung des Notars: Notartätigkeit eines Anwaltsnotars; Amtspflichtverletzung durch Übernahme eines Treuhandauftrags zur Mittelverwendungskontrolle für eine Kapitalanlagegesellschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
    Berechtigtes Sicherungsinteresse für Verwahrung auf Notaranderkonto

  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Verletzung von Amtspflichten aus einem Treuhandvertrag; Bereich notarieller Amtstätigkeit; Verbindliche Angaben in Prospekten; Beschränkung der Notarhaftung

  • Judicialis

    BeurkG § 54 a II; ; BNotO § 19 I

  • rechtsportal.de

    Zur Frage des Tätigwerdens als Notar bei Übernahme eines Verwahrungsgeschäfts

  • ibr-online

    Immobilien

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98

    Haftung des Anwaltsnotars; Begriff des unerlaubten Bankgeschäfts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 150/02
    Wenn jedoch nach den objektiven Umständen, insbesondere nach der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist, die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt, bestehen solche Zweifel nicht (BGH NJW-RR 2001, 1639, 1640; BGH, Urteil vom 21.11.1996, XIV ZR 192/95).

    Dies folgt auch daraus, dass der Beklagte in dem Prospekt über den Fonds in der Rubrik "weitere Vorteile" nochmals als "Treuhänder (Rechtsanwalt und Notar)" hervorgehoben wird (vgl. auch hierzu BGH NJW-RR 2001, 1639 f.) und dadurch belegt wird, dass er jedenfalls auch im Interesse der Anleger tätig wird.

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 150/02
    Daran ändert nichts, dass der Beklagte diese Erklärungen nicht ausschließlich als "Notar", sondern unter beiden Berufsbezeichnungen abgegeben hat (BGHZ 134, 100 f. unter II. 1. b).
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95

    Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 150/02
    Nimmt man die erforderliche Prüfung vor, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre (vgl. hierzu BGH, DNotZ 1990, 661 f. unter II. 2. a; BGH, NJW 1996, 3343 ff. unter II. 1.), so ist festzustellen, daß der Kläger keine Einzahlung geleistet hätte, weil die Sicherheit durch einen Treuhänder fehltte.
  • BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89

    Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 150/02
    Nimmt man die erforderliche Prüfung vor, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre (vgl. hierzu BGH, DNotZ 1990, 661 f. unter II. 2. a; BGH, NJW 1996, 3343 ff. unter II. 1.), so ist festzustellen, daß der Kläger keine Einzahlung geleistet hätte, weil die Sicherheit durch einen Treuhänder fehltte.
  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils

    Gerade bei Anlagegeschäften, bei denen der Kunde typischerweise einem unter der Bezeichnung als Notar auftretenden Treuhänder einen besonderen Vertrauensvorschuss entgegenbringt, liegt jedoch die Annahme notarieller Amtsgeschäfte bei einem Treuhandauftrag nahe (vgl. dazu die Fälle in BGH, Urteile vom 21. November 1996 und vom 29. März 2001 jeweils aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. September 2003 - 4 U 150/02, juris; OLG Hamm, DNotZ 1997, 228).
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