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Rechtsprechung
   BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4881
BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88 (https://dejure.org/1989,4881)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1989 - 4 RA 84/88 (https://dejure.org/1989,4881)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - 4 RA 84/88 (https://dejure.org/1989,4881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Weitere Berechtigte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei mehreren Berechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 734 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Der entgegenstehenden Ansicht des BSG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1986 - 1 RA 21/85 = SozR 2200 § 1268 Nr. 29) sei nicht zu folgen, weil unter den "weiteren Berechtigten" iS von § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG nicht eine Hinterbliebene verstanden werden könne, deren Rente bei gleicher Sachlage bereits negativ verbeschieden worden sei.

    Der 1. Senat des BSG (SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 89, 92;… SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101) hat entgegen der Ansicht des LSG mit überzeugender Begründung klargestellt, daß Satz 2 aaO durch Art II § 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber S 2218) nicht aufgehoben worden ist, sondern verfassungsrechtlich unbedenklich als "abweichende Regelung" iS des § 37 Satz 1 SGB 1 die allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 49 SGB 10 über die Rücknahme, den Widerruf und die Abänderung von Verwaltungsakten spezialgesetzlich verdrängt (aA Wendt, SGb 1988, 353 ff, dessen Ausführungen mit den Entscheidungsgründen des LSG übereinstimmen).

    Daher hat der erkennende Senat (…BSGE 29, 169, 170 f = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) bereits entschieden, daß § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO (= § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG) iS von § 77 SGG "etwas anderes" bestimmt, nämlich zur Neufeststellung (Aufteilung) einer bindend zuerkannten Hinterbliebenenrente ermächtigt, wenn ein zweiter oder weiterer Berechtigter "zu berücksichtigen", dh eine Zahlungspflicht auch gegenüber einem anderen Berechtigten festzustellen ist (so auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93;… SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101).

    Richtet sich nämlich die Klage einer Witwe - wie hier - gegen die Aufteilung einer Rente nach § 45 Abs. 4 AVG zwischen ihr und der geschiedenen früheren Frau des Versicherten, so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Bescheid, sondern auch den der geschiedenen Frau an (stRspr; vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91 mwN).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (…SozR 1500 § 141 Nr. 2 mwN) wird die Änderung eines bindend gewordenen Bescheides zugunsten des Adressaten nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser Bescheid ohne Erfolg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten worden ist (vgl auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 94 ff zur Durchbrechung von Bindungswirkung und Rechtskraft nach §§ 44 ff SGB 10).

    Die nach § 42 AVG berechtigte Beigeladene war in dem hier streitigen Zeitraum ab Dezember 1985 zu "berücksichtigen", dh die Beklagte hatte eine Zahlungspflicht auch ihr gegenüber festzustellen (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93).

    Wie der 1. Senat des BSG bereits dargelegt hat (BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 92;… SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 102), findet Satz 2 aaO auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrentenanspruch materiell-rechtlich bereits vor der Feststellung der Rente eines anderen Berechtigten bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen, zB wegen irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist.

    Dasselbe gilt typischerweise auch für die frühere Ehefrau eines Versicherten (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 95).

  • BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85

    Bescheid - Aufhebung - Rücknahme - Witwenrente - Kürzung - Geschiedene Ehefrau - …

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Der 1. Senat des BSG (…SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 89, 92; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101) hat entgegen der Ansicht des LSG mit überzeugender Begründung klargestellt, daß Satz 2 aaO durch Art II § 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber S 2218) nicht aufgehoben worden ist, sondern verfassungsrechtlich unbedenklich als "abweichende Regelung" iS des § 37 Satz 1 SGB 1 die allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 49 SGB 10 über die Rücknahme, den Widerruf und die Abänderung von Verwaltungsakten spezialgesetzlich verdrängt (aA Wendt, SGb 1988, 353 ff, dessen Ausführungen mit den Entscheidungsgründen des LSG übereinstimmen).

    Daher hat der erkennende Senat (…BSGE 29, 169, 170 f = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) bereits entschieden, daß § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO (= § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG) iS von § 77 SGG "etwas anderes" bestimmt, nämlich zur Neufeststellung (Aufteilung) einer bindend zuerkannten Hinterbliebenenrente ermächtigt, wenn ein zweiter oder weiterer Berechtigter "zu berücksichtigen", dh eine Zahlungspflicht auch gegenüber einem anderen Berechtigten festzustellen ist (…so auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101).

    Ob - wie der 1. Senat des BSG angenommen hat (SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 102, 98;… vgl auch das Urteil des mit Angelegenheiten der Rentenversicherung nicht mehr befaßten 11. Senats des BSG, SozR 2200 § 1265 Nr. 73 S 246) - die Grenzen der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG mit der Rechtsfolge überschritten sind, daß die §§ 44 bis 49 SGB 10 Anwendung finden, wenn bereits im Zeitpunkt der ersten Feststellung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs auch eine weitere Hinterbliebenenberechtigung schon bescheidmäßig festgestellt oder einem weiteren Berechtigten Hinterbliebenenrente gezahlt worden ist, erscheint im Blick auf den Zweck des § 45 Abs. 4 AVG fraglich.

    Auch in diesem Zusammenhang ist nicht näher darauf einzugehen, ob - was fraglich ist - mit dem 11. Senat (…BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 73) und dem 1. Senat (SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 98 f) von dem Grundsatz der einheitlichen Aufteilung des Hinterbliebenenrentenanspruchs abgewichen und eine isolierte Anfechtbarkeit nur eines der beiden Aufteilungsbescheide zugelassen werden kann, wenn vor Erlaß des streitgegenständlichen Bescheides bereits einmal die Ansprüche der Hinterbliebenen bindend anerkannt oder Renten gezahlt worden waren.

    Wie der 1. Senat des BSG bereits dargelegt hat (…BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 92; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 102), findet Satz 2 aaO auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrentenanspruch materiell-rechtlich bereits vor der Feststellung der Rente eines anderen Berechtigten bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen, zB wegen irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist.

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer - …

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Durch die materiell-rechtliche Regelung im § 45 Abs. 4 Satz 1 AVG hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfGE 66, 66, 75 ff = SozR 2200 § 1268 Nr. 23 mit abweichender Meinung von Katzenstein, BVerfGE 66, 79 = SozR aaO S 82) im Interesse der Solidargemeinschaft, welches er im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen muß (…BVerfG aaO;… BVerfGE 48, 346, 358 = SozR 2200 § 1268 Nr. 11), entschieden, daß die mehreren Berechtigten der Höhe nach zusammen nur eine Hinterbliebenenrente erhalten, also ein gesetzlicher Zwang zur Teilung der Hinterbliebenenrente zwischen ihnen besteht, und die Dauer der Ehe ein sachgerechtes Kriterium der Beteiligung der Berechtigten an der Hinterbliebenenrente ist (BVerfGE 66, 66, 76 f = SozR 2200 § 1268 Nr. 23).

    Demgegenüber entspricht § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG in der Auslegung des BSG der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des Satzes 1 aaO (BVerfGE 66, 66 = SozR 2200 § 1268 Nr. 23), die allein verfahrensrechtlich abgesichert wird.

    Denn die Hinterbliebenenrente hat grundsätzlich die Funktion, Unterhaltsberechtigten für den durch den Tod des Versicherten fortfallenden Unterhaltsanspruch Ersatz zu leisten (BVerfGE 66, 66, 76 = SozR 2200 § 1268 Nr. 23 mwN).

  • BSG, 11.03.1969 - 4 RJ 153/68

    Witwenrente - Ansprüche der früheren Ehefrau - Rentenaufteilung - Berechtigte …

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Daher hat der erkennende Senat (BSGE 29, 169, 170 f = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) bereits entschieden, daß § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO (= § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG) iS von § 77 SGG "etwas anderes" bestimmt, nämlich zur Neufeststellung (Aufteilung) einer bindend zuerkannten Hinterbliebenenrente ermächtigt, wenn ein zweiter oder weiterer Berechtigter "zu berücksichtigen", dh eine Zahlungspflicht auch gegenüber einem anderen Berechtigten festzustellen ist (…so auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93;… SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101).

    Dies stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 § 1268 RVO) überein, daß ein nach materiellem Recht weiterer Berechtigter iS von § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO (§ 45 Abs. 4 Satz 2 AVG) erst dann "zu berücksichtigen" ist, wenn die ihn betreffenden Sachverhaltsermittlungen durch den Versicherungsträger mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden sind, dh wenn ihm ein Bewilligungsbescheid zu erteilen ist.

    Der innere Grund hierfür ist - worauf der erkennende Senat bereits hingewiesen hat (BSGE 29, 169, 172 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) -, daß die Witwe eines zum wiederholten Male verheirateten Versicherten über die vorangegangenen Ehen unterrichtet ist und deshalb mit "weiteren Berechtigten" rechnen muß.

  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Denn die jedem von ihnen zu erteilenden Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs. 1 RVO) werden jeweils gesondert und formell unabhängig voneinander unanfechtbar und damit für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG), dh für die von der Regelung Betroffenen (…auch Nichtadressaten - BSGE 37, 28, 30 = SozR Nr. 3 zu § 658 RVO) und den Versicherungsträger (vgl BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO;… SozR Nr. 95 zu § 77 SGG) rechtlich maßgeblich.
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 114/71

    Begriff des Unternehmers - Anschlussrevision - Unzulässige Klage - …

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Denn die jedem von ihnen zu erteilenden Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs. 1 RVO) werden jeweils gesondert und formell unabhängig voneinander unanfechtbar und damit für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG), dh für die von der Regelung Betroffenen (auch Nichtadressaten - BSGE 37, 28, 30 = SozR Nr. 3 zu § 658 RVO) und den Versicherungsträger (…vgl BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO;… SozR Nr. 95 zu § 77 SGG) rechtlich maßgeblich.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt selbst dann nicht vor, wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch auf Hinterbliebenenrente Eigentum iS dieser Vorschrift ist (offengelassen in BVerfGE 72, 141, 153 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 272, 299 mwN = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Wiedergutmachung Staatsprüfung

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Weil aber alle Grundelemente des Rechtsstaatsbegriffes Verfassungsrang haben, ist der Gesetzgeber berechtigt, bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen den Prinzipien abzuwägen (BVerfGE 27, 297, 305 f).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30. …

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt selbst dann nicht vor, wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch auf Hinterbliebenenrente Eigentum iS dieser Vorschrift ist (offengelassen in BVerfGE 72, 141, 153 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 272, 299 mwN = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
    Durch die materiell-rechtliche Regelung im § 45 Abs. 4 Satz 1 AVG hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (…BVerfGE 66, 66, 75 ff = SozR 2200 § 1268 Nr. 23 mit abweichender Meinung von Katzenstein, BVerfGE 66, 79 = SozR aaO S 82) im Interesse der Solidargemeinschaft, welches er im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen muß (…BVerfG aaO; BVerfGE 48, 346, 358 = SozR 2200 § 1268 Nr. 11), entschieden, daß die mehreren Berechtigten der Höhe nach zusammen nur eine Hinterbliebenenrente erhalten, also ein gesetzlicher Zwang zur Teilung der Hinterbliebenenrente zwischen ihnen besteht, und die Dauer der Ehe ein sachgerechtes Kriterium der Beteiligung der Berechtigten an der Hinterbliebenenrente ist (…BVerfGE 66, 66, 76 f = SozR 2200 § 1268 Nr. 23).
  • BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80

    Regelsatz der Sozialhilfe; Unterhalt; Prozentualer Anteil

  • BSG, 12.11.1980 - 1 RA 95/79

    Aufteilung der Hinterbliebenenrente - Dauer der Ehe - Unterhalt

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 84/80

    Rechtsgrundlage; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Abänderung eines …

  • BSG, 05.06.1986 - 5a RKn 8/85

    Rente - Hinterbliebenenrente - Aufenthalt im Ausland - Geschiedenen-Witwenrente

  • BSG, 04.06.1975 - 11 RA 76/74

    Unterhaltszahlungen - Eheleute - Tod des Ehemanns - Erforderliche Umfang - …

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung …

    Rn. 63 (2) Dieser Verwaltungsakt war die "einheitliche Entscheidung" der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG, wonach im Fall der erstmaligen oder späteren Beschränkung einer Witwenrente wegen des Vorhandenseins einer weiteren Berechtigten (geschiedene Frau), über die den beiden Hinterbliebenen erteilten Bescheide einheitlich zu entscheiden ist (…s hierzu bereits BSG vom 23.6.1964, 11/1 RA 90/62, BSGE 21, 125, 127 = SozR Nr. 5 zu § 1268 Reichsversicherungsordnung <RVO> unter Bezugnahme auf BSG vom 25.10.1963, SozR Nr. 3 zu § 1268 RVO;… vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr. 73 S 248;… vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr. 32 S 105 f; jeweils noch zur alten Rechtslage des § 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz <AVG> = § 1268 Abs. 4 Satz 1 und 2 RVO).

    Danach waren Hinterbliebenenrenten (nur) mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen (aufzuteilen), wenn nach der Bewilligung offenbar wurde, dass ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen war (vgl BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr. 32 S 104 f;… BSG vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93 mwN)..

    Rn. 67 (3) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Aufteilungsvorschrift des § 91 Satz 1 SGB VI folgt daher, dass die Ansprüche auf Witwen- bzw Geschiedenenwitwenrente nach wie vor "unauflöslich" (so BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr. 32 S 104, 106 noch zum alten Recht) miteinander verknüpft sind (Mey, DAngVers 1993, 367, 369, 372 nennt den Zusammenhang in § 91 Satz 1 SGB VI "normlogisch").

    Rn. 71 Im Übrigen war schon zu den Vorläufervorschriften zu § 243 SGB VI anerkannt, dass trotz der "Einheitlichkeit der Entscheidung" im obigen Sinne die Pflicht der Beklagten, entsprechend der von ihr erkannten materiellen Rechtslage der (unterstelltermaßen: voll) berechtigten Witwe (hier: der Beigeladenen) die gesamte ihr zustehende Leistung zu gewähren, nicht davon abhängen kann, ob es verwaltungsverfahrensrechtlich gelingt, der nicht berechtigten (geschiedenen) Witwe (hier: der Klägerin) die ihr (unterstelltermaßen: zu Unrecht) gewährte Teilleistung wieder zu entziehen (…so BSG vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr. 73 S 248;… vom 15.10.1987, 1 RA 37/85, SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 99; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr. 32 S 108 f; sämtlich noch zur Rechtslage unter Geltung des § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO = § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG; s auch Mey, DAngVers 1993, 367, 376).

  • BSG, 24.03.1993 - 9a RV 38/91

    Keine Rücknahme eines rechtwidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach 30 jahren

    Der begünstigende Verwaltungsakt bleibt wirksam, weil er nicht zurückgenommen werden kann (§ 39 Abs. 2 SGB X), sofern nicht Spezialnormen zugunsten Dritter eine Durchbrechung erlauben (vgl. BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 32).
  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 9/93

    Vollstreckbarer Unterhaltsvergleich als sonstiger Grund iS. des § 65 Abs. 1 S. 1 …

    Denn die Aufteilung der Witwenrente nach der Dauer der Ehe gemäß § 69 Abs. 4 S 1 RKG erfolgt bei nachträglicher Berücksichtigung eines weiteren Berechtigten nach § 69 Abs. 4 S 2 RKG nur für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit (s auch BSG vom 26. Oktober 1989 SozR 2200 § 1268 Nr. 32 S 108 f).
  • BSG, 21.02.2001 - B 4 RA 35/00 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Darüber hinaus hätte sich die Klägerin mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, wonach das Abstellen auf die jeweilige Dauer der Ehe in § 91 SGB VI durchaus verfassungskonform ist (…vgl zB zu den insoweit vergleichbaren Vorgängervorschriften: BSGE 51, 1 = SozR 2200 § 1268 Nr. 18; SozR 2200 § 1268 Nr. 32;… BVerfGE 66, 66 = SozR 2200 § 1268 Nr. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1996 - L 17 U 262/94

    Keine Gewährung von UV-Hinterbliebenenrente an den früheren Ehegatten gem. § 592 …

    Daß insoweit auch der Bescheid an die Witwe mit angefochten ist, folgt daraus, daß grundsätzlich - sobald und solange andere Hinterbliebenenberechtigte i.S.d. vorgenannten Bestimmungen vorhanden sind -, jedem nur ein Recht auf Beteiligung (Ehezeitenanteil) an der einen nach dem Versicherten zu zahlenden Hinterbliebenenrente zusteht (BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 32).
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