Rechtsprechung
| BGH, 01.09.2021 - 4 StR 239/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29a BtMG; § 52 StGB; § 73c StGB
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit: Überschneiden der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, gleichzeitiges Bezahlen der vorangegangenen Lieferung und Abholung der neuen Lieferung); Einziehung des Wertes von Taterträgen ... - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 55 StGB, § 73 StGB, § 73c StGB
- Wolters Kluwer
Konkurrenzrechtliche Bewertung von Betäubungsmitteltaten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Konkurrenzrechtliche Bewertung von Betäubungsmitteltaten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Detmold, 01.02.2021 - 21 KLs 16/20
- LG Detmold, 01.02.2021 - 23 Js 1897/19
- BGH, 01.09.2021 - 4 StR 239/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17
Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit; …
Auszug aus BGH, 01.09.2021 - 4 StR 239/21
Eine derartige, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen liegt vor, wenn sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 526/18, NStZ 2019, 413). - BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das …
Auszug aus BGH, 01.09.2021 - 4 StR 239/21
Während die auf § 73 StGB gestützte Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrages frei von Rechtsfehlern ist, unterliegt die vom Landgericht daneben angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung, weil dem Urteil eine tragfähig belegte Berechnungsgrundlage des Einziehungsbetrages insoweit nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 mwN). - BGH, 19.12.2018 - 4 StR 526/18
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Auszug aus BGH, 01.09.2021 - 4 StR 239/21
Eine derartige, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen liegt vor, wenn sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 526/18, NStZ 2019, 413).
- BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Strafzumessungsgründe; …
Denn dadurch, dass der Abnehmer bei der Lieferung im November 2020 bereits eine Anzahlung auf die schon avisierte weitere Lieferung im Dezember 2020 leistete, mithin eine zeitliche Überschneidung der beiden Taten gegeben war, werden diese zur (gleichartigen) Tateinheit verknüpft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79;… vom 22. Februar 2022 - 3 StR 6/22, juris Rn. 8; vom 1. September 2021 - 4 StR 239/21, juris Rn. 4;… vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19, juris Rn. 9;… vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 13 ff. mwN;… vom 14. Januar 2015 - 5 StR 522/14, juris Rn. 4). - LG Köln, 16.05.2022 - 323 KLs 24/21 Eine derartige Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen liegt unter anderem dann vor, wenn sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 19.12.2018 - 4 StR 526/18, NStZ 2019, 413; BGH, Beschluss vom 01.09.2021 - 4 StR 239/21, BeckRS 2021, 27065).
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