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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43138
BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21 (https://dejure.org/2021,43138)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2021 - 4 BN 17.21 (https://dejure.org/2021,43138)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 (https://dejure.org/2021,43138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Antragsbefugnis eines Planinnenliegers bei Bebauungsplanänderung, die auch sein Grundstück betrifft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 7 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Antragsbefugnis eines Planinnenliegers bei Bebauungsplanänderung, die auch sein Grundstück betrifft

  • Wolters Kluwer

    Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsänderungen durch B-Plan-Änderung: Sind Nachbarinteressen abwägungsrelevant?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsänderungen durch B-Plan-Änderung: Nachbarinteressen sind abwägungsrelevant! (IBR 2022, 36)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 73
  • BauR 2022, 133
  • ZfBR 2022, 69
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Rn. 4 Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

    Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 …und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 13).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Rn. 6 a) Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 und zuletzt vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 10).

    Das gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstige Festsetzung trifft, denn auch diese kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 S. 97;… Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 4 BN 36.19 - BauR 2020, 237 Rn. 4).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 …sowie vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8).

    Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 f. …sowie vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8).

  • BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18

    Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 sowie vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8).

    Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 f. sowie vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Rn. 5 1. Da das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich des angegriffenen Änderungsbebauungsplans liegt und durch diesen neben den hierfür maßgeblichen Festsetzungen auch die Festsetzungen für ein benachbartes Grundstück geändert werden, hat das Oberverwaltungsgericht für die Antragsbefugnis zu Recht auf eine mögliche Verletzung zum einen des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) und zum anderen des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots abgestellt, dem in Bezug auf private Belange, die für die Abwägung erheblich sind, Schutznormcharakter zukommt (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).
  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 CN 4.19

    Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Rn. 6 a) Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 und zuletzt vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 10).
  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19

    Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 13).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse; …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Hierauf weist die Beschwerde im Rahmen der Divergenzrüge, in der zugleich eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu sehen ist, weil die behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anwendung des Prozessrechts betrifft (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 8…, vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 9 …und vom 5. März 2021 - 4 BN 53.20 - juris Rn. 6), zutreffend hin.
  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Hierauf weist die Beschwerde im Rahmen der Divergenzrüge, in der zugleich eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu sehen ist, weil die behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anwendung des Prozessrechts betrifft (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 8…, vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 9 …und vom 5. März 2021 - 4 BN 53.20 - juris Rn. 6), zutreffend hin.
  • BVerwG, 01.07.2020 - 4 BN 49.19

    Überspannte Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis im …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21
    Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob (auch) die von der Antragstellerin erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgreich und ob die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Verfahrensrügen ausreichend dargelegt sowie begründet gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2000 - 7 B 26.00 - Buchholz § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 S. 46 und vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - [insoweit nicht in Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 221 abgedruckt] juris Rn. 12).
  • BVerwG, 15.06.2020 - 4 BN 51.19

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen; mittelbar Betroffener

  • BVerwG, 06.10.2020 - 4 B 10.20

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbetafel

  • BVerwG, 29.10.2019 - 4 BN 36.19

    Normenkontrolle gegen eine Außenbereichssatzung

  • BVerwG, 26.06.2000 - 7 B 26.00

    Gartenbaubetrieb, privater; Veräußerung, ausreisebedingte; Anscheinsbeweis; …

  • BVerwG, 05.03.2021 - 4 BN 53.20

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Darlegung der …

  • BVerwG, 28.07.2026 - 4 BN 35.25

    Keine Antragsbefugnis bei fehlender Abwägungserheblichkeit!

    Eine vom Gewicht der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Antragsbefugnis ergibt sich nur gegenüber planerischen Festsetzungen, die unmittelbar das Antragstellergrundstück betreffen, weil diese Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 6 m. w. N.).

    Ob mittelbare Auswirkungen der Änderung, wie sie die Antragsteller geltend machen, die Antragsbefugnis begründen, hängt demgegenüber davon ab, ob diese Auswirkungen abwägungserheblich sind, insbesondere davon, ob sie sich mehr als nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.07.2026 - 4 BN 36.25
    Eine vom Gewicht der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Antragsbefugnis ergibt sich nur gegenüber planerischen Festsetzungen, die unmittelbar das Antragstellergrundstück betreffen, weil diese Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 6 m. w. N.).

    Ob mittelbare Auswirkungen der Änderung, wie sie der Antragsteller geltend macht, die Antragsbefugnis begründen, hängt demgegenüber davon ab, ob diese Auswirkungen abwägungserheblich sind, insbesondere davon, ob sie sich mehr als nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 9 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 - 3 S 3115/19

    Wenn zwischen dem aufgehobenen und dem neuen Bebauungsplan ein neuer …

    Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2021 - 4 BN 3.21 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 27.09.2021 - 4 BN 17.21 -, juris Rn. 4;… Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9;… Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, juris Rn. 23;… Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 9).

    Rn. 85 (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 27.09.2021 festgestellt, dass "die Frage des Vorliegens einer Rechtsverletzung und damit der Antragsbefugnis […] nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden" könne (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 4 BN 17.21 -, juris Rn. 6).

    Es geht gerade nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerinnen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern um eine Gewichtung der Belange der Antragstellerinnen im Rahmen des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 4 BN 17.21 -, juris Rn. 6: "anders als beim Abwägungsgebot").

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