Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 34 GG
Landesrechtliche Schließungsanordnungen im Non-Food-Einzelhandel zur Pandemiebekämpfung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 15.04.2025 - 7 O 224/23
- OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (30)
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 - 1 S 767/23
Corona-Krise; Betriebsuntersagung für ein kosmetisches Nagelstudio und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Rn. 36 (2) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungen eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden hatte, beruhte auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 58 - juris).Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG normierte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen und der Bevölkerung ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck, der aufgrund des hohen Gewichts des Schutzgutes selbst schwerwiegende Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann (BVerfG…, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21, Rn. 21 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 57 - juris).
Die Grenzen dieses Spielraums sind überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 80 - juris).
Hierin sei ein Beitrag zu einer Verlangsamung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und zur Vermeidung einer Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land zu sehen, womit Zeit für die Entwicklung von Therapieoptionen und Präventionsmöglichkeiten (z. B. die Bereitstellung von entsprechendem Impfstoff) habe gewonnen werden können ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 81 - juris).
Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes…, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 108 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 86 - juris).
Soweit die Klägerin auf Besonderheiten beim Einkaufsverhalten bei T... und W... verweist, kommt es hierauf nicht an, da das Ziel der Maßnahme war, den öffentlichen Publikumsverkehr als Ganzes weitreichend einzuschränken ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 81 - juris; zu dem konkreten Einwand der Klägerin auch ausführlicher: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes…, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 109 ff. - juris).
Rn. 53 (bb) Die streitgegenständlichen Regelungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit Art. 12 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Zedentinnen der Klägerin dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 90 ff. - juris).
Der Verordnungsgeber durfte annehmen, dass es ohne die entsprechenden Maßnahmen zu einem erneuten (exponentiellen) Anstieg der Infektionen und der schweren und tödlichen Verläufe einer COVID-19-Erkrankung kommen würde ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 93 - juris).
Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die ausführlichen Begründungen des VGH Baden-Württemberg zu Schließungsanordnungen für Nagel- und Kosmetikstudios (Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 87 ff. - juris; diesbezügliche Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (…Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 113 ff. - juris), das sich mit derselben Sachverhaltskonstellation betreffend die gleichen Betriebe in einem anderen Bundesland beschäftigt, wobei die grundlegenden Erwägungen aber für die Situation in Baden-Württemberg übertragbar sind.
Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 103 - juris).
Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Verwaltung nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG…, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, Rn. 130 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 102 - juris).
Rn. 64 (dd) Hinsichtlich der schrittweisen Erweiterungen der privilegierten Einzelhändler im weiteren Verlauf des Lockdowns ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Typisierung nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 116 - juris).
Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 ) mit vergleichbaren Fragestellungen zurückgewiesen.
- OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Rn. 43 (bb) Ausgehend von dem damaligen Infektionsgeschehen, der geringen Impfrate, den infektionsbedingten Krankheits- und Todesfällen, der Neuartigkeit der Virusvarianten und der bis dahin vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Bewertung, wonach die Beschränkungen im Bereich des Einzelhandels zur Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen konnten, auf keiner tragfähigen tatsächlichen Annahme beruht hätte oder das Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 93 - juris).Schließlich empfiehlt auch diese Veröffentlichung, in bestimmten Fällen die Schließung des Einzelhandels zu erwägen (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 95 ff. - juris).
Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass durch weitere Maßnahmen der Verlagerung von Kundenströmen von vornherein Grenzen gesetzt waren und somit nicht von einer Intensivierung der ohnehin stattfindenden Kontakte auszugehen war (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 102 - juris).
Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 108 - juris; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 86 - juris).
Soweit die Klägerin auf Besonderheiten beim Einkaufsverhalten bei T... und W... verweist, kommt es hierauf nicht an, da das Ziel der Maßnahme war, den öffentlichen Publikumsverkehr als Ganzes weitreichend einzuschränken ( VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 81 - juris; zu dem konkreten Einwand der Klägerin auch ausführlicher: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 109 ff. - juris).
Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die ausführlichen Begründungen des VGH Baden-Württemberg zu Schließungsanordnungen für Nagel- und Kosmetikstudios (…Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 87 ff. - juris; diesbezügliche Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 113 ff. - juris), das sich mit derselben Sachverhaltskonstellation betreffend die gleichen Betriebe in einem anderen Bundesland beschäftigt, wobei die grundlegenden Erwägungen aber für die Situation in Baden-Württemberg übertragbar sind.
Aufgrund der Regelung, dass bestimmte Einzelhandelsgeschäfte öffnen und auch nicht privilegierte Waren verkaufen durften, während dies den von den Schließungsanordnungen betroffenen Ladengeschäften nicht erlaubt war, lag eine Ungleichbehandlung vor (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18.04.2024 - 3 CN 11/22, Rn. 12 - juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 130 - juris).
Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in Geschäften, die ohnehin aufgrund des Schwerpunkts ihres Sortiments öffnen dürfen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung dieser Einzelhandelsgeschäfte ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 132 - juris).
- BVerwG, 19.12.2025 - 3 BN 6.25
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind nur veranlasst, wenn die Erkenntnisse und Bewertung des RKI auch für den Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25, Rn. 11;… Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21, Rn. 57 - juris).Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die ausführlichen Begründungen des VGH Baden-Württemberg zu Schließungsanordnungen für Nagel- und Kosmetikstudios (…Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 87 ff. - juris; diesbezügliche Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (…Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 113 ff. - juris), das sich mit derselben Sachverhaltskonstellation betreffend die gleichen Betriebe in einem anderen Bundesland beschäftigt, wobei die grundlegenden Erwägungen aber für die Situation in Baden-Württemberg übertragbar sind.
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25, Rn. 9 - juris m.w.N.).
Dass soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit in die Erwägungen des Verordnungsgebers miteinzubeziehen sind, ist nunmehr in § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG ausdrücklich geregelt, galt aber auch bereits vorher bei Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F., da es sich bei der Regelung in § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG um eine gesetzgeberische Klarstellung handelt (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25, Rn. 10 - juris unter Verweis auf BT-Drs. 19/24334, S. 7).
Die Bedeutung eines Betriebes für die Versorgung der Bevölkerung kann einen zulässigen Differenzierungsgrund darstellen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25, Rn. 10 - juris).
Die Bedeutung eines Betriebes für die Versorgung der Bevölkerung stellt dabei einen zulässigen Differenzierungsgrund dar (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25, Rn. 10 - juris).
Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 ) mit vergleichbaren Fragestellungen zurückgewiesen.
- BVerwG, 26.06.2025 - 3 CN 3.23
Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Ge- und Verbote, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich von Corona-Schutzverordnungen gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. bzw. i.V.m. § 28a Abs. 1 IfSG a.F. sein (BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 16 - juris).Auch das Ziel, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, steht mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung im Einklang (BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 19 - juris).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen von Menschen - vor allem in geschlossenen Räumen, auch im Einzelhandel - dazu beitragen konnten, Ansteckungen mit dem Virus zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 28 - juris).
Selbst wenn man von einer teilweisen Verlagerung des Kundenverkehrs ausgehen würde, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Einschätzung vertreten hat, dass dies nicht in einem Umfang stattfände, der zu einer erheblichen Erhöhung der Infektionsgefahr geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 29 - juris).
Dass der Verordnungsgeber davon ausgehen durfte, dass weitergehende Öffnungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verhaltensregeln, Hygieneschutzmaßnahmen und Betriebsbeschränkungen nicht ebenso effektiv wären wie die erlassenen Betriebsschließungen, wurde auch schon vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 39 - juris).
Die Tatsache, dass Ladengeschäfte mit Mischsortiment und von den Schließungen betroffene Ladengeschäfte teilweise im Wettbewerb standen, spricht nicht gegen die Angemessenheit der Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 55 - juris), die vorgenommene Differenzierung des Verordnungsgebers war insoweit gerechtfertigt (siehe unten).
Es stellt eine plausible Einschätzung des Verordnungsgebers dar, dass das Aufsuchen eines Mischsortimenters ausschließlich zum Einkaufen nicht privilegierter Waren die Ausnahme bilden würde und vielmehr der Kauf solcher Gegenstände bei Gelegenheit des ohnehin notwendigen Einkaufs erfolgen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 3 CN 3.23, Rn. 29, 65 - juris).
- BGH, 03.08.2023 - III ZR 54/22
Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Rn. 30 a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 28 - juris;… Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93, Rn. 15 - juris).Als von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition kommen nicht nur das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen Sachen in Betracht, sondern auch sonstige dingliche oder obligatorische Rechte, wie etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 35 - juris).
Aus diesem Grund kann die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegen kann (verneinend: VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 228 ff. - juris; bejahend: BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 36 f. - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21, Rn. 78 - juris) offen bleiben.
Ob darüber hinaus ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegt (verneinend: VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 228 ff. - juris; bejahend: BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 36 f. - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21, Rn. 78 - juris), muss nicht abschließend entschieden werden, denn ein etwaiger Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht vorliegend jedenfalls nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes…, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 139/24, Rn. 138 - juris).
Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 23 - juris; BGH…, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21, Rn. 17 ff. - juris;… Senatsurteil vom 23.02.2023 - 4 U 70/21 , Rn. 42 ff. - juris;… Senatsurteil vom 09.02.2022 - 4 U 28/21 , Rn. 186 ff. - juris).
Rn. 67 4. Etwaigen Ansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht bereits entgegen, dass die Entschädigungsbestimmungen des IfSG eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen (BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 23 - juris; BGH…, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21, Rn. 55 ff. - juris;… Senatsurteil vom 23.02.2023 - 4 U 70/21 , Rn. 89 ff. - juris;… Senatsurteil vom 09.02.2022 - 4 U 28/21 , Rn. 237 ff. - juris).
Rn. 68 5. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums, da dieser einer gesetzlichen Grundlage bedarf, welche hier nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 58 ff. - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20
Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Aus diesem Grund kann die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegen kann (verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 228 ff. - juris; bejahend: BGH…, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 36 f. - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21, Rn. 78 - juris) offen bleiben.Rn. 33 bb) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits mehrfach entschieden, dass infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus auf Anspruchsgrundlagen im 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden konnten ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 126 ff. - juris).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum des ersten Lockdowns war Ermächtigungsgrundlage für Betriebsschließungsanordnungen die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG a.F. ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 139 ff. - juris).
Rn. 34 cc) Die Tatbestandsvoraussetzungen der dem Grunde nach in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen waren in den streitbefangenen Zeiträumen erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 173 ff. - juris; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 S 677/21 , Rn. 23 ff. - juris).
Der Verordnungsgeber konnte ausgehend von diesen Zahlen von einer entsprechenden Gefahrenlage jedenfalls für den Zeitraum vom 18.03.-20.04.2020 ausgehen (für den Zeitraum von März bis Juni 2020 in Baden-Württemberg ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 180 ff. - juris).
Ob darüber hinaus ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegt (verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 , Rn. 228 ff. - juris; bejahend: BGH…, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 36 f. - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21, Rn. 78 - juris), muss nicht abschließend entschieden werden, denn ein etwaiger Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht vorliegend jedenfalls nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes…, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 139/24, Rn. 138 - juris).
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Aus Art. 2 Abs. 2 GG kann unter Umständen sogar eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, Rn. 176 - juris).Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, Rn. 171 - juris).
Die Ausrichtung der Maßnahmen an diesem Kriterium ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, Rn. 198 ff. - juris).
- BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21
Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (BGH…, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 23 - juris; BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21, Rn. 17 ff. - juris;… Senatsurteil vom 23.02.2023 - 4 U 70/21 , Rn. 42 ff. - juris;… Senatsurteil vom 09.02.2022 - 4 U 28/21 , Rn. 186 ff. - juris).Rn. 67 4. Etwaigen Ansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht bereits entgegen, dass die Entschädigungsbestimmungen des IfSG eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen (BGH…, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22, Rn. 23 - juris; BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21, Rn. 55 ff. - juris;… Senatsurteil vom 23.02.2023 - 4 U 70/21 , Rn. 89 ff. - juris;… Senatsurteil vom 09.02.2022 - 4 U 28/21 , Rn. 237 ff. - juris).
Die maßgeblichen zivilrechtlichen Fragestellungen sind durch den Bundesgerichtshof (insbesondere Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21) geklärt.
- BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21
Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind nur veranlasst, wenn die Erkenntnisse und Bewertung des RKI auch für den Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen (BVerwG…, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25, Rn. 11; Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21, Rn. 57 - juris).Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen um eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers geht (ex ante-Sicht) und die Erkenntnisse des RKI zugrunde gelegt wurden, ist eine Beweisaufnahme zu den tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen nicht notwendig (vgl. zur notwendigen Aufklärung durch das Gericht BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21, Rn. 57 - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20
Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Demnach bestand auch für den streitgegenständlichen Zeitraum des zweiten Lockdowns eine tatsächliche Grundlage für den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4028/20 , Rn. 34 ff. - juris).Insofern sind solche Maßnahmen als geeignet anzusehen, die dazu führen, dass die Normadressaten für einen bestimmten Zeitraum ihre Wohnung nur noch in einem deutlich reduzierten Umfang verlassen, was in der gebotenen Gesamtschau zu einer Verringerung der Sozialkontakte führen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4028/20 , Rn. 36 ff. - juris).
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21
Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung …
- OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
Schadensersatz aufgrund Veranstaltungsverbot infolge Corona-Pandemie Anspruch auf …
- OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21
Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 1 S 677/21
Schließung von Möbelhäusern in Zeiten der Corona-Pandemie
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
Rentenüberleitung IV
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21
Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
- BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die …
- BVerfG, 27.01.2026 - 1 BvR 2637/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im …
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20
Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der …
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3781/21
Normenkontrollantrag; Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie; Einzelhandel; …
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 11.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
- BGH, 29.08.2024 - III ZR 364/23
- OVG Thüringen, 30.10.2024 - 3 N 471/22
Corona-Pandemie: Schließung von Elektronikfachmärkten im Frühjahr 2021
- OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 139/24
Beschränkung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14
Stadt Baden-Baden haftet für Einsatz umweltschädlichen Löschschaums durch …
- BGH, 13.02.2025 - III ZR 63/24
Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach …
- BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93
Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage
- LG Stuttgart, 15.04.2025 - 7 O 224/23
Kein Schadensersatz für Kaufhausketten wegen Corona-Lockdown
- OLG Rostock, 13.04.2000 - 1 U 106/98
Zur Frage, ob die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes durch einen Beamten des …
- VG Hannover, 20.08.2026 - 15 A 4583/23
Entschädigungszahlungen für entstandene Schäden durch Betriebsschließungen und …
Das Infektionsschutzgesetz als spezielles Gefahrenabwehrrecht enthält jedoch mit den §§ 56 und 65 abschließende spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen, die die Anwendung des NPOG sperren (vgl. BGH…, Urteil vom 03.08.2023 - III ZR 54/22 -, juris Rn. 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2026 - 4 U 168/25 -, juris Rn. 67; LG D-Stadt…, Urteil vom 20.11.2020 - 8 O 4/20 -, juris Rn. 67 ff.).Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 20.05.2026 (- 4 U 168/25 -, juris Rn. 29 - 64, juris), welches ein vergleichbares Verfahren der vorliegenden Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg betraf, das Folgende ausgeführt:.
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