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| OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21 |
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§ 146 Abs 4 VwGO, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG
Zweife an der Verfassungstreue eines Beamten auf Probe - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 Abs 4 VwGO, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG
Beamtenverhältnis auf Probe - Entlassung - Bewährung in der Probezeit - Eignung - Verfassungstreue - Prüfung der Verfassungstreue - Zweifel an der Verfassungstreue - innere Haltung - verfassungsfeindliches Verhalten - Umstände aus der Zeit im Beamtenverhältnis auf ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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GG Art. 33 Abs. 2 ; BeamtStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Zweifel an der Verfassungstreue eines Probebeamten wegen der Tätigkeit in der Jungen Alternative (JA)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 02.07.2021 - 28 L 69.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Die Auferlegung der Pflicht garantiert jedoch nicht, dass der Verpflichtete von deren Richtigkeit überzeugt ist und die entsprechende innere Haltung hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 42).Der Meinungsstreit darüber, ob die Bewährung hinsichtlich der Erfordernisse aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig anzunehmen sei (…vgl. einerseits Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 6 Rn. 18;… andererseits Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand November 2021, § 23 BeamtStG Rn. 126), ist für die innere Tatsache der Verfassungstreue unergiebig (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 49).
Verbleiben der Dienstbehörde angesichts der abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen begründete Zweifel an der Verfassungstreue, so muss sie den Beamten auf Probe entlassen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 49).
Seine Erwägungen dazu, dass ein Beamter nach seiner Ernennung sogar eine verfassungsfeindliche Einstellung haben und äußern dürfe, ohne Nachteile befürchten zu müssen, scheinen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - zu beziehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, sei niemals eine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt sei; dieser Tatbestand sei erst überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 45).
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich mit diesen Formulierungen allerdings zu den eingeschränkten Möglichkeiten eines Disziplinarverfahrens gegen Beamte auf Lebenszeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 48), während es in demselben Beschluss bereits Zweifel an der Verfassungstreue für ausreichend erachtete, um eine weitere Verfestigung des Beamtenverhältnisses zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 49, 52).
Für das Bundesverfassungsgericht reicht es aus, dass der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nicht überzeugt ist, dass der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 49).
Diese Pflicht gelte jeweils für Beamtenverhältnisse auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 52).
- BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17
Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, genügen, um eine Bewährung zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 54 f.).Rn. 5 Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist als Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, allein sein Verhalten in der Probezeit zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 55).
Darin unterscheidet sie sich von der fachlichen Leistung, die man erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 54 mit derselben Differenzierung).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit darf lediglich überprüfen, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 54).
- BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17
Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Von den Beamten wird unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und aufgrund Verfassungsrechts verlangt, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten, was sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gleichermaßen am dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten erweist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 56, 85;… anders in Bezug auf außerdienstliches Verhalten von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Oktober 2021, § 23 Rn. 645 und § 7 Rn. 123 ff., ebenso jedoch bei Polizeibeamten, siehe § 7 Rn. 156 ff., Rn. 164).
- BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Denn es reicht in der Regel aus, dass der Dienstherr die Zweifel an der Verfassungstreue auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen des Betroffenen stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt (BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris Rn. 31). - BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78
Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Das mag zwar der Fall sein, wenn sie in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Vorgänge betreffen, nicht aber, wenn sie auch fortwirkend Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten während des Beamtenverhältnisses auf Probe zulassen und Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 - juris Rn. 26;… Zängl in: Franke/Weiß, GKÖD Band I, BBG § 34 Rn. 42, Stand Oktober 2009). - BVerfG, 31.07.1981 - 2 BvR 321/81
Entlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Mitgliedschaft in der NPD
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Auch entsprechende Zweifel an der Verfassungstreue stehen der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 - juris Rn. 3;… von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Oktober 2021, § 7 Rn. 192;… Hoffmann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand November 2021, § 7 BeamtStG Rn. 91).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2023 - 4 S 11.23
Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf bei Zustimmung zu Internetbeiträgen …
Rn. 6 Begründete Zweifel daran, dass ein Beamter auf Widerruf sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und sich rückhaltlos für sie einsetzt, führen zu dem Ergebnis, dass die beamtenrechtliche Eignung nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 - juris Rn. 6 ff.).Gute Leistungen sagen über die Verfassungstreue nichts aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 - juris Rn. 7 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 39.21
Polizeimeister - Beamter auf Probe - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf …
Der Senat befasst sich daher hier nicht mit der Frage, ob und inwieweit ein in die Zeit vor der Ernennung zum Beamten auf Probe fallendes Verhalten in die Bewährungsfeststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 10 BeamtStG eingestellt werden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24 . Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). - VG Berlin, 11.06.2026 - 7 L 479.26
Keine Verbeamtung eines ehemaligen AfD-Fraktionsvorsitzenden einer …
Sie ist vielmehr vom Dienstherrn positiv festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2021 - 4 S 26/21 - juris Rn. 9).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 10 B 10082/23
Entlassung eines Polizeimeisteranwärter; Mitglied in der Partei Der III. Weg
Rn. 14 Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr zur Verfassungstreue möglich sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 -, juris Rn. 8).Zumindest dieses Schlüsselerlebnis hätte der Antragsteller zum Anlass nehmen müssen, seine Parteimitgliedschaft zu hinterfragen und sofort zu beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022, a.a.O., Rn. 8).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 - 4 S 8.26
Polizeikommissaranwärter; Entlassung; Verfassungstreue; begründete Zweifel; …
Begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf bzw. auf Probe führen zu dem Ergebnis, dass die beamtenrechtliche Eignung nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 - juris Rn. 6 ff. …und vom 27. Juli 2023 - OVG 4 S 11/23 - juris Rn. 6). - VG Berlin, 17.09.2026 - 7 L 505.26 Sie ist vielmehr vom Dienstherrn positiv festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2021 - 4 S 26/21 - juris Rn. 9).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2022 - 4 S 31.21
Mitbestimmung bei der Entlassung eines Probebeamten; Verstreichen der Frist zur …
Bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, genügen, um eine Bewährung zu verneinen (BVerwG…, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 54 f.; ebenso der erkennende Senat im Beschluss vom 24. Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 - juris Rn. 4). - VG Magdeburg, 22.07.2025 - 5 A 102/24
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Das mag zwar der Fall sein, wenn sie in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Vorgänge betreffen, nicht aber, wenn sie auch fortwirkend Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten während des Beamtenverhältnisses auf Probe zulassen und Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - OVG 4 S 26/21 -, juris, Rn. 5). - VG Schleswig, 22.04.2025 - 12 B 93/24
Einstweiliger Rechtschutz bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Auch entsprechende Zweifel an der Verfassungstreue stehen der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2022 - OVG 4 S 26/21 -, juris Rn. 4).
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