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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,18013
OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23 (https://dejure.org/2026,18013)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2026 - 4 B 3.23 (https://dejure.org/2026,18013)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2026 - 4 B 3.23 (https://dejure.org/2026,18013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG
    Verpflichtungsklage; Bescheidungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Beihilfefähigkeit; Geschlechtsangleichende Operation; Transidentität; Transsexualität; Bartwuchs; Krankheit; Nadelepilation; Elektroepilation; Heilmittel; Leistungserbringer; Arzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung von Kosten für Elektro-Nadelepilationsbehandlungen des Barthaares bei bestehender Transidentität durch Kosmetikmeisterin nach durchgeführter geschlechtsangleichender Operation Mann zu Frau als Leistung der Beihilfe; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (48)

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R

    Krankenversicherung - Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Vom Arztvorbehalt könne nicht abgesehen werden, da im System der Beihilfe eine effektive und wirtschaftliche Behandlung zu gewährleisten sei, die eine Ausführung mit auf den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhender Sachkunde erfordere, wofür sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - gestützt hat.

    Unbeschadet dessen dürfte die durch eine Kosmetikerin durchgeführte Nadelepilation allerdings beihilferechtlich als Heilmittel einzuordnen sein, wenngleich die Nadelepilation (auch) durch einen Arzt erbracht werden kann und dann eine ärztliche Leistung ist (vgl. demgegenüber zur alleinigen Berücksichtigung als ärztliche Leistung im System der gesetzlichen Krankenversicherung BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - juris Rn. 8 f., 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 1. Juli 2024 - L 26 KR 227/23 - juris Rn. 29 f.).

    Der Senat schließt sich der Beurteilung und der Bejahung des Krankheitswerts durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - (…juris Rn. 8) an.

    Rn. 38 So hat das Bundessozialgericht im Rahmen seiner Ausführungen zum Krankheitswert des nach geschlechtsangleichender Operation noch vorhandenen Bartwuchses ausgeführt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - juris Rn. 30):.

    Denn es ist mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - juris Rn. 31, dort unter Bezugnahme auf den Arztvorbehalt) davon auszugehen, dass dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (bzw. hier der Beihilfeberechtigten) sowie der Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung (in der gesetzlichen Krankenversicherung) besonderer Stellenwert zukommt, der im Rahmen der Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu beachten und angemessen sicherzustellen ist.

    Rn. 45 So hat das Bundessozialgericht zur Sicherstellungsfunktion des Arztvorbehalts und zu dessen Erforderlichkeit ausgeführt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - juris Rn. 31 f. m.w.N.):.

    Rn. 53 ee) Dass im hier streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem ärztlichen Systemversagen auszugehen ist, lässt nicht das Erfordernis entfallen, aus den dargelegten Gründen am Arztvorbehalt festzuhalten, da die aufgezeigte Gefahrenlage durch die Mangellage weder aufgehoben wird noch im Wege der Abwägung mit den Grundrechten der Klägerin hinweggewogen werden kann, wofür der Senat auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 19/20 R - (…juris Rn. 27, 30 ff.) Bezug nimmt.

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Rn. 33 bb) Der vorstehende Befund wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert ansieht und einen subsidiären Anspruch auf Beihilfegewährung auf Grundlage der Art. 33 Abs. 5 GG entstammenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die Verletzung ihres Wesenskerns beschränkt, der allenfalls durch unzumutbare Belastungen des Beamten berührt werden könne (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 5 C 28.02 - juris Rn. 16 m.w.N., vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - juris Rn. 25…, vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 12 und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 50 …sowie Beschluss vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - juris Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund stellen sich die Härtefallregelungen des einfachen Rechts jedenfalls auch als eine Konkretisierung der dem Dienstherrn nach der Verfassung obliegenden Fürsorgepflicht dar, greifen die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe mit auf und stellen so sicher, dass die leistungsbegrenzende Ausgestaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard genügt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob solche einfachrechtlichen Härtefallbestimmungen von Verfassungs wegen geboten sind (…vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 18 ff., vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 32 ff. und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 48 ff.; vgl. auch VGH Mannheim…, Urteil vom 2. August 2012 - 2 S 2631/10 - juris Rn. 20 und VG Saarlouis…, Urteil vom 25. Februar 2022 - 2 K 185/20 - juris Rn. 38 f.).

    Rn. 34 Mögliche Verletzungen des Wesenskerns der Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) sind hiernach in die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 1 LBhVO einzubeziehen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu unterscheiden: In wirtschaftlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob der Beamte oder Versorgungsempfänger infolge eines Leistungsausschlusses mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 - juris Rn. 34 und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 52); insoweit muss der Dienstherr im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG…, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Enthielte § 76 LBG über diese Wirkung hinausgehend einen originären Beihilfeanspruch, ginge dieser über die Ansprüche der Landesbeihilfeverordnung nach gesetzeskonformer Auslegung nicht hinaus, da sich die Landesbeihilfeverordnung als mit Verfassungsrecht vereinbarer Leistungsausschluss darstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 6 ff. …sowie Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9 ff., vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - juris Rn. 9 ff. …und vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 11 ff.).

    Daneben kommt eine Verletzung des nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, "wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist" (so zuletzt BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19;… vgl. auch bereits zuvor und beide Fallgruppen durch "oder" eindeutig eigenständig unterscheidend BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 - juris Rn. 17…, vom 28. Mai 2008 - 2 C 1.07 - juris Rn. 26…, vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 …und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 36 sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8;… demgegenüber spart diese Fallgruppen - ohne ausdrücklich Abstand zu nehmen - das BVerwG im Urteil vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 - juris Rn. 34 aus).

    Rn. 55 Die Revision ist zuzulassen, da der sich im Rahmen von § 6 Abs. 5 Satz 1 LBhVO , Art. 33 Abs. 5 GG stellenden Frage, ob die Elektro-Nadelepilation des Barthaares nach geschlechtsangleichender Operation Mann zu Frau bei bestehender Transidentität auch unter dem höchstrichterlich anerkannten Aspekt einer Maßnahme "von existentieller Bedeutung" nur dann beihilfefähig ist, wenn sie als ärztliche Leistung erbracht wird, angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere dessen Beschlüsse vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 6 ff. …und vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - juris Rn. 8 ff.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Die früher auch der Beihilfe von Landesbeamten zugrunde gelegten Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) enthielten keine allgemeine Anspruchsgrundlage für Härtefälle, weswegen die Rechtsprechung nach Möglichkeit Regelungen analog anwendete, aber auch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung forderte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - juris Rn. 21 f.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der rechtswidrigen Lückenhaftigkeit der untergesetzlichen Beihilfebestimmungen nicht auf einen subsidiären gesetzlichen Anspruch abgestellt, sondern das durch Gesetz bestimmte beihilferechtliche Mindestniveau auf Ebene der untergesetzlichen Beihilfebestimmungen durch analoge Anwendung von Anspruchsnormen umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - juris Rn. 22).

    Rn. 34 Mögliche Verletzungen des Wesenskerns der Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) sind hiernach in die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 1 LBhVO einzubeziehen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu unterscheiden: In wirtschaftlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob der Beamte oder Versorgungsempfänger infolge eines Leistungsausschlusses mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 - juris Rn. 34 …und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 52); insoweit muss der Dienstherr im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Vor diesem Hintergrund stellen sich die Härtefallregelungen des einfachen Rechts jedenfalls auch als eine Konkretisierung der dem Dienstherrn nach der Verfassung obliegenden Fürsorgepflicht dar, greifen die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe mit auf und stellen so sicher, dass die leistungsbegrenzende Ausgestaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard genügt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob solche einfachrechtlichen Härtefallbestimmungen von Verfassungs wegen geboten sind (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 18 ff., vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 32 ff. …und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 48 ff.; vgl. auch VGH Mannheim…, Urteil vom 2. August 2012 - 2 S 2631/10 - juris Rn. 20 und VG Saarlouis…, Urteil vom 25. Februar 2022 - 2 K 185/20 - juris Rn. 38 f.).

    Daneben kommt eine Verletzung des nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, "wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist" (so zuletzt BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19;… vgl. auch bereits zuvor und beide Fallgruppen durch "oder" eindeutig eigenständig unterscheidend BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 - juris Rn. 17…, vom 28. Mai 2008 - 2 C 1.07 - juris Rn. 26…, vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 36 …sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8;… demgegenüber spart diese Fallgruppen - ohne ausdrücklich Abstand zu nehmen - das BVerwG im Urteil vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 - juris Rn. 34 aus).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    In solchen Fällen würden die als Beihilfe zu gewährenden öffentlichen Mittel ohne greifbaren Behandlungserfolg verwendet werden, wozu der Dienstherr nicht gehalten ist, auch nicht von Verfassungs wegen (vgl. mit Bezug auf die finanziellen Mittel der Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung BSG…, Urteil vom 1. März 1979 - 6 RKa 13/77 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 - juris Rn. 21 f.).

    Rn. 50 Mit vergleichbaren Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Heilpraktiker von der Kassenzulassung als mit Art. 12 GG vereinbar angesehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 - juris Rn. 19 ff. …und vom 15. Dezember 1997 - 1 BvR 1953/97 - juris Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mangels beihilferechtlicher Begriffsbestimmung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zurückzugreifen (vgl. zur BhVO BW BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - juris Rn. 11).

    Rn. 33 bb) Der vorstehende Befund wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert ansieht und einen subsidiären Anspruch auf Beihilfegewährung auf Grundlage der Art. 33 Abs. 5 GG entstammenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die Verletzung ihres Wesenskerns beschränkt, der allenfalls durch unzumutbare Belastungen des Beamten berührt werden könne (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 5 C 28.02 - juris Rn. 16 m.w.N., vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - juris Rn. 25…, vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 12 …und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 50 …sowie Beschluss vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion bei einem Lipödem des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Rn. 34 Mögliche Verletzungen des Wesenskerns der Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) sind hiernach in die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 1 LBhVO einzubeziehen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu unterscheiden: In wirtschaftlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob der Beamte oder Versorgungsempfänger infolge eines Leistungsausschlusses mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 - juris Rn. 34 …und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 52); insoweit muss der Dienstherr im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG…, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - juris Rn. 17).

    Daneben kommt eine Verletzung des nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, "wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist" (so zuletzt BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19;… vgl. auch bereits zuvor und beide Fallgruppen durch "oder" eindeutig eigenständig unterscheidend BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 - juris Rn. 17…, vom 28. Mai 2008 - 2 C 1.07 - juris Rn. 26…, vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 …und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 36 …sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8; demgegenüber spart diese Fallgruppen - ohne ausdrücklich Abstand zu nehmen - das BVerwG im Urteil vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 - juris Rn. 34 aus).

  • BVerwG, 13.05.2024 - 2 B 4.24

    Kostenübernahme für eine ohne Anordnung des Dienstherrn durchgeführte …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Rn. 33 bb) Der vorstehende Befund wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert ansieht und einen subsidiären Anspruch auf Beihilfegewährung auf Grundlage der Art. 33 Abs. 5 GG entstammenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die Verletzung ihres Wesenskerns beschränkt, der allenfalls durch unzumutbare Belastungen des Beamten berührt werden könne (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 5 C 28.02 - juris Rn. 16 m.w.N., vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - juris Rn. 25…, vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 12 …und vom 3. August 2023 - 5 C 4.22 - juris Rn. 50 sowie Beschluss vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - juris Rn. 10).

    Rn. 55 Die Revision ist zuzulassen, da der sich im Rahmen von § 6 Abs. 5 Satz 1 LBhVO , Art. 33 Abs. 5 GG stellenden Frage, ob die Elektro-Nadelepilation des Barthaares nach geschlechtsangleichender Operation Mann zu Frau bei bestehender Transidentität auch unter dem höchstrichterlich anerkannten Aspekt einer Maßnahme "von existentieller Bedeutung" nur dann beihilfefähig ist, wenn sie als ärztliche Leistung erbracht wird, angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. insbesondere dessen Beschlüsse vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 6 ff. und vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - juris Rn. 8 ff.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23
    Rn. 16 Er tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei und verweist insbesondere auf den Arztvorbehalt, die Risiken der Elektro-Nadelepilation durch Verbrennungen und Pigmentverschiebungen sowie die Ergänzungsfunktion der Beihilfe unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -.

    Diese Rechtsprechung korrespondiert mit der des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der Beihilfe und zum Verhältnis der Beihilfe zur sonstigen Alimentation (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - juris Rn. 31 ff., vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris Rn. 29 ff. …und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 24 ff.).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss; …

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; …

  • BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB …

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne …

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die …

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung …

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe; …

  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 32.15

    Alimentation; Aufwendungsersatz; Beihilferecht; Beihilfeansprüche; …

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2008 - 6 A 2861/06

    Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung einer …

  • BVerwG, 23.08.2010 - 2 B 13.10

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Beihilfe (Zuschuss) zu pflegebedingten …

  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 13/77

    Fachliche Eignung eines Nichtarztes zur selbstständigen Teilnahme an der …

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 2 S 2631/10

    Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln

  • BVerfG, 07.01.2008 - 2 BvR 1093/07
  • BVerwG, 24.09.2002 - 5 C 28.02

    Statthaftigkeit einer Sprungrevision gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts

  • VG Saarlouis, 25.02.2022 - 2 K 185/20

    Beihilfe für ein über dem Festbetrag liegendes Medikament unter Annahme eines …

  • VG Köln, 03.05.2023 - 3 K 3827/21
  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung …

  • BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall …

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.02.2015 - L 5 KR 10/15

    Krankenversicherung - Rechtswidrigkeit der Beschränkung der podologischen …

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des …

  • VGH Hessen, 28.05.2019 - 8 B 1087/19

    Zuweisung eines Standplatzes im Rahmen des Hessentages 2019

  • BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 36.13

    Beihilfefähigkeit; stationäre Behandlung; privates Krankenhaus; zugelassenes …

  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter; …

  • BVerwG, 30.09.2011 - 2 B 66.11

    Aufwendungen im Krankheitsfall; Krankheit im beihilferechtlichen Sinne; …

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten …

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21

    Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2024 - L 26 KR 227/23

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Nadelepilation zur Entfernung von …

  • VG Aachen, 21.06.2006 - 6 K 103/04
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22912
BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23 (https://dejure.org/2023,22912)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.2023 - 4 B 3.23 (https://dejure.org/2023,22912)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 2023 - 4 B 3.23 (https://dejure.org/2023,22912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 Buchst. b
    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet; …

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz; …

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23
    Es widerspräche dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12 …und vom 19. Januar 2022 - 4 BN 47.21 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches …

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision aber aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 …und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.01.2022 - 4 BN 47.21

    Normenkontrolle einer Einbeziehungssatzung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23
    Es widerspräche dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12 und vom 19. Januar 2022 - 4 BN 47.21 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 04.08.2023 - 4 B 3.23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision aber aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339).
  • OVG Saarland, 11.09.2023 - 2 A 95/23

    Zulassungsantrag - Berufung - Türkei

    Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) scheidet indes aus, wenn das Verwaltungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der im Zulassungsbegehren formulierte Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern wenn lediglich eine Möglichkeit besteht, dass sich Frage nur aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte.[vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 - 4 B 3.23 -, dort zur Revisionszulassung aufgrund einer Grundsatzrüge, wonach es dem Ziel der Grundsatzrevision widerspräche, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht, unter Verweis BVerwG, Beschluss vom 19.1.2022 - 4 BN 47.21 -, juris][vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 - 4 B 3.23 -, dort zur Revisionszulassung aufgrund einer Grundsatzrüge, wonach es dem Ziel der Grundsatzrevision widerspräche, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht, unter Verweis BVerwG, Beschluss vom 19.1.2022 - 4 BN 47.21 -, juris] Der gegenüber den "Normalverfahren" in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhaltes verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.[BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 -, BRS 84 Nr. 17][BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 -, BRS 84 Nr. 17] Die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich von daher in seinem Fall nicht.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2022 - 2 A 50/22 -, Leitsatz Nr. 3 in der Übersicht I/2022 auf der Internetseite des Gerichts, wonach die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell "richtig" ist oder nicht, im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle spielt, weil - wie die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in dem § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG deutlich macht - der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren bewusst eingeschränkt und in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat, st. Rspr.][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2022 - 2 A 50/22 -, Leitsatz Nr. 3 in der Übersicht I/2022 auf der Internetseite des Gerichts, wonach die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell "richtig" ist oder nicht, im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle spielt, weil - wie die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in dem § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG deutlich macht - der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren bewusst eingeschränkt und in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat, st. Rspr.].
  • OVG Saarland, 06.11.2025 - 2 A 159/24

    Asylrecht (Türkei); hier: staatlicher Schutz vor sogenannten Ehrenmorden

    Rn. 28 b. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) scheidet im Übrigen auch dann aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auf einen Sachverhalt zugeschnitten ist, den das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt hat.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 - 4 B 3/23 -, juris, Rn. 3 sowie Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 95/23 -, juris, Rn. 11][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 - 4 B 3/23 -, juris, Rn. 3 sowie Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 95/23 -, juris, Rn. 11] So liegt der Fall hier.
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Rechtsprechung
   OVB Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,18259
OVB Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3/23 (https://dejure.org/2026,18259)
OVB Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2026 - 4 B 3/23 (https://dejure.org/2026,18259)
OVB Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2026 - 4 B 3/23 (https://dejure.org/2026,18259)
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Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Nach Geschlechtsumwandlung - Keine Beihilfe für Barthaarentfernung durch Kosmetikerin

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