Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 21.07.2011 - 4 U 23/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,41504
OLG Naumburg, 21.07.2011 - 4 U 23/11 (https://dejure.org/2011,41504)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.07.2011 - 4 U 23/11 (https://dejure.org/2011,41504)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 4 U 23/11 (https://dejure.org/2011,41504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 7 Abs 1 StVG, § 11 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 1 Abs 2 StVO
    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit einem Rettungswagen in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich

  • verkehrslexikon.de

    Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungswagen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt und ist nicht erweislich, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn zuvor in Betrieb gesetzt worden war, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rotlicht unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rotlicht unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn der Krankenwagen ohne Blaulicht und Sirene über die rote Ampel fährt ...

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Haftung für Rettungswagen im Einsatz

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Für Rettungswagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1232
  • MDR 2012, 342
  • NZV 2012, 277
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2017 - 1 U 46/16

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme

    Fährt der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges bei einer nächtlichen Einsatzfahrt bei Rotlicht nur mit Blaulicht - und ohne die Betätigung des Einsatzhorns - in eine Kreuzung ein, so trifft ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Querverkehrs grundsätzlich die volle Haftung (OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 1995, Az.: 7 U 52/95, Orientierungssatz - zitiert nach juris; so auch OLG Naumburg, Urteil vom 21. Juli 2011, Az.: 4 U 23/11, NZV 2012, 277; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rdnr. 79).
  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Auch im Rahmen der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (BGH, Urteil vom 09. Juli 1962 - III ZR 85/61 -, BGHZ 37, 336-341; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 - 4 U 23/11 -, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 - 1 U 129/90 -, Senat, Urteil vom 29. September 2010 - 14 U 27/10 -, Rn. 15, juris).

    Kann er sein Vorrecht nicht beweisen, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 - 4 U 23/11 -, juris).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2014 - 1 U 151/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne nach

    Im Falle eines mehrmonatigen Zuwartens mit der Wiederherstellung der automobilen Mobilität eines Unfallgeschädigten spricht eine Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen; allerdings kann diese Vermutung durch eine finanzielle Schwäche des Betroffenen erschüttert werden (OLG Naumburg NJW 2012, 1232, 1235).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    In eine Kreuzung darf bei rotem Ampellicht nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück eingefahren werden (OLG Sachsen-Anhalt v. 21.07.2011 - 4 U 23/11 - NJW 2012, 1232).

    Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um sich auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu ermöglichen (OLG Sachsen-Anhalt v. 21.07.2011 - 4 U 23/11 - NJW 2012, 1232; KG v. 22.03.1990 - 12 U 2971/89).

  • KG, 20.01.2020 - 25 U 156/18
    In diesem Fall ist die Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen erschüttert (vgl. OLG Naumburg NJW 2012, 1232; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2014, 403).
  • OLG Naumburg, 08.02.2013 - 10 U 39/12

    Verkehrsunfall: Anforderung an einen Einsatzfahrzeugfahrer beim Einfahren in den

    Die Beklagten führen insoweit richtig aus, dass in der veröffentlichten Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen von einer weit überwiegenden bis alleinigen Haftung des Halters des Einsatzfahrzeugs ausgegangen wird (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 21.07.2011, 4 U 23/11, veröffentlicht u.a. NJW 2012, 1232, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.2002, 4 U 1001/02, veröffentlicht: VRS 103, 321, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 06.11.1995, 13 U 94/95, veröffentlicht: VersR 1996, 14928, hier zitiert nach juris; KG, Urt. v. 13.12.1998, 12 U 6020/96, veröffentlicht: VRS 76, 265, zitiert nach juris).
  • LG Bochum, 25.03.2019 - 10 S 35/18

    Kein Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

    Wartet der Geschädigte - bzw. vorliegend der nutzungsberechtigte Sohn - nach einem Unfall mehrere Monate, bevor er das Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, so spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit auch nicht nutzen wollte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014, 1 U 151/13, BeckRS 2015, 995, Tz. 34; OLG Naumburg, Urt. v. 21.07.2011, 4 U 23/11, NJW 2012, 1232, 1235, OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004, 16 U 111/03, BeckRS 2005, 11529, Tz. 3).
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