Rechtsprechung
| OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 31 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 16 UWG
Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines vom "Dieselskandal" betroffenen Pkw - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 10.12.2018 - 3 O 426/18
- OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (42)
- OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18
Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Hierdurch brachte die Beklagte zu 2) zumindest konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug den geltenden Rechtsnormen entspreche und uneingeschränkt für den Straßenverkehr zuglassen sei, also zumindest im Zeitpunkt des Inverkehrbringens über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfüge (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).Tatsächlich war der Beklagten zu 2) jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die EG-Typengenehmigung aufgrund einer Täuschung des Kraftfahrbundesamtes also zuständiger Genehmigungsbehörde beruhte und das Fahrzeug tatsächlich nicht den für Erhalt und Fortdauer der Typengenehmigung einzuhaltenden Vorschriften entsprach (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Gemessen an der Intention der Regelung, die Luftqualität zu verbessern und Stickoxidemissionen zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte zu mindern (Erwägungsgrund 6 der VO), fällt auch der Einsatz einer entsprechenden Software unter den Begriff des Konstruktionsteiles (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; Linne, Dieselgate - Eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, S. 29).
Dabei ist abermals die Intention der Verordnung zu beachten, die ausweislich des Art. 5 Abs. 1 und des Erwägungsgrundes 12 der Verordnung auf das Fahrzeugverhalten bei der tatsächlichen Verwendung abstellt, sodass es auf die "normalen Betriebsbedingungen" ankommt (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Sie dient vielmehr gerade dazu, auf dem Prüfstand ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs zu zeigen, um die Einhaltung von andernfalls nicht erreichten Grenzwerten vorzutäuschen (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17).
Rn. 14 Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) betrifft die Software keine rein innermotorische Maßnahme, da sie das Emissionskontrollsystem des Fahrzeuges aktiv beeinflusst und dessen Funktion insgesamt verändert, um auf dieser Weise im Prüfbetrieb einen geringeren Schadstoffausstoß vorzutäuschen, als unter normalen Betriebsbedingungen tatsächlich möglich ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. das Inverkehrbringen der hiermit ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Offenlegung der Funktion stellt eine Täuschung sowohl des Kraftfahrbundesamtes als zuständiger Genehmigungsbehörde als auch späterer Fahrzeugerwerber dar (so auch OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, 14 U 60/18; OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2020, 7 U 62/19).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Fahrzeugerwerber sich mit den Details des Typengenehmigungsverfahrens befassen, sondern es genügt deren Vertrauen dahin, dass ein zum Verkauf für den Straßenverkehr angebotenes Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme an demselben auch entspricht (vgl. OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Dieses Vertrauen schlägt sich letztlich auch in der Kaufentscheidung zugunsten eines bestimmten Herstellers nieder (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Das Vertrauen des Fahrzeugerwerbers in die Integrität eines Fahrzeugherstellers endet nicht beim Neuwagenkauf, sondern gilt auch für Gebrauchtkäufe, da auch und gerade in diesem Bereich bei der Auswahl der Fahrzeugmarke das Vertrauen auf bestimmte Eigenschaften, wie Qualität und Zuverlässigkeit eine große Rolle spielt (so i.E. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Dabei wäre die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte ohne die Steuerungssoftware im Zeitpunkt deren Einbaus entweder nicht möglich oder zumindest mit Mehrkosten oder technischen Schwierigkeiten verbunden gewesen, was sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte zu 2) nach dem Bekanntwerden eine technische Lösung erst entwickeln musste, welche ihrerseits einer Prüfung und Freigabe durch das Kraftfahrbundesamt sowie Anpassung an verschiedene Fahrzeugvarianten bedurfte (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Die Täuschungen der Beklagten zu 2) waren systematisch angelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18), sie betrafen mehrere angehörige Konzernmarken, wie dem Senat aus zahlreichen Parallelverfahren - dort jeweils unstreitig - bekannt ist.
Des Weiteren wurde das Vertrauen der Fahrzeugerwerber nicht nur in die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin berührt, sondern insbesondere auch in das behördliche Genehmigungsverfahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19 OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Ein Entzug der Betriebserlaubnis drohte bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Freigabe des Updates durch das Kraftfahrbundesamt erfolgte, da bis dahin völlig unklar war, ob die Herstellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Emissionsverhaltens überhaupt erfolgreich sein würde (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Dieser Eventualvorsatz braucht dabei nicht die Wertung als sittenwidrig zu umfassen, es genügt vielmehr, dass der Vorsatz sich auf diejenigen Umstände bezieht, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 25).
Der Vorsatz braucht sich auch nicht auf einzelne Geschädigte beziehen, vielmehr genügt, dass die Richtung der von der Handlung ausgehenden Schadenswirkung erfasst wird und die Art und Richtung des Schadens vorausgesehen und in Kauf genommen wird (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 25).
Die Verwendung der Software erfolgte in Kenntnis deren Funktionsweise und damit zumindest unter Inkaufnahme der Unzulässigkeit (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Mit der Inkaufnahme der Unzulässigkeit verbunden ist auch die Inkaufnahme eventueller Folgen im Falle der Entdeckung und damit auch eines eventuellen Entzuges der Betriebserlaubnis und damit einhergehend der faktischen Nutzlosigkeit für Fahrzeugerwerber (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Rn. 29 Angesichts der planmäßigen und systematischen Verwendung der Software und deren Programmierung und Einsatz eigens zu dem Zweck, die Emissionsmesswerte ganz gezielt nur im Prüfstandsbetrieb den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu gestalten, schließ es der Senat aus, dass die Verwendung ohne hierauf gerichteten Vorsatz und lediglich fahrlässig erfolgte (so auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) als multinationale Gesellschaft mit zahlreichen angeschlossenen Marken auf eine hierarchische Organisationsstruktur geradezu angewiesen ist und Entscheidungen von einer derartigen Tragweite nicht ohne Kenntnis und damit auch Billigung von Repräsentanten getroffen werden können (so i.E. auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Insbesondere ein zu erwartender Vertrauensverlust aber auch erhebliche Schadensersatzrisiken schließen es schlechterdings aus, dass die Entscheidung zum Einsatz der Abschalteinrichtung ohne Kenntnis und damit auch Billigung von Repräsentanten getroffen sein kann (so i.E. auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), zumal Mitarbeiter unterhalb der Repräsentantenebene von einer solchen Entscheidung keinen auch nur annähernd dem Haftungsrisiko adäquaten Vorteil aus der Verwendung der Abschalteinrichtung gehabt hätten (OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Rn. 31 Die Beklagte, die sich hierzu im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hat, darf sich zwar im Regelfall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), dies genügt jedoch dann nicht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit der weiteren Kenntniserlangung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt oder in zumutbarer Weise beschaffen kann und ihm daher weitere Angaben unschwer möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18;… MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage, § 138, Rn. 24).
Der Beklagten zu 2) hingegen ist die Beschaffung der notwendigen Kenntnisse - so sie nicht ohnehin bereits vorliegen - unschwer durch Abfrage bei den ihrer Aufsicht und Leitung unterstehenden Verantwortlichen möglich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18), sie kann nähere Informationen zur Entscheidungsfindung und den maßgeblichen Entscheidungsträgern unschwer erteilen.
Angesichts der Tragweite der bei der Entwicklung, Herstellung und Zulassung von hoch komplexen Systemen in Kraftfahrzeugen möglichen Risiken und Konsequenzen und angesichts des (weltweiten) Umfanges der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2) läge in einer solchen Unterlassung zugleich ein derart schwerwiegender Verstoß gegen die eigenen innerbetrieblichen Organisationsobliegenheiten, dass bereits eine solcher einen zumindest bedingten Vorsatz erkennen ließe, dass haftungsrelevante Entscheidungen auch zulasten der Beklagten zu 2) getroffen werden würden (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Insofern wäre es an der Beklagten zu 2) gewesen, nach etwaiger Darlegung fehlenden Vorsatzes der Vorstandsmitglieder auch darzulegen, inwiefern die massenhafte Verwendung der Abschalteinrichtung trotz ausreichender innerbetrieblicher Organisation hat erfolgen können (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Dafür spielt es keine Rolle, ob dieser Verbindlichkeit eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (…MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 41), es genügt, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19), wobei nicht jede subjektiv willkürliche Zweckverfehlung ausreichend ist, sondern nur solche Zwecke erfasst werden, die nach der Verkehrsanschauung den Vertragsschluss nicht als unvernünftig darstellen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Dabei ist es bei einem Bündel an Zwecken nicht erforderlich, dass ein jeder der Zwecke verfehlt wird, sondern es genügt zur Begründung eines Schadens, dass auch nur einer von mehreren Zwecken verfehlt wird, sofern es sich bei diesem nicht um einen gänzlich unbedeutenden Nebenzweck handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19).
Dieser liegt allein darin, dass bereits im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbes durch die Klägerin aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Nutzungsuntersagung objektiv drohte (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Dabei kann dahinstehen, ob bereits der Verstoß gegen die Bestimmungen zur Typengenehmigung dem Schutzzweck des § 826 BGB unterfallen, da jedenfalls die hierauf gründende Gefahr einer Betriebsuntersagung und damit des Wegfalls der Fahrzeugnutzungsmöglichkeit für die jeweils individuell betroffenen Fahrzeugerwerber vom Zweck des § 826 BGB erfasst ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Rn. 44 Einzig die Ergreifung weiterer Maßnahmen, nämlich in Form eines eigens für diesen Zweck erstellten und vom Kraftfahrbundesamt genehmigten Softwareupdates, war geeignet, die ansonsten drohende Betriebsuntersagung abzuwenden (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Unabhängig davon, dass die Klägerin dieses Update nicht hat aufspielen lassen, lässt sich ein einmal eingetretener in der Einhegung einer ungewollten Verbindlichkeit bestehender Schaden auch nicht rückwirkend beheben, da der Vertragsschluss durch solche Maßnahmen nicht als gewollter gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Rn. 46 Soweit darüber hinaus ein weiterer Zweck dem Grunde nach auch in der aktiven Teilnahme am Umweltschutz liegen kann (siehe OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18), so vermochte der Senat die Verfolgung eines solchen durch die Klägerin nicht festzustellen.
Rn. 57 Bei der Berechnung des konkreten Nutzungsersatzes kann eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen, ausgehend von zeitanteiliger linearer Wertminderung im Verhältnis zwischen tatsächlichem Gebrauch des Fahrzeuges und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 und vom 17.05.1995, VIII ZR 70/94; OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) für sich in Anspruch nimmt, Fahrzeuge gesteigerter Qualität zu produzieren (sog. Premiumhersteller), die sich im Allgemeinen neben besonderer Ausstattung auch durch höhere Haltbarkeit auszeichnen, was sich letztlich auch in vergleichbar höheren Kaufpreisen niederschlägt (OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Diese sind vorliegend als erforderliche Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, da die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten durfte (…vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Auflage, § 249, Rn. 181 BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19;OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Das Verhalten muss vielmehr besonders verwerflich sein, wobei es bereits in diesem Zusammenhang auf Kenntnisse und Beweggründe des Handelnden ankommen kann (BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 und vom 28.06.2016, VI ZR 536/15).Hierfür gibt eine erteilte Typengenehmigung Anhalt, der Fahrzeugerwerber, der in der Regel - und auch hier - keine Möglichkeit hat, in diesem Bereich eine Täuschung zu erkennen, vertraut insofern dem Hersteller, dass dieser die gesetzlichen Vorgaben einhält (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Dies gilt umso mehr, als Fragen nach der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte betroffen waren, sowie etwaige technische und wirtschaftliche Möglichkeiten zu deren Einhaltung, die für die Beklagte zu 2) erhebliche geschäftliche Auswirkungen haben konnten (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/1 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/199; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Rn. 31 Die Beklagte, die sich hierzu im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hat, darf sich zwar im Regelfall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), dies genügt jedoch dann nicht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit der weiteren Kenntniserlangung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt oder in zumutbarer Weise beschaffen kann und ihm daher weitere Angaben unschwer möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18;… MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage, § 138, Rn. 24).
Dies ist ihr auch nicht unzumutbar, insbesondere kann der Beklagten zu 2) abverlangt werden, zumindest zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr selbst veranlassten Ermittlungen vorzutragen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Die Beklagte zu 2) hat sich nicht im Sinne des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpiert, sie hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb sie weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden träfe (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Dafür spielt es keine Rolle, ob dieser Verbindlichkeit eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (…MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 41), es genügt, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19), wobei nicht jede subjektiv willkürliche Zweckverfehlung ausreichend ist, sondern nur solche Zwecke erfasst werden, die nach der Verkehrsanschauung den Vertragsschluss nicht als unvernünftig darstellen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Unabhängig davon, dass die Klägerin dieses Update nicht hat aufspielen lassen, lässt sich ein einmal eingetretener in der Einhegung einer ungewollten Verbindlichkeit bestehender Schaden auch nicht rückwirkend beheben, da der Vertragsschluss durch solche Maßnahmen nicht als gewollter gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Rn. 48 Dabei erfordert § 826 BGB auch hinsichtlich eines Schadenseintrittes einen zumindest bedingten Vorsatz (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Bei der Feststellung desselben kann im Einzelfall bereits aus der Art und Weise der sittenwidrigen Handlung auf den Schädigungsvorsatz geschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Dabei leuchtet jedem ungezwungen ein, dass der Abschluss eines Kaufvertrages über einen derart bemakelten Gegenstand nicht oder jedenfalls nicht ohne ganz erhebliche Preisabschläge erfolgt wäre (so auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Rn. 55 Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit des negativen Interesses muss sich ein Geschädigter im Bereich des Deliktsrechtes und auch im Bereich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung grundsätzlich diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 54), da es anderenfalls zu einer dem Deliktsrecht fremden Besserstellung des Geschädigten gegenüber der Situation ohne das schädigende Ereignis käme, der Geschädigte soll aufgrund des Schadensereignisses nicht bereichert werden.
Dies gilt jedenfalls für solche Vorteile, die durch das Schadensereignis bedingt entstanden sind, deren Erstattung also dem Geschädigten zumutbar sind und den Schädiger nicht unangemessen entlasten (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Rn. 57 Bei der Berechnung des konkreten Nutzungsersatzes kann eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen, ausgehend von zeitanteiliger linearer Wertminderung im Verhältnis zwischen tatsächlichem Gebrauch des Fahrzeuges und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 und vom 17.05.1995, VIII ZR 70/94; OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Rn. 64 Eine Verpflichtung auf Nutzungsersatz entfällt auch nicht im Hinblick auf einen etwaigen klägerischen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da die letztgenannten Vorschriften zumindest keinen drittschützenden Charakter im Hinblick auf solche Schäden entfalten, die in der ungewollten Eingehung einer Verbindlichkeit begründet sind (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Unabhängig davon, dass zum Eintritt eines solchen keinerlei Sachvortrag vorliegt (etwa im Hinblick auf eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB), setzt ein Verzug voraus, dass die Klägerin die von ihr Zug um Zug gegen Schadensersatz zu erbringende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Diese sind vorliegend als erforderliche Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, da die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten durfte (…vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Auflage, § 249, Rn. 181 BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19;OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
So bemisst sich ein zu ersetzender Schaden in beiden Fällen nach den Vorschriften der §§ 249 ff BGB (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, vom 30.05.2000, IX ZR 121/99 und vom 18.12.2007, VI ZR 231/06;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 823, Rn. 542, § 826, Rn. 53).
Hierin ist kein zur Begründung des Annahmeverzuges geeignetes Angebot zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG München, Urteil vom 06.04.2020, 21 U 4179/18).
Rn. 104 E. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und angesichts des Urteiles des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern.
- OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 10 U 11/19
Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen VW-Gebrauchtwagen
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Hierdurch brachte die Beklagte zu 2) zumindest konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug den geltenden Rechtsnormen entspreche und uneingeschränkt für den Straßenverkehr zuglassen sei, also zumindest im Zeitpunkt des Inverkehrbringens über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfüge (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).Sie dient vielmehr gerade dazu, auf dem Prüfstand ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs zu zeigen, um die Einhaltung von andernfalls nicht erreichten Grenzwerten vorzutäuschen (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17).
Hierdurch wurden Fahrzeugerwerber insbesondere darüber getäuscht, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also tatsächlich in dieser Form in Verkehr gebracht werden durften, obgleich die Typengenehmigung aufgrund der (verschwiegenen) Abschalteinrichtung gar nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2020, 7 U 62/19; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Des Weiteren wurde das Vertrauen der Fahrzeugerwerber nicht nur in die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin berührt, sondern insbesondere auch in das behördliche Genehmigungsverfahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19 OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Dass die Beklagte zu 2) dieses Ziel zumindest mit verfolgt hat, liegt auf der Hand, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beklagte zu 2) das erhebliche Risiko der Entdeckung und der damit verbundenen Folgen für sie eingehen sollte, wenn nicht ein irgend gearteter wirtschaftlicher Vorteil zu erwarten ist, sei es auch nur in der Ersparnis von Aufwendungen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Ein solches Handeln aus Gewinnstreben ist zwar nicht per se als verwerflich anzusehen, jedoch folgt dies hier aus einer Gesamtschau der vorgenannten, zur Gewinnmaximierung eingesetzten Mittel und der möglichen Auswirkungen (so auch OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Die Zurechnung des Vorsatzes bezieht sich neben den in § 31 BGB genannten Organen auch auf solche Personen, die zwar nicht mit Vertretungsmacht ausgestattet sind, jedoch aufgrund der betrieblichen Regelungen und Praxis bedeutsame Funktionen der juristischen Person selbstständig und eigenverantwortlich erfüllen und hierdurch den Zurechnungsadressaten repräsentieren (OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19;… MüKoBGB/Leuschner, 8. Auflage, § 31, Rn. 14).
Die Verwendung der Software erfolgte in Kenntnis deren Funktionsweise und damit zumindest unter Inkaufnahme der Unzulässigkeit (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) als multinationale Gesellschaft mit zahlreichen angeschlossenen Marken auf eine hierarchische Organisationsstruktur geradezu angewiesen ist und Entscheidungen von einer derartigen Tragweite nicht ohne Kenntnis und damit auch Billigung von Repräsentanten getroffen werden können (so i.E. auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Dies gilt umso mehr, als Fragen nach der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte betroffen waren, sowie etwaige technische und wirtschaftliche Möglichkeiten zu deren Einhaltung, die für die Beklagte zu 2) erhebliche geschäftliche Auswirkungen haben konnten (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/1 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/199; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Insbesondere ein zu erwartender Vertrauensverlust aber auch erhebliche Schadensersatzrisiken schließen es schlechterdings aus, dass die Entscheidung zum Einsatz der Abschalteinrichtung ohne Kenntnis und damit auch Billigung von Repräsentanten getroffen sein kann (so i.E. auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), zumal Mitarbeiter unterhalb der Repräsentantenebene von einer solchen Entscheidung keinen auch nur annähernd dem Haftungsrisiko adäquaten Vorteil aus der Verwendung der Abschalteinrichtung gehabt hätten (OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Rn. 31 Die Beklagte, die sich hierzu im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hat, darf sich zwar im Regelfall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), dies genügt jedoch dann nicht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit der weiteren Kenntniserlangung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt oder in zumutbarer Weise beschaffen kann und ihm daher weitere Angaben unschwer möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18;… MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage, § 138, Rn. 24).
Dies ist ihr auch nicht unzumutbar, insbesondere kann der Beklagten zu 2) abverlangt werden, zumindest zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr selbst veranlassten Ermittlungen vorzutragen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Dafür spielt es keine Rolle, ob dieser Verbindlichkeit eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (…MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 41), es genügt, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19), wobei nicht jede subjektiv willkürliche Zweckverfehlung ausreichend ist, sondern nur solche Zwecke erfasst werden, die nach der Verkehrsanschauung den Vertragsschluss nicht als unvernünftig darstellen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
- OLG Jena, 25.03.2020 - 2 U 584/19
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. das Inverkehrbringen der hiermit ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Offenlegung der Funktion stellt eine Täuschung sowohl des Kraftfahrbundesamtes als zuständiger Genehmigungsbehörde als auch späterer Fahrzeugerwerber dar (so auch OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, 14 U 60/18; OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2020, 7 U 62/19).Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Fahrzeugerwerber sich mit den Details des Typengenehmigungsverfahrens befassen, sondern es genügt deren Vertrauen dahin, dass ein zum Verkauf für den Straßenverkehr angebotenes Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme an demselben auch entspricht (vgl. OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
Ein solches Handeln aus Gewinnstreben ist zwar nicht per se als verwerflich anzusehen, jedoch folgt dies hier aus einer Gesamtschau der vorgenannten, zur Gewinnmaximierung eingesetzten Mittel und der möglichen Auswirkungen (so auch OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Der Vorsatz braucht sich auch nicht auf einzelne Geschädigte beziehen, vielmehr genügt, dass die Richtung der von der Handlung ausgehenden Schadenswirkung erfasst wird und die Art und Richtung des Schadens vorausgesehen und in Kauf genommen wird (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 25).
Die Zurechnung des Vorsatzes bezieht sich neben den in § 31 BGB genannten Organen auch auf solche Personen, die zwar nicht mit Vertretungsmacht ausgestattet sind, jedoch aufgrund der betrieblichen Regelungen und Praxis bedeutsame Funktionen der juristischen Person selbstständig und eigenverantwortlich erfüllen und hierdurch den Zurechnungsadressaten repräsentieren (OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19;… MüKoBGB/Leuschner, 8. Auflage, § 31, Rn. 14).
Dem Grund nach hat die Klägerin als Anspruchsstellerin die Voraussetzungen ihres Anspruches im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, was auch hinsichtlich des Vorsatzes eines Repräsentanten der Beklagten gilt (vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19).
In diesem Falle obliegt es dem Bestreitenden, sich substantiiert zu erklären, andernfalls gilt die behauptete Tatsache im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19;… MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage, § 138, Rn. 24).
Der Beklagten zu 2) hingegen ist die Beschaffung der notwendigen Kenntnisse - so sie nicht ohnehin bereits vorliegen - unschwer durch Abfrage bei den ihrer Aufsicht und Leitung unterstehenden Verantwortlichen möglich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18), sie kann nähere Informationen zur Entscheidungsfindung und den maßgeblichen Entscheidungsträgern unschwer erteilen.
Neben einer Verletzung von Rechtsgütern erfasst § 826 BGB auch reine Vermögensschäden, wozu auch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit zählt (OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 41).
Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Eingehung der Verbindlichkeit genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19).
Unabhängig davon, dass die Klägerin dieses Update nicht hat aufspielen lassen, lässt sich ein einmal eingetretener in der Einhegung einer ungewollten Verbindlichkeit bestehender Schaden auch nicht rückwirkend beheben, da der Vertragsschluss durch solche Maßnahmen nicht als gewollter gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Rn. 55 Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit des negativen Interesses muss sich ein Geschädigter im Bereich des Deliktsrechtes und auch im Bereich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung grundsätzlich diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 54), da es anderenfalls zu einer dem Deliktsrecht fremden Besserstellung des Geschädigten gegenüber der Situation ohne das schädigende Ereignis käme, der Geschädigte soll aufgrund des Schadensereignisses nicht bereichert werden.
- OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18
Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Dieser liegt allein darin, dass bereits im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbes durch die Klägerin aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Nutzungsuntersagung objektiv drohte (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).Die Eingehung einer solchen Verbindlichkeit stellt sich daher bereits nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung als unvernünftig dar, da nicht anzunehmen ist, dass ein vernünftiger und besonnener Fahrzeugkäufer ein derart bemakeltes Fahrzeug ohne ganz erheblichen Preisabschlag erwirbt (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Diese von der Klägerin dargestellten Umstände müssen nach der Lebenserfahrung Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da das Vorliegen einer ungefährdeten Betriebserlaubnis bei einem Fahrzeugerwerb jedenfalls ein wesentlicher Faktor ist (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Dabei kann dahinstehen, ob bereits der Verstoß gegen die Bestimmungen zur Typengenehmigung dem Schutzzweck des § 826 BGB unterfallen, da jedenfalls die hierauf gründende Gefahr einer Betriebsuntersagung und damit des Wegfalls der Fahrzeugnutzungsmöglichkeit für die jeweils individuell betroffenen Fahrzeugerwerber vom Zweck des § 826 BGB erfasst ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Rn. 48 Dabei erfordert § 826 BGB auch hinsichtlich eines Schadenseintrittes einen zumindest bedingten Vorsatz (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Bei der Feststellung desselben kann im Einzelfall bereits aus der Art und Weise der sittenwidrigen Handlung auf den Schädigungsvorsatz geschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine umfassende Würdigung deren Verhaltens und der weiteren Gesamtumstände zu dem Ergebnis käme, dass die Erhebung der Einrede rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich nämlich um ein von der Beklagten zu 2) unabhängiges und eigenständiges Rechtssubjekt, welches auch nicht dem Konzern der Beklagten zu 2) angehört, sodass noch nicht einmal ein Anschein besteht, die Beklagte zu 2) habe Erklärungen auch für die Beklagte zu 1) wirksam abgeben können, geschweige denn, dass die Beklagte zu 1) ein solches gegen sich gelten lassen müsste (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Darüber hinaus war die Verjährungsfrist bereits vor dem Bekanntwerden des Einsatzes der Abschalteinrichtung im September 2015 abgelaufen, sodass auch ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf eine Verzichtserklärung der Beklagten zu 2) und damit einhergehend eine Verzögerung verjährungshemmender Handlungen nicht begründet werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
So ist ein Fahrzeughersteller gerade nicht Gehilfe eines von ihm rechtlich getrennten Händlers (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18; OLG Koblenz, Urteile vom 06.06.2019, 1 U 1552/18 und vom 28.09.2017, 1 U 302/17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17 OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2018, 12 U 127/17).
Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18; OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019, 1 U 1552/18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2018, 12 U 127/17).
- OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 13 U 134/19
VW-Diesel-Skandal: Deliktische Haftung von VW für Dieselfahrzeuge mit …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Hierdurch brachte die Beklagte zu 2) zumindest konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug den geltenden Rechtsnormen entspreche und uneingeschränkt für den Straßenverkehr zuglassen sei, also zumindest im Zeitpunkt des Inverkehrbringens über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfüge (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).Rn. 10 Dies folgt bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid des Kraftfahrbundeamtes, der den im gegenständlichen Fahrzeuge verbauten Motor der Baureihe EA189 insgesamt erfasst (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Die Täuschungen der Beklagten zu 2) waren systematisch angelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18), sie betrafen mehrere angehörige Konzernmarken, wie dem Senat aus zahlreichen Parallelverfahren - dort jeweils unstreitig - bekannt ist.
Des Weiteren wurde das Vertrauen der Fahrzeugerwerber nicht nur in die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin berührt, sondern insbesondere auch in das behördliche Genehmigungsverfahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19 OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19).
Insbesondere ein zu erwartender Vertrauensverlust aber auch erhebliche Schadensersatzrisiken schließen es schlechterdings aus, dass die Entscheidung zum Einsatz der Abschalteinrichtung ohne Kenntnis und damit auch Billigung von Repräsentanten getroffen sein kann (so i.E. auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), zumal Mitarbeiter unterhalb der Repräsentantenebene von einer solchen Entscheidung keinen auch nur annähernd dem Haftungsrisiko adäquaten Vorteil aus der Verwendung der Abschalteinrichtung gehabt hätten (OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18).
Rn. 31 Die Beklagte, die sich hierzu im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hat, darf sich zwar im Regelfall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), dies genügt jedoch dann nicht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit der weiteren Kenntniserlangung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt oder in zumutbarer Weise beschaffen kann und ihm daher weitere Angaben unschwer möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18;… MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage, § 138, Rn. 24).
Dafür spielt es keine Rolle, ob dieser Verbindlichkeit eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (…MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 41), es genügt, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19), wobei nicht jede subjektiv willkürliche Zweckverfehlung ausreichend ist, sondern nur solche Zwecke erfasst werden, die nach der Verkehrsanschauung den Vertragsschluss nicht als unvernünftig darstellen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
Dieser liegt allein darin, dass bereits im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbes durch die Klägerin aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Nutzungsuntersagung objektiv drohte (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Unabhängig davon, dass die Klägerin dieses Update nicht hat aufspielen lassen, lässt sich ein einmal eingetretener in der Einhegung einer ungewollten Verbindlichkeit bestehender Schaden auch nicht rückwirkend beheben, da der Vertragsschluss durch solche Maßnahmen nicht als gewollter gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).
- OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18
VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Tatsächlich war der Beklagten zu 2) jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die EG-Typengenehmigung aufgrund einer Täuschung des Kraftfahrbundesamtes also zuständiger Genehmigungsbehörde beruhte und das Fahrzeug tatsächlich nicht den für Erhalt und Fortdauer der Typengenehmigung einzuhaltenden Vorschriften entsprach (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) als multinationale Gesellschaft mit zahlreichen angeschlossenen Marken auf eine hierarchische Organisationsstruktur geradezu angewiesen ist und Entscheidungen von einer derartigen Tragweite nicht ohne Kenntnis und damit auch Billigung von Repräsentanten getroffen werden können (so i.E. auch OLG Koblenz Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Rn. 31 Die Beklagte, die sich hierzu im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hat, darf sich zwar im Regelfall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Koblenz Urteil 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19), dies genügt jedoch dann nicht, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit der weiteren Kenntniserlangung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt oder in zumutbarer Weise beschaffen kann und ihm daher weitere Angaben unschwer möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18;… MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage, § 138, Rn. 24).
Der Beklagten zu 2) hingegen ist die Beschaffung der notwendigen Kenntnisse - so sie nicht ohnehin bereits vorliegen - unschwer durch Abfrage bei den ihrer Aufsicht und Leitung unterstehenden Verantwortlichen möglich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18), sie kann nähere Informationen zur Entscheidungsfindung und den maßgeblichen Entscheidungsträgern unschwer erteilen.
Dies ist ihr auch nicht unzumutbar, insbesondere kann der Beklagten zu 2) abverlangt werden, zumindest zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr selbst veranlassten Ermittlungen vorzutragen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so läge Kenntnis und Billigung in jedem Falle bei einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) vor, sodass zumindest eine gleichartige Haftung der Beklagten zu 2) nach § 831 BGB begründet wäre (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18).
Rn. 38 Dass die Entscheidung für den Einsatz der Abschalteinrichtung weder von einem Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB noch von einem Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB getroffen wurde, schließt der Senat angesichts der gesamten Umstände (und in Ermangelung jedweder hierauf gerichteter Anhaltspunkte) aus (siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, 14 U 60/18).
- BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09
Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 53).Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 826 BGB zu ersetzender Vermögensschaden bei grundsätzlicher Berechnung nach der Differenzmethode einen Vergleich der Vermögenslagen des Geschädigten vor und nach dem Schädigungsereignis erfordert (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09; OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.01.2020, 8 U 5307/19).
Hiervon zu unterscheiden ist das Erfüllungsinteresse, also das Interesse so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09).
Nur in diesem Falle führte eine Berechnung des negativen Interesses im Ergebnis zu einer Ersatzpflicht in Höhe des Erfüllungsinteresses, da der Schaden in diesem Ausnahmefall gerade dem Erfüllungsinteresse entspricht (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09; OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.01.2020, 8 U 5307/19).
So bemisst sich ein zu ersetzender Schaden in beiden Fällen nach den Vorschriften der §§ 249 ff BGB (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, vom 30.05.2000, IX ZR 121/99 und vom 18.12.2007, VI ZR 231/06;… MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 823, Rn. 542, § 826, Rn. 53).
- OLG Naumburg, 27.09.2019 - 7 U 24/19
Abgasskandal: Käufer eines Gebrauchtwagens Schadenersatz gegenüber VW zugebilligt
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Dafür spielt es keine Rolle, ob dieser Verbindlichkeit eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (…MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage, § 826, Rn. 41), es genügt, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19), wobei nicht jede subjektiv willkürliche Zweckverfehlung ausreichend ist, sondern nur solche Zwecke erfasst werden, die nach der Verkehrsanschauung den Vertragsschluss nicht als unvernünftig darstellen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 134/19).Dabei ist es bei einem Bündel an Zwecken nicht erforderlich, dass ein jeder der Zwecke verfehlt wird, sondern es genügt zur Begründung eines Schadens, dass auch nur einer von mehreren Zwecken verfehlt wird, sofern es sich bei diesem nicht um einen gänzlich unbedeutenden Nebenzweck handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19).
Die Eingehung einer solchen Verbindlichkeit stellt sich daher bereits nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung als unvernünftig dar, da nicht anzunehmen ist, dass ein vernünftiger und besonnener Fahrzeugkäufer ein derart bemakeltes Fahrzeug ohne ganz erheblichen Preisabschlag erwirbt (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Eingehung der Verbindlichkeit genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2020, 2 U 584/19; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19).
Diese von der Klägerin dargestellten Umstände müssen nach der Lebenserfahrung Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da das Vorliegen einer ungefährdeten Betriebserlaubnis bei einem Fahrzeugerwerb jedenfalls ein wesentlicher Faktor ist (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18).
- OLG München, 02.01.2020 - 8 U 5307/19
Erschütterung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Käufers eines vom …
Auszug aus OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19
Unabhängig davon, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, das Fahrzeug gegen Kaufpreisersatz zurückgeben zu wollen, entspräche ein solcher Ersatz eines Minderungsbetrages einem Schadensersatz neben der Leistung und damit dem von § 826 BGB außerhalb vertraglicher Bindungen nicht geschützten Erfüllungsinteresse (so auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.01.2020, 8 U 5307/19 BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03).Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 826 BGB zu ersetzender Vermögensschaden bei grundsätzlicher Berechnung nach der Differenzmethode einen Vergleich der Vermögenslagen des Geschädigten vor und nach dem Schädigungsereignis erfordert (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09; OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.01.2020, 8 U 5307/19).
Nur in diesem Falle käme überhaupt ein Behaltendürfen des Fahrzeuges und ggf. die Geltendmachung eines Minderungsbetrages in Betracht (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.01.2020, 8 U 5307/19).
Nur in diesem Falle führte eine Berechnung des negativen Interesses im Ergebnis zu einer Ersatzpflicht in Höhe des Erfüllungsinteresses, da der Schaden in diesem Ausnahmefall gerade dem Erfüllungsinteresse entspricht (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09; OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.01.2020, 8 U 5307/19).
- OLG Schleswig, 19.03.2020 - 7 U 100/19
Schadenersatzanspruch gegen VW für Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger …
- OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers …
- OLG Oldenburg, 05.12.2018 - 14 U 60/18
Rechte eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Käufers eines Kraftfahrzeugs
- OLG Köln, 16.07.2018 - 27 U 10/18
Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …
- OLG Koblenz, 06.06.2019 - 1 U 1552/18
Kauf eines vom sog. "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeugs vom Autohändler: …
- OLG Brandenburg, 16.08.2018 - 12 U 127/17
Ansprüche aus einem Kaufvertrag für einen Pkw mit einem Dieselmotor Typ EA 189 …
- BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13
Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem …
- OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17
Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik
- BGH, 21.06.1967 - VIII ZR 26/65
Erfüllungsgehilfe des Werklieferers
- OLG München, 06.04.2020 - 21 U 4179/18
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit Dieselmotor Typ EA 189 - …
- OLG Naumburg, 21.02.2020 - 7 U 62/19
Deliktische Schadensersatzhaftung des Fahrzeugherstellers bei Erwerb eines von …
- OLG Schleswig, 22.11.2019 - 17 U 44/19
Haftung der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im …
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
- BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17
Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften …
- BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
- OLG Köln, 06.09.2019 - 19 U 51/19
Schadensersatz nach Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs
- BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
- BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99
Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt
- BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11
Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten …
- OLG Hamm, 05.08.2010 - 28 U 22/10
Umfang der Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über …
- OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19
Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem …
- BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03
Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen
- BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81
Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; § …
- BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11
Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung: …
- BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94
Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer …
- BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06
Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten …
- BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17
Zivilprozess: Gehörsverstoß wegen überspannter Anforderungen an die …
- BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl. …
- BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82
Beratungspflicht des Baustoffherstellers
- OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2420/19
Diesel-Skandal: Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines Motors mit …
- OLG Stuttgart, 01.08.2018 - 12 U 179/17
Kauf eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor EA-189: Wirksamkeit eines …
- BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15
Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …
- BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20
Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …
Rn. 18 cc) Für die vorliegende Fallkonstellation der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB gilt im Ergebnis nichts Anderes (…ebenso: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2019 - 17 U 102/18, juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG…, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 70/19, juris Rn. 29;… OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 12. Dezember 2019 - 14 U 92/19, juris Rn. 2-4;… Förster in BeckOK BGB, Stand, 1.5.2021, § 826 Rn. 59; Heese, NJW 2019, 257, 262; a.A.: OLG Frankfurt…, Urteil vom 17. Juni 2020 - 17 U 732/19, juris Rn. 47 ff.; OLG Hamm…, Urteil vom 27. Februar 2020 - I-34 U 129/19, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 13 U 670/19, juris Rn. 23 ff.;… OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 40215 Rn. 21;… OLG München, BeckRS 2019, 35659 Rn. 14; OLG München…, Urteil vom 10. August 2020 - 21 U 2719/19, juris Rn. 33-40;… OLG Oldenburg, BeckRS 2020, 1973 Rn. 10; OLG Stuttgart…, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 U 72/19, juris Rn. 28 ff.; Thüringisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2020 - 4 U 25/19, juris Rn. 52). - OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 3 U 312/19
Keine Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtung bei Pkw Porsche Macan S …
Bei den im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf angeboten Prospekten handelt es sich in der Regel um Werbematerial, welches erkennbar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und bereits deshalb nicht allein kaufentscheidend ist (OLG Jena Urt. v. 17.7.2020 - 4 U 25/19, BeckRS 2020, 24038, Rn. 68, m. w. N.). - OLG Oldenburg, 28.01.2021 - 1 U 76/20
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Porsche Cayenne; Einrede der …
Bei den dort angebotenen Prospekten handelt es sich in der Regel um Werbematerial, welches erkennbar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und bereits deshalb nicht allein kaufentscheidend ist ( Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17.07.2020 - 4 U 25/19 -, Rn. 97, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 09.10.2018 - 12 U 127/17 -, Rn. 6, juris).
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