Rechtsprechung
| OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 823
Identifizierbarkeit des Betroffenen und Persönlichkeitsverletzung durch eine Veröffentlichung in den Sozialen Medien - rechtsportal.de
BGB § 823 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Streit um die Unterlassung bestimmter Äußerungen im Wege der einstweiligen Verfügung; Erkennbarkeit einer Person durch eine Äußerung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag bei kerngleicher Verpflichtung in einem Prozessvergleich
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Erkennbarkeit einer Person durch Äußerungen in sozialen Medien
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Voraussetzung der Namensnennung für die Erkennbarkeit einer Person durch eine Äußerung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Wann eine Person auf TikTok identifizierbar ist und somit Unterlassungsansprüche geltend machen kann
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streit um die Unterlassung bestimmter Äußerungen im Wege der einstweiligen Verfügung; Erkennbarkeit einer Person durch eine Äußerung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag bei kerngleicher Verpflichtung in einem Prozessvergleich
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 20.03.2024 - 2 O 312/24
- OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Papierfundstellen
- GRUR 2024, 1048
- afp 2024, 352
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Die Androhung und Verhängung von Ordnungsmittel ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die Antragsgegnerin im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat (vgl. BGH Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 3/12 - juris).Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 3/12 - juris).
Beide Sanktionen können deshalb grundsätzlich vom Gläubiger nebeneinander geltend gemacht werden (so BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 3/12 - juris).
- OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22
Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Dabei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2023 - 4 U 2331/22 - juris).Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2023 - 4 U 2331/22 - juris).
Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dabei dadurch aus, dass die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2023 - 4 U 2331/22 - juris).
- OLG Dresden, 24.09.2019 - 4 U 1401/19
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Erkennbarkeit die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraussetzt, vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen ausreicht, aufgrund derer der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2019 - 4 U 1401/19 - juris).
- OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind (vgl. Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 - juris). - BGH, 05.12.2023 - VI ZR 1214/20
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Berührung der Privatsphäre beider …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 1214/20 - juris). - OLG Dresden, 15.02.2021 - 4 U 2196/20
1. Ist eine das Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerung dauerhaft im Internet …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Die Abgrenzung ist nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2023 - 4 U 2331722 - juris; Senat, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 U 2196/20 - juris). - OLG Dresden, 28.03.2023 - 4 U 944/22
Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Nach der in das Zivilrecht transferierten Beweisregel des § 186 StGB, die immer dann für den Betroffenen streitet, wenn die verbreitete Tatsachenbehauptung im Rahmen der betreffenden Berichterstattung zur Herabwürdigung des Antragstellers in der öffentlichen Meinung geeignet ist (allg. Auffassung, vgl. nur Senat…, Beschluss vom 10.03.2022 - 4 W 94/22, Rn. 5 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2023 - 4 U 944/22 - juris), trägt die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung. - OLG Dresden, 10.03.2022 - 4 W 94/22
Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung; …
Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2024 - 4 W 213/24
Nach der in das Zivilrecht transferierten Beweisregel des § 186 StGB, die immer dann für den Betroffenen streitet, wenn die verbreitete Tatsachenbehauptung im Rahmen der betreffenden Berichterstattung zur Herabwürdigung des Antragstellers in der öffentlichen Meinung geeignet ist (allg. Auffassung, vgl. nur Senat, Beschluss vom 10.03.2022 - 4 W 94/22, Rn. 5 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2023 - 4 U 944/22 - juris), trägt die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung.
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
§ 116 ZPO
Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für wirtschaftlich Beteiligte - IWW
§ 116 ZPO
Insolvenzanfechtung - Betriebs-Berater
Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für wirtschaftlich Beteiligte
- rechtsportal.de
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 123
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Beschwerdegegnerin aus Insolvenzanfechtung; Zumutbarkeit von Vorschüssen auf die Prozesskosten
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Hessen (Pressemitteilung)
Prozesskostenhilfe - Der Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubiger - und keine Prozesskostenhilfe
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Klage durch Insolvenzverwalter: Bundesagentur für Arbeit muss Prozesskosten aufbringen
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Der Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit - Gewährung von Prozesskostenhilfe als Ausnahme
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 23.04.2024 - 13 O 529/23
- OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
- BGH, 13.02.2025 - IX ZB 27/24
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 1797
- NZI 2024, 788
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- KG, 17.12.2020 - 7 W 1021/20
Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der anteiligen Kostenaufbringung der Träger der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Auch stünden womöglich bei der Bundesagentur für Arbeit fehlende Haushaltsmittel der Zumutbarkeit nicht entgegen (KG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 W 1021/20 -, Rn. 13 f. m.w.N., zitiert nach juris).Auch im Schrifttum wurde diese Auffassung vertreten (Auflistung bei: KG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 W 1021/20 -, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris).
d) Demgegenüber hat das Kammergericht (KG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 W 1021/20 -, Rn. 9 ff. m.w.N., zitiert nach juris) in jüngerer Zeit entschieden, die Kostenaufbringung sei jedenfalls nicht grundsätzlich und ohne weitere Prüfung unzumutbar.
- BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Auch ist zu bezweifeln, ob es tunlich erscheint, die Frage der Prüfung der Gemeinnützigkeit (die durchaus komplex sein kann, siehe: BFH, Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17 -, Rn. 16 ff. m.w.N., zitiert nach juris) in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern. - BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Es verbietet sich, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen, mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 7 und 12 m.w.N., zitiert nach juris).
- BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05
Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage der Zumutbarkeit für die Bundesagentur für Arbeit auch in einer weiteren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 -, Rn. 15 m.w.N., zitiert nach juris). - BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98
Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Es könne offenbleiben, ob tatsächlich keine Haushaltstitel zur Verfügung stünden, denn jedenfalls könne es dem Fiskus abverlangt werden, insoweit Vorsorge zu treffen (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98 -, Rn. 5 ff. m.w.N., zitiert nach juris). - BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92
Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Dabei führte der Bundesgerichtshof an, dass die Bundesagentur für Arbeit "zu den bevorrechtigten Gläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO" zähle und im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalte (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 -, Rn. 17, zitiert nach juris; so auch bereits zuvor mit dem zusätzlichen Argument, das Vorhalten von Mitteln zur Finanzierung solcher Prozesse im Haushalt sei unzumutbar: BGH…, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 -, Rn. 9, zitiert nach juris). - BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89
Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Dabei führte der Bundesgerichtshof an, dass die Bundesagentur für Arbeit "zu den bevorrechtigten Gläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO" zähle und im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalte (BGH…, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 -, Rn. 17, zitiert nach juris; so auch bereits zuvor mit dem zusätzlichen Argument, das Vorhalten von Mitteln zur Finanzierung solcher Prozesse im Haushalt sei unzumutbar: BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 -, Rn. 9, zitiert nach juris). - KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2024 - 4 W 13/24
Die Kosten des beabsichtigten Prozesses gehören vielmehr zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (KG, Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 2 W 256/02 -, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris).
- BGH, 13.02.2025 - IX ZB 27/24
Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für Bundesagentur für Arbeit als …
Rn. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2024, 788 abgedruckt ist, hat ausgeführt, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Bundesagentur allgemein eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sei, sei überholt. - OLG Stuttgart, 14.10.2024 - 20 W 8/24
Prozesskostenhilfebewilligung: Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für …
Rn. 18 b) Die hier vertretene Auffassung stimmt mit derjenigen des Kammergerichts in dessen Beschlüssen vom 25.02.2000 - 7 W 602/00 und vom 17.12.2020 - 7 W 1021/20 überein, der sich jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt angeschlossen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2024 - 4 W 13/24) und die auch in der Literatur Unterstützung gefunden hat (vgl. Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1158;… Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rn. 8 bei Fn. 93 [anders dort allerdings Rn. 7 bei Fn. 81, vgl. dazu bereits oben unter a]).
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