Rechtsprechung
| KG, 26.07.2024 - 4 Ws 9/24, 161 AR 243/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 76a Abs 4 StGB, § 316k StGBEG, Art 14 Abs 1 GG
Verfahren der selbständigen erweiterten Einziehung: Sicherstellung als Sachentscheidungsvoraussetzung; Einziehung bebauter Grundstücke und gezogener Nutzungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 76a Abs. 4
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Einziehung von Grundstücken und weiteren Werten
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.12.2023 - 247 Js 245/20
- LG Berlin, 05.12.2023 - 541 KLs 9/21
- KG, 26.07.2024 - 4 Ws 9/24, 161 AR 243/23
- BGH, 17.07.2025 - 5 StR 465/24
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2025, 340
- StV 2024, 747
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- KG, 30.09.2020 - 4 Ws 46/20
Selbständiges Einziehung: Voraussetzungen für die Einziehung bebauter Grundstücke …
Auszug aus KG, 26.07.2024 - 4 Ws 9/24
Auch der Senat hatte diese Fallgestaltung bislang nicht zu entscheiden; die von den Rechtsbeiständen zitierte Entscheidung vom 30. September 2020 - 4 Ws 46/20 - (= OLGSt StGB § 76a Nr. 1) betraf vielmehr ein Verfahren nach § 435 StPO, in dem die aus beschlagnahmten und sodann gemäß § 76a Abs. 4 StGB eingezogenen Immobilien gezogenen Nutzungen (selbst) nicht in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogstraftat sichergestellt worden waren. - BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
Auszug aus KG, 26.07.2024 - 4 Ws 9/24
Rn. 24 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 464 Rn. 2).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
StPO § 172 Abs. 2 S. 1
Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
- OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
- OLG Hamm, 23.05.2024 - 4 Ws 9/24
- BVerfG, 31.07.2024 - 2 BvR 846/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).Die Übertragbarkeit der für den zulässigen Umfang von Anlagen des Antrags maßgeblichen Grundsätze auf fotokopierte oder eingescannte Schriftstücke und Aktenbestandteile, die in die Antragschrift eingefügt sind, ist jedenfalls dann gegeben, wenn auch die technische Einbeziehung von Schriftstücken oder Aktenbestandteilen lediglich dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus der dann formal einheitlichen Antragsschrift diejenigen Passagen heraussuchen muss, aus denen sich der zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris).
Rn. 8 Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt, oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.).
Die Zusammenführung von wenigen eigenen Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Schriftstücken zu einem äußerlich einheitlichen Antrag genügt grundsätzlich nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris).
Es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den in die Antragsschrift eingefügten Schriftstücken und aus dem überwiegend unerheblichem Sachvortrag den für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel herauszusuchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).
- OLG Hamm, 16.12.2014 - 1 Ws 521/14
Anwendung von unmittelbarem Zwang zu Identitätsfeststellung des einer …
Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Rn. 6 Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 08.08.2023, Az. III - 4 Ws 93/23; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 StPO Rn 30 m. w. N.).Die Übertragbarkeit der für den zulässigen Umfang von Anlagen des Antrags maßgeblichen Grundsätze auf fotokopierte oder eingescannte Schriftstücke und Aktenbestandteile, die in die Antragschrift eingefügt sind, ist jedenfalls dann gegeben, wenn auch die technische Einbeziehung von Schriftstücken oder Aktenbestandteilen lediglich dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus der dann formal einheitlichen Antragsschrift diejenigen Passagen heraussuchen muss, aus denen sich der zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris).
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Antragsschrift - wie hier - überwiegend aus eingefügten oder eingescannten Schriftstücken, auf deren vollständigen oder genauen Wortlaut es für die strafrechtliche Bewertung nicht ankommt, sowie darüber hinaus überwiegend aus für die strafrechtliche Beurteilung unerheblichem Sachvortrag besteht (…vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris).
Rn. 25 In der Gesamtbetrachtung haben demnach die in den vorliegenden Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten überflüssigen Schriftstücke und der darüber hinaus in der Antragsschrift enthaltene unerhebliche Sachvortrag im Verhältnis zum Gesamtumfang des Klageerzwingungsantrags einen Umfang erreicht, der die Prüfung durch den Senat in relevanter Weise behindert und erschwert und den Antrag danach unzulässig macht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris).
- BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15
Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die …
Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).Es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den in die Antragsschrift eingefügten Schriftstücken und aus dem überwiegend unerheblichem Sachvortrag den für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel herauszusuchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).
- BVerfG, 30.01.2017 - 2 BvR 225/16
Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche …
Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Insbesondere stellt es keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG dar, wenn von einem Antragsteller im Rahmen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt wird, dass er den für strafbar erachteten Sachverhalt in sich geschlossen und verständlich so darstellt, dass dieser - als wahr unterstellt - die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16, juris, m. w. N.).Die Zusammenführung von wenigen eigenen Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Schriftstücken zu einem äußerlich einheitlichen Antrag genügt grundsätzlich nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris).
- OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Rn. 6 Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 08.08.2023, Az. III - 4 Ws 93/23; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 StPO Rn 30 m. w. N.).Die Übertragbarkeit der für den zulässigen Umfang von Anlagen des Antrags maßgeblichen Grundsätze auf fotokopierte oder eingescannte Schriftstücke und Aktenbestandteile, die in die Antragschrift eingefügt sind, ist jedenfalls dann gegeben, wenn auch die technische Einbeziehung von Schriftstücken oder Aktenbestandteilen lediglich dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus der dann formal einheitlichen Antragsschrift diejenigen Passagen heraussuchen muss, aus denen sich der zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris).
- OLG Brandenburg, 03.09.2019 - 2 Ws 146/19
Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags
Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).Es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den in die Antragsschrift eingefügten Schriftstücken und aus dem überwiegend unerheblichem Sachvortrag den für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel herauszusuchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).
- OLG Celle, 05.06.2025 - 1 Ws 84/25
Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag
Die Übertragung dieser Grundsätze auf eingefügte fotokopierte oder eingescannte Dokumente ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch deren technische Einbindung lediglich erreicht wird, dass das Oberlandesgericht den für die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts relevanten Sachverhalt aus der formal einheitlichen Antragsschrift entnehmen muss (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 - 1 Ws 181/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 - III-1 Ws 521/14; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ws 102/10, jeweils juris; BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2021 - 2 BvR 1304/17, BeckRS 2021, 4125; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 - 4 Ws 9/24 -, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016 - 1 Ws 181/15, juris), die tatsächlich aber keine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält, sondern lediglich Akteninhalte durch Einkopieren aneinanderreiht.Insoweit gilt, dass die bloße Verbindung weniger eigener Ausführungen mit einer Vielzahl eingefügter oder eingescannter Schriftstücke zu einem äußerlich einheitlichen Antrag grundsätzlich nicht den Formanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 - 4 Ws 9/24 -, Rn. 9 jeweils juris).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
- OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
- OLG Hamm, 23.05.2024 - 4 Ws 9/24
- BVerfG, 31.07.2024 - 2 BvR 846/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 547/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
Ein Verfahrensbeteiligter soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024, Az. 2 BvR 184/22, juris, vom 26.05.20221, Az. 2 BvR 683/12, juris, und vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 547/07, juris).Art. 103 Abs. 1 GG garantiert aber weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung und gewährleistet erst recht nicht, dass ein Gericht der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten folgt oder antragsgemäß entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 547/07, juris m. w. N.).
- BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …
Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
Ein Verfahrensbeteiligter soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024, Az. 2 BvR 184/22, juris, vom 26.05.20221, Az. 2 BvR 683/12, juris, und vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 547/07, juris). - BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12
Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei …
Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
Ein Verfahrensbeteiligter soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024, Az. 2 BvR 184/22, juris, vom 26.05.20221, Az. 2 BvR 683/12, juris, und vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 547/07, juris). - OLG Koblenz, 18.12.2006 - 1 Ws 406/05
Strafverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf nachträgliche …
Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
Rn. 3 Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a S. 1 StPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig rügt, dass das Gericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, dass der Beschluss zu seinem Nachteil ergangen und dass er auch weiterhin beschwert sei, sowie, dass dem Antragsteller gegen diesen Beschluss keine Beschwerde oder ein anderer Rechtsbehelf mehr zusteht (Senatsbeschlüsse vom 14.12.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 28.04.2016, Az. III - 4 Ws 100/16; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2019, Az. III - 5 Ws 417/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2006, Az. 1 Ws 406/05, juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 33a StPO Rn. 7).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 23.05.2024 - 4 Ws 9/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
- OLG Hamm, 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
- OLG Hamm, 23.05.2024 - 4 Ws 9/24
- BVerfG, 31.07.2024 - 2 BvR 846/24
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