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Rechtsprechung
   LAG München, 21.07.2005 - 4 Sa 243/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9909
LAG München, 21.07.2005 - 4 Sa 243/05 (https://dejure.org/2005,9909)
LAG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 Sa 243/05 (https://dejure.org/2005,9909)
LAG München, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 (https://dejure.org/2005,9909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InsO § 61; ; InsO § 208; ; InsO § 209

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 61 § 208 § 209
    Keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Neu-Masseverbindlichkeiten wegen unterlassener Kündigung bei bereits erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Masseunzulänglichkeitsanzeige

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Neu-Masseverbindlichkeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG München, 21.07.2005 - 4 Sa 243/05
    Weiter kann damit offen bleiben, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers qua persönlicher Haftung des Beklagten nach § 61 InsO nicht im Hinblick auf die zweistufige Ausschlussfrist des Arbeitsvertrags zum Beklagten als Arbeitgeber/Insolvenzverwalter als verfallen anzusehen wäre (vgl. auch BAG, U. v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04, Pressemitteilung des BAG Nr. 31/05 - wobei Bezifferbarkeit/Erkennbarkeit und damit Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs, entgegen der Auffassung des Klägers, jedenfalls mit der Rechtskraft des Endurteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.12.2002 (dessen Zustellung nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten am 04.02.2003 erfolgt war) eingetreten gewesen wäre und Klageerhebung hier erst im Dezember 2003 erfolgt war...).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LAG München, 21.07.2005 - 4 Sa 243/05
    b) Ein somit erforderliches jedenfalls im objektiven Sinn pflichtwidriges Handeln des Insolvenzverwalters auf Grund der von ihm zu verantwortenden Begründung von Neu-Masseverbindlichkeiten (BGH, U. v. 06.05.2004, NJW 2004, S. 3334 f;… Hefermehl in MünchKommInsO, aaO) liegt jedoch auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO - jedenfalls im tatsächlichen Sinn - kein, erst zu kündigendes, Arbeitsverhältnis mehr bestand.
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 142/03

    Pflichten des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung des …

    Auszug aus LAG München, 21.07.2005 - 4 Sa 243/05
    aa) War ein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits rechtswirksam beendet oder jedenfalls gekündigt, kann nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 209 Abs. 1 Ziff. 2., Abs. 2 Ziff. 2 InsO, im Interesse der Erhaltung der Masse nicht mehr benötigte Dauerschuldverhältnisse/Arbeitsverhältnisse frühest möglich zu beenden und die Interessen der Massegläubiger zu schützen (BAG, U. v. 04.06.2003, aaO - II. 2. b bb (1) der Gründe - vgl. auch BGH, U. v. 02.12.2004, NJW 2005, S. 901 f), keine Pflicht zur weiteren, vorsorglichen, Nachkündigung mehr bestehen - hier war eben bereits ein Beendigungstatbestand gesetzt gewesen, eine genuine Kündigung war damit nicht mehr möglich und eine lediglich vorsorgliche Kündigung nicht erforderlich.
  • BAG, 15.06.2004 - 9 AZR 431/03

    Weitere Masseunzulänglichkeit - Urlaubsentgelt

    Auszug aus LAG München, 21.07.2005 - 4 Sa 243/05
    Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Ziff. 2. InsO frühestens kündigen "konnte", kommt es, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, nicht auf die subjektive Einschätzung des Insolvenzverwalters, sondern auf die rechtliche Möglichkeit der Kündigung im objektiven Sinn an, also auf den Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzverwalter nach Einhaltung aller erforderlichen auch verfahrenstechnischen Voraussetzungen hierfür (Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG, eventuelle Zustimmung des Integrationsamts gemäß §§ 85 f SGB IX, Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen gemäß §§ 111, 112 BetrVG etc.) das Arbeitsverhältnis nach Masseinsuffizienzanzeige unter Beachtung der Frist des § 113 InsO frühestens rechtlich zulässig kündigen hätte können, unabhängig von einer ggf. bereits erfolgt gewesenen Freistellung des Arbeitnehmers (BAG, Ue. v. 04.06.2003 und v. 31.03.2004, AP Nrn. 2 und 3 zu § 209 InsO; vgl. auch BAG, U. v. 15.06.2004, DB 2004, S. 2053 f;… Hefermehl in MünchKommInsO, Bd. 2 (2002), § 209 Rz. 32).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 Sa 23/16

    Annahmeverzugslohn - Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseforderung

    Es sei mit dem LAG München (21. Mai 2005 - 4 Sa 243/05 -, zitiert nach juris) davon auszugehen, dass er als Insolvenzverwalter nicht zu einer prophylaktischen Nachkündigung bei schwebendem Kündigungsschutzprozess über eine frühere Kündigung verpflichtet sei, außer, wenn die frühere Kündigung als evident unwirksam angesehen werden müsse.

    Auch die Entscheidung des LAG München vom 21. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 - stehe ua. deshalb nicht entgegen, weil die Entscheidung die Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO betreffe, die von der vorliegend relevanten Frage des Entstehens von Neumasseverbindlichkeiten zu trennen sei.

    Außerdem habe es zu Unrecht angenommen, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 -, die sich nicht nur auf eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters beziehe, einschlägig sei, nachdem die Kündigung vom 23. August 2012 jedenfalls angesichts der Vornahme einer Massenentlassungsanzeige überhaupt nicht evident unwirksam gewesen sei.

    Die Kammer vermochte im Übrigen eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zur von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 - (zitiert nach juris) bereits deshalb nicht zu erkennen, weil vorliegend - anders als dort - die Frage der Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Haftung nach § 61 Satz 1 InsO nicht Streitgegenstand und vor diesem Hintergrund dieselbe Rechtsfrage nicht betroffen ist (…vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZR 26/06 - Rn. 2, zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2016 - 7 Sa 76/16

    Insolvenz - Annahmeverzugslohn als Neumasseverbindlichkeit

    Die Entscheidung des LAG München vom 21. Juli 2005, Az. 4 Sa 243/05, betreffe lediglich die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht nach § 61 S. 1 InsO.

    Daher sei er nach den Ausführungen des LAG München in seinem Urteil vom 21. Juli 2005, Az. 4 Sa 243/05, nicht verpflichtet gewesen, vorsorglich nachzukündigen.

    Rn. 55 Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 (4 Sa 243/05 - BeckRS 2009, 68016) folgt nichts anderes ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2016 - 6 Sa 23/16 - juris; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juni 2014 - 2 Sa 24/14 - BeckRS 2014, 73109).

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 26/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von …

    Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 (4 Sa 243/05) liegt nicht vor.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2014 - 2 Sa 24/14

    Annahmeverzugsvergütungsansprüche - Neumasseverbindlichkeiten

    Rn. 35 c) Aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 - folgt nichts anderes.
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