Rechtsprechung
| FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 34 Abs 6 EGIntAbkWPSProt II, Art 82 EGBes 729/2009, Art 1 EGBes 729/2009, Art 2 Abs 1 ZK, Art 2 Abs 1 EWGV 2913/92
Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zollrecht: Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen
- rechtsportal.de
I-PA Protokoll II Art. 34 Abs. 6
Außergewöhnliche Umstände für Zollpräferenz bei Zweifelausräumung trotz fehlender Anwort auf Nachprüfungsersuchen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 07.12.1993 - C-12/92
Strafverfahren gegen Huygen u.a.
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA (juris-Abkürzung: EGIntAbkWPSProt II) liegen vor, wenn der Ausfuhrstaat trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen auf einem anderen, im Vertrag vorgesehenen Weg in für alle Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gleichermaßen zugänglicher Weise die Zweifel an der Echtheit einer Warenverkehrsbescheinigung ausgeräumt hat (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993, Huygen, C-12/92, und Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93).Rn. 33 Im Urteil vom 7. Dezember 1993 (Huygen, C-12/92) ging es um die präferenzielle Einfuhr einer Maschine aus Österreich nach Belgien.
In dem in Belgien gegen die Verantwortlichen des Einführers geführten Strafverfahren wurde jedoch die ursprüngliche Verkaufsrechnung des deutschen Herstellers vorgelegt und es stellte sich heraus, dass sich die österreichischen Behörden tatsächlich gar nicht an den Ausführer gewandt hatten, sodass dieser keine Gelegenheit erhalten hatte, den EG-Ursprung nachzuweisen (EuGH, C-12/92, Schlussanträge GA Gulmann vom 18. Mai 1993, Rn. 5 und 7).
Die Urteile Huygen und Bonapharma waren ersichtlich Einzelfälle.
- EuGH, 23.02.1995 - C-334/93
Bonapharma Arzneimittel / Hauptzollamt Krefeld
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA (juris-Abkürzung: EGIntAbkWPSProt II) liegen vor, wenn der Ausfuhrstaat trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen auf einem anderen, im Vertrag vorgesehenen Weg in für alle Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gleichermaßen zugänglicher Weise die Zweifel an der Echtheit einer Warenverkehrsbescheinigung ausgeräumt hat (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993, Huygen, C-12/92, und Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93).Rn. 34 Aufbauend auf dieser Entscheidung hat der EuGH die Voraussetzungen für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93 präzisiert.
Außerdem wären die Einheitlichkeit und Sicherheit der Präferenzgewährung (hierzu: EuGH, Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93, Rn. 16; Schlussanträge GA Lenz vom 15. Dezember 1994, Bonapharma, C-334/93, Rn. 12) beeinträchtigt, wenn man neben den WVB andere Beweismittel heranziehen würde.
- BFH, 19.03.2013 - VII R 6/12
Keine Zollpräferenzen gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel für im Westjordanland …
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Rn. 31 3. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013, VII R 6/12, Rn. 31 zu einer ähnlich formulierten Vorschrift).Rn. 55 (4) Auch das Urteil des BFH vom 19. März 2013 (VII R 6/12, Rn. 30-32) steht nicht im Widerspruch zu der hier vorgenommenen Erweiterung der außergewöhnlichen Umstände.
- BFH, 20.01.1998 - VII R 117/97
Zollpräferenz für Waren aus Entwicklungsländern
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Rn. 52 Das Urteil des BFH vom 20. Januar 1998 (VII R 117/97, juris, Rn. 12-14), auf das sich der Beklagte berufen hat, ändert hieran nichts. - EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die …
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Gleichwohl ergibt die Auslegung des I-PA, die gemäß Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu erfolgen hat (vgl. zur Auslegung des Assoziierungsabkommens zwischen der EG und Israel, EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Rn. 42 f.; zur Anwendung des völkergewohnheitsrechtlichen Gehalts von Art. 31 WVK im Unionsrecht s. EuGH…, Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, Rn. 67), dass die Bestimmung der rückwirkenden Geltung des Stempels durch eine Vertragspartei für alle Vertragsparteien verbindlich ist. - EuGH, 11.07.2018 - C-15/17
Bosphorus Queen Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von …
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Gleichwohl ergibt die Auslegung des I-PA, die gemäß Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu erfolgen hat (vgl. zur Auslegung des Assoziierungsabkommens zwischen der EG und Israel, EuGH…, Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Rn. 42 f.; zur Anwendung des völkergewohnheitsrechtlichen Gehalts von Art. 31 WVK im Unionsrecht s. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, Rn. 67), dass die Bestimmung der rückwirkenden Geltung des Stempels durch eine Vertragspartei für alle Vertragsparteien verbindlich ist. - EuGH, 24.10.2013 - C-175/12
Sandler - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Präferenzregelung für die Einfuhr …
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Nur unter diesen engen Bedingungen hielt es der EuGH für vertretbar, die dem Freihandelsabkommen zwischen der EG und Österreich - genau wie dem I-PA - zugrunde liegende Zuständigkeit des Ausfuhrstaats bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft (EuGH…, Urteil vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards, 218/83, Rn. 26; Urteil vom 24. Oktober 2013, Sandler, C-175/12, Rn. 49) zu ignorieren. - FG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 11 K 1290/10
Nacherhebung von Zöllen aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der …
Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18
Derartige Zweifel an der Existenz eines bestimmten Zollamtes dürfen begründete Zweifel an der Echtheit einer WVB hervorrufen, weil nur tatsächlich existierende Zollämter echte WVBen ausstellen können (vgl. FG Baden-Württ., Urteil vom 19. März 2013, 11 K 1290/10, juris, Rn. 32, zu Abweichungen zwischen verwendetem Stempel und dem Abdruck des Stempels im Musterstempelarchiv).
- FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 70/19
Zollrecht: keine Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände …
Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA (juris-Abkürzung: EGIntAbkWPSProt II) liegen nicht vor, wenn trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen die Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses dadurch ausgeräumt werden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats in inhaltlich mit dem Streitfall gleich gelagerten Fällen im Rahmen von Nachprüfungsersuchen, die das beklagte Zollamt angestoßen hat, die Echtheit von Ursprungszeugnissen bestätigen, weil diese Antworten nicht generell-abstrakter Natur sind und daher bei Berücksichtigung dieses Sonderwissens die Einheitlichkeit der Präferenzgewährung nicht gewährleistet wäre (Abgrenzung zu FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021, 4 K 63/18 ).Rn. 44 a) Der Senat hat in dem zwischen den Beteiligten des Streitfalls ergangenen Urteil vom 21. September 2021 ( 4 K 63/18 ) dargelegt, unter welchen Umständen der EuGH in den Rechtssachen Huygen und Bonapharma außergewöhnliche Umstände angenommen hat ( FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18 , S. 11 ff.).
Der vorliegende Fall ist - genau wie der des Verfahrens 4 K 63/18 - schon deshalb nicht mit diesen Fällen vergleichbar, weil es der Klägerin nicht unmöglich gewesen ist, wirksame WVBen zu erhalten.
Rn. 45 b) Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der Senat mit Urteil vom 21. September 2021 ( 4 K 63/18 ) über die in den Entscheidungen des EuGH genannten Konstellationen hinaus außergewöhnliche Umstände angenommen hat.
Auch die Einheitlichkeit und Sicherheit der Präferenzgewährung, die grundsätzlich durch die Anerkennung von Alternativnachweisen beeinträchtigt wird, wurde in dieser Konstellation gewahrt ( FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18 , S. 14 f.).
Diese Information war - anders als die Ergänzung des Musterstempelarchivs im Verfahren 4 K 63/18 - nicht abstrakt-genereller Natur, sondern stand nur der BUN zur Verfügung.
- FG Hamburg, 04.09.2023 - 4 K 60/21
Zollrecht: Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen …
In Fortführung der Rechtsprechung des FG Hamburg (Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18 ).Der EuGH (…Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93, Rn. 19 ff.) identifizierte nämlich drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen es gerechtfertigt sei, den Ursprungsnachweis auch ohne die Beweisurkunde einer im dortigen Fall einschlägigen Warenverkehrsbescheinigung zu führen: (1) Der Ursprung der streitigen Ware stehe aufgrund objektiver Beweise, die nicht manipuliert oder gefälscht worden sein könnten, mit Sicherheit fest; (2) der Importeur und der Exporteur hätten die gebotene Sorgfalt angewandt, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten; (3) es sei ihnen aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hätten, unmöglich, die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten ( FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18 , juris, Rn. 34 ).
- FG Hamburg, 15.04.2024 - 4 K 31/21
Zollrecht: Vorlage von Original-Präferenznachweisen im Rahmen einer Prüfung
Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen formuliert hat (…EuGH a.a.O., Rn. 19 ff.), bei deren Vorliegen ein Ursprungsnachweis auf Grund äußerst ungewöhnlicher Umstände auch ohne einen förmlichen Präferenznachweise in Form einer Warenverkehrsbescheinigung geführt werden kann: (1) Der Ursprung der streitigen Ware steht aufgrund objektiver Beweise, die nicht manipuliert oder gefälscht worden sein können, mit Sicherheit fest; (2) der Importeur und der Exporteur haben die gebotene Sorgfalt angewandt, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten und (3) es ist dem Beteiligten aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, unmöglich, die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten (vgl. hierzu FG Hamburg…, Urteil vom 4. September 2023, 4 K 60/21 , juris, Rn. 41 ; Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18 , juris, Rn. 34 ; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 16. Februar 2016, 11 K 500/13, juris, Rn. 54 ff. mit weiteren Nachweisen).
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