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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2705
BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95 (https://dejure.org/1995,2705)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1995 - 4 StR 321/95 (https://dejure.org/1995,2705)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - 4 StR 321/95 (https://dejure.org/1995,2705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 38
  • StV 1995, 640
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).

    Den danach an die Abgrenzung von Diebstahl (§ 242 StGB) und unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) zu stellenden Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht: Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB - worauf die Strafkammer abstellt - daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (vgl. BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).

    Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).

  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Auszug aus BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).

    Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).

  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82

    Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte …

    Auszug aus BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 484/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Frachtcontainer als umschlossener Raum; …

    Bei Fahrzeugen muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 4 StR 321/95, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 mwN).
  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem …

    dass der Eigentümer in der Lage ist, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besondere Mühe wieder auszuüben (BGH NStZ 1996, 38; NJW 1987, 266).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98

    Einordnung der Zueignungsabsicht bei einem zur Tatzeit vorhandenen …

    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 282/03

    Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht bei Raub und Diebstahl (Irrtum über Eignung …

    Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (…vgl. allg. zum Vorsatz Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 13 KLs 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und …

    Notwendig ist für einen Rückführungswillen die Bereitschaft, die zeitweilig gebrauchte Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung so an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, dass dieser die ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht lediglich als Folge des Zufalls wieder ausüben kann (BGH NStZ 1996, 38;… BeckOK StGB, 39. Edition, Stand: 01.08.2018, § 242 StGB Rn. 33, beck-online).
  • BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97

    Voraussetzungen des vollendeten schweren Raubes

    Letztere Voraussetzung ist gegeben (vgl. BGH NStZ 1996, 38).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206;… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).

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