Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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BGB § 490 Abs. 2 ; BGB § 500 ; BGB § 493
Rückzahlung einer nach vorzeitiger Beendigung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 25.01.2023 - 8 O 99/22
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Papierfundstellen
- WM 2024, 1759
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Wäre der Beklagten zu folgen, sprächen zudem gute Gründe dafür, den mit dem Schreiben der Beklagten vom 13.04.2021 als Bedingung für die Weitergabe des Ablösebetrages an den Notar geforderten Abschluss einer Vereinbarung über eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 S. 2 BGB zu erachten, da damit - wie im Folgenden auszuführen sein wird - dem Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages der Schutz des § 502 Abs. 2 BGB genommen würde (ebenso Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 - Rn. 44).Jedenfalls aber vermittelt die in 1.5.1 gegebene Erklärung dem Verbraucher das bei einem Darlehensvertrag mit einer über 10 Jahre und 6 Monate hinausgehenden Sollzinsbindung - bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen solchen, da nach den Vereinbarungen in dem Bausparvertrag der Mindestansparbetrag von 40 % der Bausparsumme von 350.000 EUR mit den vereinbarten Bausparbeiträgen von 1032 EUR/Monat erst nach 11 Jahren und 3 Monaten erreicht worden wäre - unzutreffende Verständnis, der Darlehensgeber erhalte eine Entschädigung bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zinsbindung (…wie hier: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 21.12.2023 - 5 U 107/23 - Rn. 40 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 - Rn. 61 f. zur Formulierung "für die Restlaufzeit"; a.A. OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.05.2022 - 9 U 237/21 - Rn. 51 ff.).
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Es kann dahinstehen, ob die nach dieser Regelung bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Verwendung derselben Begrifflichkeit wie in der den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag betreffenden Regelung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB den Anforderungen des EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - Rn. 100, juris; EuGH…, Urteil vom 21.12.2023 - C 38/21, C-47/21 und C-232/21 - Rn. 256, juris) genügen muss oder ob - wie die Beklagte meint - die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, weil die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag überhaupt nicht vorsieht, sondern gemäß Ziff. 9 des Anhang II zur Richtlinie 2014/17/EU lediglich vorvertragliche Angaben im ESIS-Merkblatt, allein nach nationalem Recht zu bestimmen sind und es deshalb ausreicht, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (…BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - Rn. 40 ff., juris). - EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Es kann dahinstehen, ob die nach dieser Regelung bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Verwendung derselben Begrifflichkeit wie in der den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag betreffenden Regelung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB den Anforderungen des EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 (EuGH…, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - Rn. 100, juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - C 38/21, C-47/21 und C-232/21 - Rn. 256, juris) genügen muss oder ob - wie die Beklagte meint - die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, weil die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag überhaupt nicht vorsieht, sondern gemäß Ziff. 9 des Anhang II zur Richtlinie 2014/17/EU lediglich vorvertragliche Angaben im ESIS-Merkblatt, allein nach nationalem Recht zu bestimmen sind und es deshalb ausreicht, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (…BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - Rn. 40 ff., juris).
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Es kann dahinstehen, ob die nach dieser Regelung bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Verwendung derselben Begrifflichkeit wie in der den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag betreffenden Regelung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB den Anforderungen des EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 (EuGH…, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - Rn. 100, juris; EuGH…, Urteil vom 21.12.2023 - C 38/21, C-47/21 und C-232/21 - Rn. 256, juris) genügen muss oder ob - wie die Beklagte meint - die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, weil die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag überhaupt nicht vorsieht, sondern gemäß Ziff. 9 des Anhang II zur Richtlinie 2014/17/EU lediglich vorvertragliche Angaben im ESIS-Merkblatt, allein nach nationalem Recht zu bestimmen sind und es deshalb ausreicht, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - Rn. 40 ff., juris). - BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00
Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Es ist dagegen in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nur bis zum Ablauf seiner rechtlich gesicherten Zinserwartung zusteht, die maximal bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündigen kann, mithin bis zum Ablauf von 10 Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens (BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00 - Rn. 27). - OLG Schleswig, 21.12.2023 - 5 U 107/23
Bank muss 17.797,14 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Jedenfalls aber vermittelt die in 1.5.1 gegebene Erklärung dem Verbraucher das bei einem Darlehensvertrag mit einer über 10 Jahre und 6 Monate hinausgehenden Sollzinsbindung - bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen solchen, da nach den Vereinbarungen in dem Bausparvertrag der Mindestansparbetrag von 40 % der Bausparsumme von 350.000 EUR mit den vereinbarten Bausparbeiträgen von 1032 EUR/Monat erst nach 11 Jahren und 3 Monaten erreicht worden wäre - unzutreffende Verständnis, der Darlehensgeber erhalte eine Entschädigung bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zinsbindung (wie hier: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 21.12.2023 - 5 U 107/23 - Rn. 40 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 - Rn. 61 f. zur Formulierung "für die Restlaufzeit"; a.A. OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.05.2022 - 9 U 237/21 - Rn. 51 ff.). - OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23
Rechtmäßigkeit einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
So wird die Auffassung vertreten, § 502 Abs. 2 BGB finde auf eine Kündigung gemäß § 490 BGB keine Anwendung (…MüKo - Schürnbrand/Weber, BGB, § 502 Rn. 6; OLG München, Urteil vom 21.02.2024 - 19 U 3711/23 e - Rn. 130 ff., juris - allerdings zur bis zum 20.03.2016 geltenden alten Rechtslage). - OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Notwendige Angaben über die Berechnung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23
Jedenfalls aber vermittelt die in 1.5.1 gegebene Erklärung dem Verbraucher das bei einem Darlehensvertrag mit einer über 10 Jahre und 6 Monate hinausgehenden Sollzinsbindung - bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen solchen, da nach den Vereinbarungen in dem Bausparvertrag der Mindestansparbetrag von 40 % der Bausparsumme von 350.000 EUR mit den vereinbarten Bausparbeiträgen von 1032 EUR/Monat erst nach 11 Jahren und 3 Monaten erreicht worden wäre - unzutreffende Verständnis, der Darlehensgeber erhalte eine Entschädigung bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zinsbindung (…wie hier: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 21.12.2023 - 5 U 107/23 - Rn. 40 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 - Rn. 61 f. zur Formulierung "für die Restlaufzeit"; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2022 - 9 U 237/21 - Rn. 51 ff.).
- OLG Düsseldorf, 14.02.2025 - 17 U 142/23
Darlehen; Vorzeitige Rückzahlung während der Sollzinsbindung; …
Rn. 70 Die von den Klägern angeführte abweichende Bewertung anderer Gerichte, u.a. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (…Urteil vom 21.12.2023 - 5 U 107/23, Rn. 19, 23 ff.; ähnlich auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2024 - 4 U 35/23, Rn. 45, 52 zu einer ähnlichen Angabe in einem Bauspardarlehensvertrag) überzeugt den Senat nicht.
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 25.02.2025 - 4 U 35/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 9 O 157/22
- OLG Düsseldorf, 25.02.2025 - 4 U 35/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 08.03.2023 - 20 U 110/22
Voraussetzungen des Rechtsschutzfalls "Kauf/Erwerb" im Rahmen einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2025 - 4 U 35/23
Die Beklagte hat weder das grundsätzliche Bestehen des Versicherungsschutzes ausdrücklich bestätigt, noch hat sie dem Kläger bereits in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Rechtsschutzfällen Deckungsschutz gewährt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2023 - I-20 U 110/22 -, Rn. 55 f., juris).
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