Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.06.2013

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33482
OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12 (https://dejure.org/2016,33482)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2016 - 4 B 37.12 (https://dejure.org/2016,33482)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 4 B 37.12 (https://dejure.org/2016,33482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,33482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG, § 43 VwGO
    Amtsangemessenheit der Besoldung Berliner Richter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 43 VwGO
    Alimentation eines Richters des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015; Richter am Landgericht (BesGr. R 1); Feststellungsklage; Subsidiarität; zeitnahe Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche; Amtsangemessenheit der Besoldung (hier bejaht); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterbesoldung in Berlin

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Berliner Beamtenbesoldung ist verfassungsgemäß

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    Die Darstellung des Klägers setze sich nicht mit den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -) entwickelten Prüfungsparametern auseinander.

    Ausgehend von den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -) sei anzunehmen, dass die Alimentation des Klägers in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

    Bezogen auf den Wegfall der gehaltsabhängigen Sonderzahlung sei darüber hinaus nicht mit dem (fiktiven) Wert des Jahres 2003 zu rechnen, sondern - wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Rn. 135) praktiziert - der Betrag für das Jahr 2002 zugrunde zu legen.

    In Berlin seien Steigerungen zu verzeichnen gewesen für 2010 von 0, 52 v.H., für 2011 von 5, 06 v.H., für 2012 von 1, 90 v.H., für 2013 von 3, 18 v.H., für 2014 von 2, 48 v.H. und für 2015 von 2, 62 v.H. Die dagegen in dem Bericht des Senats von Berlin "zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin" vom 22. Februar 2016 angegebenen abweichenden Werte zur Tarifentwicklung seien demgegenüber nicht plausibel.

    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91;… Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen…, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht - anders als der Kläger zu bedenken gibt - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009;… vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104;… Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (…vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142).

    Die klägerseits hervorgehobenen Besonderheiten der Gehalts- und Beschäftigungsstrukturen im Land Berlin (hohe Zahl von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten, öffentlicher Dienst als größter Arbeitgeber, Entwicklung der Bruttostundenverdienste von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten) waren in Übereinstimmung mit dem bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Ansatz einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96) unberücksichtigt zu lassen; die vom Kläger für geboten erachtete Betrachtungsweise widerspräche auch der vom Bundesverfassungsgericht bisher praktizierten Kontrolle, in der die angesprochenen Strukturen oder andere Besonderheiten auf Landesebene über den mit den hier verwendeten Zahlenreihen verbundenen Befund hinaus keine Rolle gespielt haben.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.;… s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1, 0 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

    (6) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher) Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2009 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar:.

    Auch wenn die zum 1. Januar 1995 wirksam gewordene Besoldungserhöhung nicht berücksichtigt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148), ergäbe sich kein anderes Bild bezogen auf das Besoldungsjahr 2009.

    Die für den bundesweiten Quervergleich herangezogenen Zahlen zur Besoldung für das Besoldungsjahr 2015 ergeben sich aus dem an das Abgeordnetenhaus Berlin gerichteten Bericht des Senats von Berlin "zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin" vom 22. Februar 2016 (AbgH-Drs. 17/2750, Anlage 7b), die wiederum auf einer Jahresübersicht basieren, die auf einer Vereinbarung der für das Besoldungsrecht im Bund und in den Ländern zuständigen Fachreferenten auf Ministerialebene beruht (vgl. dazu näher Schriftsätze der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 23. Juni und 6. Juli 2016, Blatt 268 und 274 der Gerichtsakte); sie berücksichtigen - anders als die Zahlen für 2010 und 2013 - die in den Bundesländern bzw. im Bund gewährten Sonderzahlungen/-zuwendungen.

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar weitere Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (…vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).

    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116).

    Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt - wie hier noch - amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen…, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht - anders als der Kläger zu bedenken gibt - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG…, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist zwar in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (so BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (…jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG…, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.;… BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., …und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG…, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.), an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Soweit der Kläger die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) und die dort für das Land Brandenburg ermittelten Zahlen zu dem besagten Index in Frage zu stellen sucht, bleibt dieser Einwand unergiebig.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93).

    Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stützt sich der Senat für die Jahre 2010 und 2013 - ebenso wie in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O., Rn. 168) - auf Zahlenmaterial des Deutschen Richterbundes (vgl. www.richterbesoldung.de).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar weitere Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15;… ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG…, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., …und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29;… Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG…, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9;… Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG…, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.;… BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29;… Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).
  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9;… Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57).
  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.;… BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., …und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29;… Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den …

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15;… ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (…vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189;… a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung des Wegfalls der Sonderzuwendung und der Einführung der jährlich wiederkehrenden Sonderzahlung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG…, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47) und erweist sich im Hinblick auf die Behandlung des sich nur singulär auswirkenden Wegfalls des Urlaubsgeldes - anders als der Kläger meint - auch nicht als inkonsequent oder gar gleichheitswidrig.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (…zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (…so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48).

    Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend - und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten - schrittweise an das "Westniveau" angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (…jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 4.13

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 …

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15;… ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (…vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189;… a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG…, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (…zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (…so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48).

    Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend - und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten - schrittweise an das "Westniveau" angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (…jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 35.12

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 …

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15;… ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (…vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189;… a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG…, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (…zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (…so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48).

    Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend - und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten - schrittweise an das "Westniveau" angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (…jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 …

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15;… ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (…vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189;… a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG…, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (…zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (…so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48).

    Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend - und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten - schrittweise an das "Westniveau" angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (…jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

  • VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24

    Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in …

    Die Wahrung des Abstandsgebots als ein Faktor innerhalb der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe zum Jahresende (also ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte; für unterschiedliche Zeitpunkte der allgemeinen Besoldungsanpassungen in den verschiedenen Besoldungsgruppen ist vorliegend auch nichts ersichtlich).

    Rn. 225 Indem es im Rahmen des Abstandsgebots um die "Einebnung" des Abstands zur streitgegenständlichen Besoldungsgruppe geht (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45;… s. auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 - 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 - juris, Rn. 78: "Verbot schleichender Abschmelzung";… ferner BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 110), wird die Betrachtung nachfolgend nicht auf die Entwicklungen des Abstands der W 1-Besoldung zu höher alimentierten Besoldungsgruppen erstreckt (…vgl. die entsprechend auf niedriger besoldete Ämter begrenzten Vergleiche zur R 1- bzw. R 2-Besoldung in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 2.13 -, juris, Rn. 104ff.; Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff;… deutlich auch VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 - 5 K 77/21 -, juris, Rn. 96 : "Daraus folgt, dass die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage von vornherein keinen besoldungsrechtlichen Abstand zu A 14 hält und mithin für die Prüfung des Abstandsgebotes in Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 14 nicht taugt.").

    Rn. 229 · Der Vergleich mit der A 4-Besoldung entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Berliner R-Besoldung gewählten Maßstab (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Rn. 178 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).

    Rn. 179 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4/A 5 bzw. A 13 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 1-Besoldung):.

    Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 37;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten ("Spitzausrechnung") und runden auf volle Euro auf- bzw. ab (vgl. Auskunftsschreiben des DRB v. 9.5.2023).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Rn. 169 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).

    Rn. 170 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4 bzw. A 13 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 1-Besoldung):.

    Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 37;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten ("Spitzausrechnung") und runden auf volle Euro auf- bzw. ab (vgl. Auskunftsschreiben des DRB v. 9.5.2023).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Rn. 180 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).

    Rn. 181 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4/A 5 bzw. A 13 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 1-Besoldung):.

    Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 37;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten ("Spitzausrechnung") und runden auf volle Euro auf- bzw. ab.

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu dem Verfahren 2 BvL 4/18 nicht beanstandet hat, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für jedes Jahr nur ein Monatsgehalt verglichen hatte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 140; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.10.2016, 4 B 37.12, juris Rn. 107).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Rn. 172 Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).

    Rn. 173 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (in der Endstufe zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe R 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen A 4 bzw. A 13 (in der Endstufe zum Jahresende; vgl. die entsprechenden Vergleichsgruppen in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff.) entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Differenz von R 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch R 1-Besoldung):.

    Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 37;… VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten ("Spitzausrechnung") und runden auf volle Euro auf- bzw. ab.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24

    Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 38.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Feststellungsklage; Verfassungswidrigkeit der Besoldung; Richter; Staatsvertrag; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2017 - 1 A 1561/16

    Gewährung der Richterbesoldung i.R.v. Prüfungsstufen; Anforderungen an eine …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Berlin-Brandenburg

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15509
BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12 (https://dejure.org/2013,15509)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2013 - 4 B 37.12 (https://dejure.org/2013,15509)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 (https://dejure.org/2013,15509)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15509) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG; Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 UmwRG, § 5 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 15 BImSchG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG; Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit einer Frage bzgl. Einleitung eines Verfahrens gem. § 5 UmwRG bei Stellen eines Baugenehmigungsantrags nach diesem Zeitpunkt als Folge einer Freistellungserklärung gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BImSchG

  • ra.de
  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BImSchG § 15 Abs. 2; UmwRG §§ 4, 5.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit einer Frage bzgl. Einleitung eines Verfahrens gem. § 5 UmwRG bei Stellen eines Baugenehmigungsantrags nach diesem Zeitpunkt als Folge einer Freistellungserklärung gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BImSchG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebung einer Genehmigung mangels Umweltprüfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 2014
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (90)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 20.11

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erneut auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Rn. 11 Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 10. Januar 2012 - BVerwG 7 C 20.11 - (NVwZ 2012, 448) diese Frage weder offen gelassen noch sich gar der zitierten Rechtsprechung des 9. Senats widersetzt.

    Der 7. Senat hat die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG vielmehr ebenfalls als eindeutig angesehen und ausdrücklich bestätigt, dass im Fall einer nicht durchgeführten UVP oder UVP-Vorprüfung ohne Weiteres ein Aufhebungsanspruch besteht (Beschluss vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 31).

    Ausschließlich für diesen Fall hat der 7. Senat den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Klärung der Frage gebeten, ob Unionsrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsfolgenregelung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG hierauf zu erstrecken (Beschluss vom 10. Januar 2012 a.a.O. Vorlagefrage 2).

    Nur auf diesen - hier nicht streitgegenständlichen - Fall einer fehlerhaft durchgeführten UVP bezieht sich die Formulierung des 7. Senats (Beschluss vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.), dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsverletzung nur vorliegen kann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Der unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom "8. Dezember 2011" - 8 D 58/08.AK - (…juris Rn. 93 ) gegebene Hinweis auf das Scoping-Verfahren nach § 2a der 9. BImSchV ist insoweit unbehelflich, weil das Oberverwaltungsgericht gerade offen gelassen hat, ob die Unterrichtung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Durchführung eines Scoping-Verfahrens eine Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG darstellt.
  • BVerwG, 13.08.1993 - 11 B 65.93

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung mangels Verletzung rechtlichen Gehörs - …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, von Amts wegen aufzuklären, in welchem Umfang eine Revisionsentscheidung insoweit noch grundsätzlich klärend wirken könnte (vgl. Beschluss vom 13. August 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - MDR 1994, 319).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen, der das fehlerhafte Unterbleiben einer UVP vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann.
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Sie lässt sich ebenfalls mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f. und - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34) überdies bereits beantwortet worden:.
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung; …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Sie lässt sich ebenfalls mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f. und - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34) überdies bereits beantwortet worden:.
  • BVerwG, 07.08.2012 - 7 C 7.11

    Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; Nachbarschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Anzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren sind auch nicht Teile eines einheitlichen verfahrensrechtlichen Geschehensablaufs, wie etwa der Umstand, dass die Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG etwaige nach anderen Fachgesetzen bestehende Genehmigungserfordernisse, wie z.B. die Notwendigkeit einer Baugenehmigung, unberührt lässt (Urteil vom 7. August 2012 - BVerwG 7 C 7.11 - juris Rn. 19), und das selbständige Antragserfordernis für das Baugenehmigungsverfahren belegen.
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Rn. 6 Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auch ohne Weiteres beantworten (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172).
  • BVerwG, 08.03.2000 - 2 B 64.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Erforderlich ist vielmehr, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21).
  • BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
    Übergangsregelungen kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (Beschlüsse vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66a BAföG Nr. 1 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.1986 - 5 B 99.85
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser; …

    Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist (…BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 41 …und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 34; Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung …

    So BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20; vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367, juris Rn. 21 ff.; und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, ZNER 2014, 205, juris Rn. 41; Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014, juris Rn. 9 ff.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, DVBl. 2014, 185, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11. April 2014 - 5 S 534/13 -, NVwZ-RR 2014, 634, juris Rn. 41 ff., und vom 30. Oktober 2014 - 10 S 3450/11 -, juris Rn. 40; anders bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, NWVBl. 2014, 472, juris Rn. 19 ff.; ähnlich VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2014 - 3 L 224/13 -, juris Rn. 10 ff.
  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des …

    Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht