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   OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10514
OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20 (2) (https://dejure.org/2022,10514)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20 (2) (https://dejure.org/2022,10514)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. April 2022 - 5 U 1973/20 (2) (https://dejure.org/2022,10514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 308 Nr. 4 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB
    Bankrecht

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Unwirksamkeit einer Klausel in Prämiensparvertrag, die Ausgestaltung der variablen Verzinsung Sparkasse überlässt, und Schließung der entstandenen Vertragslücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aus einem beendeten Sparvertrag; Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für eine Verzinsung; Fehlende Transparenz einer internen Zinskalkulation; Unwirksame Bekanntgabe eines geänderten Zinssatzes durch Aushang

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Zinsanpassung beim Prämiensparen - Bestimmung eines Referenzzinssatzes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparverträge: Sparer haben Anspruch auf Zinsnachzahlung gegen die Sparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparen - Referenzzinssatz

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassung »S-Prämiensparen flexibel« - Bestimmung eines Referenzzinssatzes

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Prämiensparen: Zinsnachschlag von der Sparkasse fordern

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Prämiensparverträge - Erstmals zum Referenzzinssatz entschieden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1498
  • MDR 2022, 833
  • WM 2022, 1973
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21

    Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

    Nach dem Konzept der Sparverträge der vorliegenden Art ist es dabei allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (Senatsurteil, aaO Rn. 85; zustimmend Feldhusen, BKR 2022, 579, 585; kritisch Omlor, BKR 2022, 38, 50), wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23).

    Neben der langen Fristigkeit des Referenzzinssatzes wird der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 91) oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite auch widerzuspiegeln haben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (vgl. OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1975).

    Darüber hinaus verhindert auch die Differenzmethode bei einer ausgeschlossenen negativen variablen Verzinsung (vgl. hierzu OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1975) im Fall sinkender Referenzzinssätze eine Reduktion der absoluten Zinsmarge der Musterbeklagten nicht, wenn der Referenzzinssatz kleiner ist als der anfängliche absolute Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzinssatz (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 103; Omlor, ZBB 2020, 355, 366).

    Dabei wird zu bedenken sein, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren (vgl. u.a. OLG Dresden, WM 2022, 1973) oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist.

  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21
    Da die Parteien Individualabreden zur variablen Verzinsung im konkreten Fall nicht behauptet haben, ist für die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, aaO Rn. 44 mwN; OLG Dresden, BKR 2022, 579 [OLG Dresden 13.04.2022 - 5 U 1973/20] Rn. 15-18).

    Dass im Parallelverfahren OLG Dresden (5 U 1973/20) sachverständig beraten eine andere Zinsreihe (W U9554-Ist) verwendet wurde, ist vorliegend ohne Belang, da es sich um eine tatsächliche, und keine rechtliche Frage handelt.

    Hinzu kommt, dass die mit der finanzwirtschaftlichen Entwicklung seit 1994 zu dem extrem niedrigen Zinsniveau bei Vertragsbeendigung 2016 einhergehende betriebswirtschaftliche Erschwernis auskömmlicher Gegengeschäfte zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten variablen Zins- und festen Prämienansprüche keine beachtliche Disposition darstellt, sondern lediglich das von der Beklagten eingegangene wirtschaftliche und unternehmerische Risiko widerspiegelt (vgl. OLG Dresden BKR 2022, 579 [OLG Dresden 13.04.2022 - 5 U 1973/20] Rn. 33).

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