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Rechtsprechung
   FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16   

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https://dejure.org/2016,38535
FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2016,38535)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.11.2016 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2016,38535)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. November 2016 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2016,38535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 52, 63, 60 AO
    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist dann nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient und diesem gemeinnützigen Zweck funktional untergeordnet ist. Eine gemeinnützigkeitsschädliche ...

  • IWW

    AO §§ 52, 63, 60

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • attac.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 52; AO § 63; AO § 60
    Gemeinnützigkeit; demokratisches Staatswesen; Volksbildung; politische Bildung; politischer Verein; Solidarität; Steuergerechtigkeit; Umweltschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit bei politischer Ausrichtung eines Vereins - Auslegung des Zwecks des demokratischen Staatswesens - Politische Bildung als Teil der gemeinnützigen Volksbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Gemeinnützige Organisationen dürfen auch politisch sein

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Politische Betätigung eines Vereins schadet dessen Gemeinnützigkeitsstatus nicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Globalisierungskritiker: Attac Gemeinnützigkeit

  • spiegel.de (Pressemitteilung)

    Attac ist wieder gemeinnützig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Globalisierungskritiker: Attac ist gemeinnützig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Politische Betätigung eines Vereins nicht gemeinnützigkeitsschädlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Attac Trägerverein e.V war in den Jahren 2010 bis 2012 gemeinnützig - politische Betätigung ist nicht gemeinnützigkeitsschädlich

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Attac Trägerverein e.V war in den Jahren 2010 bis 2012 gemeinnützig

Besprechungen u.ä. (3)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Attac

Sonstiges

  • attac.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gemeinnützigkeit von Attac

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98

    Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist gegeben, wenn sich eine Körperschaft mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

    So braucht sie die Information zur Erreichung des Bildungszwecks nicht nur auf theoretische Unterweisungen zu stützen, sondern die Information kann auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein (BFH-Urteil vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

    Ansonsten müssen die Maßnahmen aber von einem inhaltlichen Anliegen getragen sein und in erster Linie dazu dienen, dem Informationsangebot bzw. dem sonstigen gemeinnützigen Zweck Gehör zu verschaffen (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202).

    Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202), indem er ausführte, dass die Gemeinnützigkeit der politischen Bildung vor dem Hintergrund der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens zu sehen ist.

    Politische Bildung muss dabei sachlich und möglichst umfassend informieren und dabei zur Schaffung und Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins führen (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202).

    Auch besteht Bildung nicht nur in theoretischer Unterweisung, sondern kann auch durch den Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844; vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391; vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

    Denn die Information zur Erreichung des Bildungszwecks kann auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein (BFH-Urteil vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200), auch dient sie zur Erhaltung der Nachhaltigkeit ökologischer Produktionsmethoden.

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Der Beklagte verweist hierzu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.11.1988 1 R 1 1/88, BStBl. II 1989, 391.

    bb) So beinhaltet die in Nr. 13 genannte Förderung des Völkerverständigungsgedankens nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391), der sich der Senat anschließt, die Förderung des Friedens.

    Entscheidend ist nur, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient (BFH-Urteil vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844; vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391; vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Denn in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zum gemeinnützigen Zweck des Umweltschutzes und politischer Betätigung ist staatliches Handeln nicht immer unangreifbar (BFH-Urteil vom 13.12.1978, I R 39/78, BStBl. II 1979, 482).

    Nachdem auch in der Wissenschaft und Forschung, beim IWF und den Experten der Deutschen Bundesbank eine zunehmende Verteilungsungleichheit der Nettovermögensverteilung in Deutschland konstatiert wird, stellte der Kläger dem demokratischen Diskussionsprozess und den unterschiedlichen Interessen (nur) seine Sicht zur Verfügung, um durch sachliche Auseinandersetzung zu einer "besten Lösung" zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1978, a.a.O., S. 482).

    Es ist dem Kläger grundsätzlich überlassen, wie lange und mit welchen Gegenständen (i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts) er sich befassen will (BFH-Urteil vom 13.12.1978, a.a.O.).

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Bei Tätigkeiten, die eine politische Auswirkung haben, ist nach der Rechtsprechung eine Körperschaft dann nicht ausschließlich gemeinnützig tätig, wenn die politische Zielrichtung der Körperschaft Selbstzweck ist (bzw. über die Zeit wird) und den gemeinnützigen Zwecken nicht (mehr) funktional untergeordnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844; vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391; vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

  • BFH, 20.12.1978 - I R 21/76

    Eine private Stiftung, die zur Erfüllung der Satzungszwecke Kapital sammelt,

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Diene eine Körperschaft gleichzeitig begünstigten und nichtbegünstigten Zwecken, sei zudem nach dem BFH-Urteil vom 20.12.1978 I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl. II 1979, 496 auf Grund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes die Steuerbefreiung für die gesamte Tätigkeit der Körperschaft zu versagen.

    ccc) Soweit mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander verfolgt sind oder diese sich überschneiden, ist dies für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft unschädlich, sofern die von ihr tatsächlich verfolgten Zwecke in der Satzung genannt und als gemeinnützig anerkannt sind (BFH-Urteil vom 20.12.1978, I R 21/76, BStBl. II 1979, 496).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Vielmehr erhebt das Grundgesetz mit der Verpflichtung aller öffentlichen Gewalt auf das Sozialstaatsprinzip die Ausrichtung auf soziale Gerechtigkeit zu einem leitenden Prinzip aller staatlichen Maßnahmen (vergleiche Sondervotum zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Zu den berücksichtigenden Umständen gehört auch die Selbstdarstellung der Körperschaft im Internet, soweit sich daraus Rückschlüsse auf die tatsächliche Geschäftsführung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011, I R 19/10, BFH/NV 2011, 952).
  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.05.2011, XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552, zutreffend ausgeführt, dass die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sich aus einem Zusammenwirken des Demokratieprinzips, der Freiheitsrechte, der Gleichheitsrechte und des Sozialstaatsgedankens ergibt und zugleich eine sozial ausgewogene Verteilungsgerechtigkeit fordert.
  • BFH, 09.02.2011 - I R 19/10

    Prüfung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Verfolgung

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Zu den berücksichtigenden Umständen gehört auch die Selbstdarstellung der Körperschaft im Internet, soweit sich daraus Rückschlüsse auf die tatsächliche Geschäftsführung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011, I R 19/10, BFH/NV 2011, 952).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16
    Nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 sei jeder Mensch zunächst selbst für die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz verantwortlich.
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BFH, 22.06.2016 - V R 49/15

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden

  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2016 4 K 179/16 aufgehoben.
  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Auch die Feststellung eines Verlustes setzt die Bejahung der --von der Klägerin in Abrede gestellten-- persönlichen Steuerpflicht voraus (vgl. FG München, Urteil vom 27. Juli 2007  8 K 3952/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1677; Hessisches FG, Urteil vom 10. November 2016  4 K 179/16).
  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18

    Pflicht zur Bestätigung der Erfüllung der Steuerbegünstigungsvoraussetzungen

    Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt daraus nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss (so mittelbar bereits Senatsurteil vom 10.11.2016 4 K 179/16, juris).
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Rechtsprechung
   FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3049
FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2020,3049)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2020,3049)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2020,3049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Attac und die Gemeinnützigkeit

  • lto.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Gemeinnützigkeit verneint: Attac ist zu politisch

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit des Attac Trägerververeins e.V. in den Jahren 2010 bis 2012 verneint

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Attac Trägerverein e.V. war in den Jahren 2010 bis 2012 nicht gemeinnützig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, die sich politisch betätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen V R 60/17 zu tragen.

    Zum Inhalt und Durchführung der Kampagnen wird auch ergänzend auf die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.01.2019 V R 60/17 verwiesen.

    Es war und ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig und somit nur - jedenfalls nach Maßgabe des Revisionsurteils vom 10.01.2019 V R 60/17 - in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Senatsurteil vom 10.11.2016 4 K 179/16 nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass der Kläger als Trägerverein sämtliche Aktivitäten des sog. Netzwerks verantwortete (es wurden nach Angaben des Klägers lediglich nicht jede einzelne Aktivität jeder einzelnen Hilfsperson vor Ort kontrolliert) und dass die einzelnen bundesweiten Gremien (insbesondere B-Rat und die Arbeitsgruppen) und die Regionalgruppen auf die finanziellen Mittel des Vereins zurückgriffen.

    Dies ergebe sich daraus, dass der BFH mit dem Revisionsurteil vom 10.01.2019 V R 60/17 die Klage nicht abgewiesen, sondern zur weiteren Sachaufklärung nur hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung zurückverwiesen habe.

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, nach der eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke nicht zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO gehört, führt der 5. Senat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteile vom 29. August 1984, I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl. II 1984, 844; vom 23. November 1988, I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl. II 1989, 391) aus, dass ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft weder festgelegt noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen dürfe.

    Dabei dürfe die Tagespolitik allerdings nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen, sondern nur der Vermittlung ihrer Ziele dienen (BFH-Urteil in BFHE 155, 461, BStBl. II 1989, 391, Leitsatz 2).

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, nach der eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke nicht zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO gehört, führt der 5. Senat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteile vom 29. August 1984, I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl. II 1984, 844; vom 23. November 1988, I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl. II 1989, 391) aus, dass ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft weder festgelegt noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen dürfe.

    Dabei sieht der 5. Senat unter Berufung auf die Entscheidung des I. Senats des BFH, (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl. II 1984, 844) die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung dann als unproblematisch an, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes, im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.

  • BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98

    Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Ausgehend davon stehe die Bindungswirkung des Revisionsurteils einer erneuten Stattgabe der Klage auf Grundlage der rechtlichen Beurteilung in dem BFH-Urteil vom 23.11.1999 - XI R 63/98 -, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 nicht entgegen.

    Der Senat knüpfte dabei das Urteil des 11. Senats des BFH vom 23.9.1999 (XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200) an, wonach Bildung nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehe, sondern auch durch den Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden könne, solange keine einseitige Agitation, unkritische Indoktrination oder parteipolitisch motivierte Einflussnahme vorliege.

  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Stattdessen dürfte dem Verein - in Fortentwicklung der Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Konkurrenzschutz (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 18.09.2007 - I R 30/06 -, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) - zur Wahrung einer effektiv rechtlich geschützten Chancengleichheit im Meinungskampf aus den Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 4 GG das Recht zustehen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen eine ggf. rechtswidrige Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer gegen die Grundsätze des Revisionsurteils (insbesondere der im ersten Leitsatz wiedergegebenen Überlegungen) verstoßender Körperschaften einzulegen und vorher Auskunft über die diesbezügliche Veranlagung zumindest für solche Jahre zu verlangen, in denen dem Verein nach den Grundsätzen des Revisionsurteils vom 10.01.2019 die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden kann.
  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/16

    Zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Auf die vom BFH zugelassene Revision hob der BFH mit Urteil vom 10.01.2019 V R 30/16 das Senatsurteil vom 10.11.2016 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.
  • FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Bezugnehmend darauf und unter Verweis auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. Februar 2010, 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287), erläutert der 5. Senat, dass der Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu nehmen und Forderungen wie "Weg mit der Agenda 2010 und Hartz IV, kein Abbau von Sozialleistungen, gegen Arbeitszwang, für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO" mit der Steuerbegünstigung nach § 52 AO nicht zu vereinbaren seien.
  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvL 52/92

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 - 2 BvL 52/92 -, juris unter Verweisung auf BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 49/69 -, BVerfGE 29, 34 und BVerfG, Beschlüsse vom 06. April 1976 - 2 BvL 12/75 -, BVerfGE 42, 91).
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 49/69

    Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrollvorlage nach Feststellung der

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 - 2 BvL 52/92 -, juris unter Verweisung auf BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 49/69 -, BVerfGE 29, 34 und BVerfG, Beschlüsse vom 06. April 1976 - 2 BvL 12/75 -, BVerfGE 42, 91).
  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvL 12/75

    Verfassungsmäßigkeit der ermittlungsrichterlichen Verpflichtung zur Vernehmung

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 - 2 BvL 52/92 -, juris unter Verweisung auf BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 49/69 -, BVerfGE 29, 34 und BVerfG, Beschlüsse vom 06. April 1976 - 2 BvL 12/75 -, BVerfGE 42, 91).
  • BFH, 19.11.1970 - IV 150/65

    Abgrenzung von Heimarbeitern und Außenarbeitern nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

  • BFH, 10.12.2020 - V R 14/20

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 - 4 K 179/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG - 1 BvR 697/21 (anhängig)

    Einflussnahme, politische Willensbildung, Verein, Verfassung, Versagung,

    vom 26.02.2020 - 4 K 179/16 -, den Beschluss des Bundesfinanzhofs.
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53756
FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2019,53756)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2019,53756)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2019,53756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 220 Abs 1 ZK, Art 29 Abs 1 ZK, Art 32 Abs 1 Buchst a UAbs ii ZK, Art 32 Abs 1 Buchst b UAbs iv ZK, Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92
    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 178/16 - Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Zollwertes: Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.12.2013 - VII B 107/12

    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 2830/11

    Nacherhebung von Zoll aufgrund einer Einbeziehung der Beförderungskosten für sog.

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • EuGH, 07.03.1991 - C-116/89

    BayWa / Hauptzollamt Weiden

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Dieses Prinzip des jeweils eigenständigen Anwendungsbereichs einer Berichtigungsvorschrift gilt darüber hinaus für alle in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) - e) ZK aufgeführten Zuschläge zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, VII R 43/01; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2003, 4 K 1014/02 Z; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 7. März 1991, C-116/89, jeweils in: juris).

    Ebenso wenig hat der Unionsgesetzgeber die Nichthinzurechenbarkeit geistiger Leistungen, die innerhalb der Union erarbeitet worden sind, den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen des Art. 32 ZK als allgemeine Regel vorangestellt, so dass davon auszugehen ist, dass eine solche allgemeine Regel nicht vom Unionsgesetzgeber gewollt war (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 7. März 1991, C-116/89, in: juris, Rn. 14 ff., wonach es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der Union erbrachten Leistungen und Waren vom Zollwert auszunehmen wären).

  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28. November 2005, VII B 116/05, in: juris).
  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Sie stellen Behältnisse dar, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (vgl. für Gläser und Metalldrehverschlüsse FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4 K 79/14, in: juris; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 11 f., und in: Witte, Unionszollkodex, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 12 f.; für Gläser und Metalldrehverschlüsse, allerdings für den Fall, dass sie dem Verkäufer vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, zwischen Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK offen gelassen: BFH, Urteil vom 7. Juni 2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 147/97

    Zollwert - Wert von Entwürfen - Musterkollektion - Umfang der Kosten -

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Schließlich handelt es sich bei den in Rede stehenden Kosten auch nicht um bloße Vorkosten, die, weil sie nur einen entfernten Kausalzusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Ware bzw. deren Umschließung aufweisen, möglicherweise zollwertrechtlich nicht zu berücksichtigen wären (vgl. für den Anwendungsbereich des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK in Bezug auf Kosten für Forschung und Vorentwürfe und zur Vorkostenabgrenzung: BFH, Urteil vom 1. Dezember 1998, VII R 147/97, in: juris).
  • BFH, 12.12.2002 - VII R 43/01

    Berücksichtigung einer Einkaufsprovision beim Zollwert; Auslegung des Begriffes

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Dieses Prinzip des jeweils eigenständigen Anwendungsbereichs einer Berichtigungsvorschrift gilt darüber hinaus für alle in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) - e) ZK aufgeführten Zuschläge zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, VII R 43/01; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2003, 4 K 1014/02 Z; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 7. März 1991, C-116/89, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 337/02

    Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, in: juris).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Die Art. 220, 221 Abs. 3 ZK sowie die weiter unten angeführten Normen des ZK zur Zollwertbemessung sind wegen ihres materiellrechtlichen Regelungsinhalts trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd. - Unionszollkodex ) vorliegend anwendbar, da die streitgegenständlichen Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten (vgl. zur Anwendbarkeit materiellrechtlicher Vorschriften des ZK nach Übergang zum UZK: FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, in: juris).
  • EuGH, 05.10.1988 - 357/87

    Schmid / Hauptzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Begriff der Umschließungen sich auf Behältnisse beziehe, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eigneten (Urteil vom 5. Oktober 1988, C-357/87), werde deutlich, dass das Wesen von Umschließungen darin bestehe, Waren in sich aufzunehmen bzw. diese zu umhüllen, sei es für Transport- oder für Lagerungs- und Vermarktungszwecke.
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14

    Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK bei einer

  • FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 25/00

    Zollwert:

  • FG Düsseldorf, 09.07.2003 - 4 K 1014/02

    Hinzurechnung der Kosten für Kosten der Herstellung von Nass-Schiebebildern

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Rechtsprechung
   VG Minden - 4 K 179/16   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,88953
VG Minden - 4 K 179/16 (https://dejure.org/9999,88953)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 6 B 293/16

    Abordnung; Tätigkeitsbeschreibung; Konfliktlage; Spannungslage;

    Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2016 (VG Minden - 4 K 179/16 -) gegen die Abordnungsverfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 13. Januar 2016 hätte anordnen müssen.
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