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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20292
OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20 (https://dejure.org/2021,20292)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2021 - 4 U 192/20 (https://dejure.org/2021,20292)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20 (https://dejure.org/2021,20292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsfolgen der Angaben nicht abgeschlossener weiterer verbundener Verträge; Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei geringfügiger Abweichung von der ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen der Angaben nicht abgeschlossener weiterer verbundener Verträge Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei geringfügiger Abweichung von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (45)

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Ob die Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a. F. darüber hinaus deshalb nicht genügt, weil die - an sich nicht zu beanstandende - Angabe zum Fristbeginn "nach Abschluss des Vertrages" aufgrund der in Ziffer XI. 2. des Darlehensvertrages getroffenen Regelungen und der auf der letzten Seite des Vertrages aufgeführten Erklärung des Darlehensnehmers über einen Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank, verunklart wird, kann danach offen bleiben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 100).

    Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).

    Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (BGH…, Urteil vom 5. November 2019 XII ZR 650/18, juris Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 54 f, Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 117).

    Hiermit wird der Kläger deutlich darüber unterrichtet, dass es sich bei dem Darlehen um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, einer verringerten ersten Rate und einer Schlussrate handelt und dass der vereinbarte Zinssatz für die gesamte Vertragszeit gilt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 121).

    Die Notwendigkeit eines darüber hinausgehenden Hinweises auf die Verbundenheit des Darlehensvertrages mit einem anderen Vertrag kann weder dem Gesetz (…vgl. auch Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB BT-DrS 16/11643, S. 123) noch der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie, im Folgenden: VerbrKrRL) entnommen werden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 122).

    Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der zweiten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrages und des Zahlungsplanes, mit einer eigenen Ordnungsnummer und fettgedruckten Überschrift versehen und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 125).

    Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist angesichts der Angaben zu dem - von ihm selber zuvor ausgewählten - "zu finanzierenden Fahrzeug(es)" in Ziff. I I. des Darlehensvertrages, der Einberechnung des "Barzahlungspreis Kfz" in den Gesamtdarlehensbetrag und der "nicht vor Fahrzeugauslieferung" an den Kfz-Verkäufer von der Darlehensgeberin auszuzahlenden Darlehensbetrag offensichtlich, dass mit der in Höhe des Kaufpreises für das Kfz an den Fahrzeughändler auszuzahlenden Darlehensvaluta dessen Kaufpreisanspruch gegen den Darlehensnehmer ausgeglichen wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 127).

    Da die Höhe eines gegebenenfalls in der Zukunft entstehenden "konkret" zu berechnenden Verzugsschadens nicht bekannt ist, musste die Beklagte zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB a. F. i. V. m Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. und des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe I VerbrKrRL auch keine betragsmäßigen Angaben zu dem anfallenden Verzugsschaden machen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 130).

    Über die Folgen einer etwaigen (vorzeitigen) Beendigung des Darlehensvertrages muss weder nach Art. 247 §§ 6 - 12 EGBGB a. F. noch nach der VerbrKrRL informiert werden, mithin auch nicht über den Verzugszins, den der Darlehensnehmer für die dann entstehenden und fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 131).

    Denn mit dem Nichtankreuzen der Variante "Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des DN 1 [ ] und/oder des ON 2 [ ] bestimmt" bei den unter Ziffer VII. des Darlehensvertrages abgedruckten "Weitere(n) Erklärungen des Darlehensnehmers (Zutreffendes bitte ankreuzen)" ist Vertragsinhalt geworden, dass das Darlehen (überhaupt) nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Klägers bestimmt ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 134).

    Aus dieser Formulierung ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher insbesondere ohne weiteres mit der erforderlichen Klarheit, dass er einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und folglich gerade auch kostenfrei - unentgeltlich i.S.d. Art. 10 Abs. 2 i) der VerbrKrRL - verlangen kann (vgl. (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 138; OLG Stuttgart…, Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 - Rn. 71 OLG Köln, rechtskräftige Urteile vom 18. Juli 2019 - 24 U 22/19 - zitiert nach juris Rn. 39, und 24 U 242/19 - zitiert nach juris Rn. 43).

    § 492 BGB Rn. 27;… Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 3; OLG Köln…, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18, juris Rn. 35 ff.;… OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 4 U 8/19 sowie Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 141).

    Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so ist auch die in Ziffer XI. 6. d) der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Schriftform der Kündigungserklärungen, die ihrem Wortlaut und dem Textzusammenhang nach sowohl die Kündigungserklärung der Darlehensgeberin - für die nach § 492 Abs. 5 BGB die Form des § 126b BGB gesetzlich vorgeschrieben ist - als auch jedwede Kündigungserklärung des Darlehensnehmers erfasst, nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 142).

    Mit Urteil vom 28. Juli 2020 ( XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt und dieser Auffassung hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 147), dass fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf dieselbe führen und das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 355 Abs. 2 , § 356b BGB a. F. unberührt lassen.

    (11) Nicht unzureichend sind schließlich auch die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F.); entgegen der Auffassung des Klägers musste die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung weder abgedruckt, noch anderweitig über deren Inhalt im Einzelnen belehrt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 149).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    (2) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 41), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19),den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen (…"acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.;… Slg. 2005, 1-8151 Rn. 33 - lntermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526;… BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - Rn .

    Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 ( XI ZR 288/19, juris Rn. 32)…, vom 5. November 2019 ( XI ZR 650/18, juris Rn. 29ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat bereits in der Vergangenheit vollumfänglich zu eigen gemacht hat (siehe zuletzt die Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 93/20, juris Rn. 140 m. w. Nachw. und das Urteil 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 79), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

    Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 32; Herresthal, Z IP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18, juris Rn. 41 ff;… Schürnbrand/Weber ebd.

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig…, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).

    Da allerdings bereits der Wert des ursprünglichen Feststellungsantrages mit dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3) geht der Wert der ursprünglichen Feststellungsklage nunmehr in den Leistungsanträgen auf, nachdem der Kläger seine Leistungsanträge vollständig beziffert hat.

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Die Beklagte kann sich auch nicht - woran sie allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 ( C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") gehindert wäre - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247§ 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 17ff. …und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 6 ff.) berufen.

    Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 ( XI ZR 288/19, juris Rn. 32), vom 5. November 2019 (… XI ZR 650/18, juris Rn. 29ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat bereits in der Vergangenheit vollumfänglich zu eigen gemacht hat (…siehe zuletzt die Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 93/20, juris Rn. 140 m. w. Nachw. und das Urteil 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 79), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

    Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 32; Herresthal, Z IP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18, juris Rn. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd.

    Mit Urteil vom 28. Juli 2020 ( XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt und dieser Auffassung hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 147), dass fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf dieselbe führen und das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 355 Abs. 2 , § 356b BGB a. F. unberührt lassen.

    Schließlich sei der Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BG B a. F. eine im Sinne von Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 25 ff.).

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (… XI ZR 288/19, juris Rn. 32), vom 5. November 2019 (… XI ZR 650/18, juris Rn. 29ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat bereits in der Vergangenheit vollumfänglich zu eigen gemacht hat (siehe zuletzt die Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 93/20, juris Rn. 140 m. w. Nachw. und das Urteil 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 79), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

    Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EG BG B a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig…, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.; Senat, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 84).

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (…vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig…, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH…, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (…Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21 .

    Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (BGH…, Urteil vom 5. November 2019 XII ZR 650/18, juris Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 54 f, Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 117).

    § 492 BGB Rn. 27;… Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 3; OLG Köln…, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18, juris Rn. 35 ff.; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 4 U 8/19 …sowie Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 141).

  • OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).

    Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EG BG B a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.; Senat…, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 84).

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (…vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 13 ff., und - XI ZR 525/19, juris Rn 15 f.).

    Dies ist hier nicht erfolgt (siehe auch BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - und - XI ZR 525/19).

    Obwohl danach der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts des Klägers führte, für diesen von vornherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 6 U 276/19, juris), hat er das Widerrufsrecht ausgeübt, um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne - wenngleich er dies zu Unrecht meint (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 30 ff.) - für die in Anspruch genommenen Leistungen ihrer Vertragspartner auch nur Wertersatz leisten zu müssen.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Verbraucherkredit zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs: Fehlerhafte …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 13 ff., und - XI ZR 525/19, juris Rn 15 f.).

    Dies ist hier nicht erfolgt (siehe auch BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - und - XI ZR 525/19).

    Ob der Kläger gegen § 242 BG B verstößt, ist allein nach nationalem Recht zu beantworten (siehe nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19, juris Rn. 27, und Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19, juris).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (… XI ZR 288/19, juris Rn. 32), vom 5. November 2019 ( XI ZR 650/18, juris Rn. 29ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat bereits in der Vergangenheit vollumfänglich zu eigen gemacht hat (…siehe zuletzt die Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 93/20, juris Rn. 140 m. w. Nachw. und das Urteil 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 79), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

    Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 32; Herresthal, Z IP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18, juris Rn. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
    Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (… XI ZR 288/19, juris Rn. 32), vom 5. November 2019 ( XI ZR 650/18, juris Rn. 29ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat bereits in der Vergangenheit vollumfänglich zu eigen gemacht hat (…siehe zuletzt die Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 93/20, juris Rn. 140 m. w. Nachw. und das Urteil 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 79), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

    Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und entgegen der Auffassung des Klägers), wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19, juris Rn. 42).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 68/20
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 71/20
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …

  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 8/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

  • OLG Köln, 29.11.2018 - 24 U 56/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation; …

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die …

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15

    Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in …

  • BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 499/12

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bei Nichtvorlage …

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 132/19

    Deutliche Gestaltung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen …

  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …

  • BGH, 21.07.2020 - XI ZR 387/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrags auf Aussetzung des …

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: …

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden …

  • OLG Stuttgart, 22.12.2020 - 6 U 276/19

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen …

  • BGH, 27.02.1980 - IV ZR 167/78

    Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Beitritt des potentiellen außerehelichen …

  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 139/19

    Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung trotz …

  • BGH, 01.12.2020 - XI ZR 188/20

    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 24 U 242/19
  • OLG Köln, 18.07.2019 - 24 U 22/19
  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider …

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …

  • BGH, 21.01.2020 - XI ZR 189/19

    Revisionszulassung bei geklärten Fragen zum Widerrufsrecht von …

  • LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23

    Auch der rechtskundige Verbraucher ist zu belehren!

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur ein marginal "unwirksames" Widerrufsformular nutzte, sodass man eine "formale Rechtsstellung" (hierzu bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung OLG Brandenburg BeckRS 2021, 16842) annehmen könnte, sondern gar keine Belehrung erteilte, sodass auch die Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht übertragbar ist.
  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; …

    Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt, sondern einen Wertersatz i.H.v. 8.216,40 EUR, berechnet auf Grundlage der bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer, sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit in Ansatz gebracht, und gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein höherer und anders zu berechnender Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition eingenommen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 4/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Unzureichende …

    Insoweit kommt es noch nicht einmal darauf an, ob - und nur dann könnte der Klage der Erfolg versagt bleiben - bei richtlinienkonformer Auslegung der maßgeblichen Regelungen auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C 155/20 und C 187/20 die weiteren vom Kläger geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben sämtlich nicht durchgreifen und ob der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts des Klägers führte, für diesen von vornherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 36 ff. und 74 ff.; ferner auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 6 U 276/19, juris).

    Selbst dann müsste sich - was vorliegend nicht der Fall ist - darüber hinaus feststellen lassen, dass der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, etwa um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Er hat sich aber - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) - insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs sowohl in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben als auch im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertreten Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, gestützt auf entsprechende Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein von vornherein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; …

    Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - seine Widerrufsmail und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 25. September 2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht - und sich im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …

    Dies könnte zwar angenommen werden, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - sein Widerrufsschreiben und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 7. April 2020 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht -, sondern sich im Rechtsstreit selbst zunächst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16.06.2021 - 4 U 192/20 - juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31.01.2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs weder außergerichtlich noch im Rechtsstreit in Abrede gestellt; sein Widerrufsschreiben vom 08.03.2019 und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 23.05.2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht, thematisiert wird die Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im vorliegenden Recht überhaupt erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vom 05.02.2021 und zwar in der Weise, dass der Kläger von sich aus im Rahmen des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen den entsprechenden Anspruch der Beklagten - mag man über dessen Berechnung der Höhe nach auch streiten können - aufrechnet und seine Wertersatzpflicht damit akzeptiert.
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