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   OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07   

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https://dejure.org/2008,6893
OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07 (https://dejure.org/2008,6893)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 (https://dejure.org/2008,6893)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2008 - 5 U 98/07 (https://dejure.org/2008,6893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Garantiehaftung im Falle mangelnder Feststellungsfähigkeit eines arglistigen Verschweigens von Feuchtigkeitsmängeln an Kellerwänden; Genügen einer Offenbarungspflicht mit Bekanntgabe des Baujahres eines Hauses aufgrund der daraus resultierenden ...

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 281; ; BGB § 433 Abs. 1; ; BGB § 434; ; BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 437; ; BGB § 437 Nr. 3; ; BGB § 440; ; BGB § 444

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offenbarungspflichten des Verkäufer eines Einfamilienhauses aus dem Jahre 1936 im Hinblick auf feuchte Kellerwände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Garantiehaftung durch Formulierung "guter baulicher Zustand" im Kaufvertrag! (IMR 2009, 244)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11).

    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist - in diesem Sinne also Erklärungen "ins Blaue hinein" abgibt - und mit der kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 1998, 302, 303; NJW 2006, 2839, 2840).

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11).

    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist - in diesem Sinne also Erklärungen "ins Blaue hinein" abgibt - und mit der kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 1998, 302, 303; NJW 2006, 2839, 2840).

  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist von der bloßen Beschaffenheitsangabe zur Kaufsache zu unterscheiden und erfordert eine bindende Gewährübernahme in dem Sinne, dass der Verkäufer dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der Beschaffenheit und die Folgen ihres Fehlens einstehen will bzw. dass der Käufer dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so verstehen dürfte und musste (siehe etwa BGH NJW 2007, 1346, 1348; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 444 Rn. 12 u. § 443 Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist - in diesem Sinne also Erklärungen "ins Blaue hinein" abgibt - und mit der kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 1998, 302, 303; NJW 2006, 2839, 2840).
  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02

    Ferrari mit alten Reifen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers vom Mangel genügt für Arglist dagegen nicht (vgl. BGH NJW 2004, 1032, 1033; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 444 Rn.11).
  • KG, 20.06.2005 - 8 U 220/04

    Schadenersatzanspruch des Käufers eines Hausgrundstücks: Arglistiges Verschweigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11).
  • BGH, 12.04.2002 - V ZR 302/00

    Begriff des Mangels eines verkauften Hausgrundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
    Die über Jahre immer wieder auftretende Durchfeuchtung an den Wänden im Keller ist in einem ganz erheblichen Maß schadensträchtig und hat damit maßgeblichen Einfluss zum "ob" und "wie" der Kaufentscheidung von Käufern eines Einfamilienhauses (vgl. BGH IBR 2002, 383, Volltext bei juris).
  • OLG Hamburg, 02.04.2008 - 5 U 242/07

    Restwertbörse

    Der Kläger erstellte im Auftrag einer Frau P.W. ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug Renault Twingo (Anlage ASt 1 zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 5 U 98/07; Anlagen mit der Bezeichnung ASt bzw. AG sind auch im Folgenden stets solche des zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemachten Verfahrens 5 U 98/07).

    Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.06 unter Fristsetzung bis zum 20.10.06 ab (Anlage ASt 8 des Rechtsstreits 5 U 98/07) und forderte sie ergebnislos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage ASt 9 des Rechtsstreits 5 U 98/07) auf.

    Dieses Verlangen wies die Beklagte mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 27.10.06 (Anlage ASt 10 des Rechtsstreits 5 U 98/07) zurück.

  • OLG Köln, 27.10.2015 - 22 U 93/14

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Hauses

    Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht für alle wesentlichen Mängel der Kaufsache, die für den Vertragszweck erkennbar von erheblicher Bedeutung sind (OLG Brandenburg u.v. 27.11.2008 - 5 U 98/07 -recherchiert in JURIS ), die der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf, insbesondere wenn der Verkäufer - wie hier in Zif.
  • OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 144/10

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens von

    Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht für alle wesentlichen Mängel der Kaufsache, die für den Vertragszweck erkennbar von erheblicher Bedeutung sind (OLG Brandenburg Urteil vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 recherchiert in JURIS ).
  • LG Frankfurt/Oder, 01.08.2014 - 11 O 198/10

    Grundstückskaufvertrag: Verkäuferhaftung wegen arglistigen Verschweigens von

    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines für Möglichhaltens und in Kaufnehmens reduziert ist in diesem Sinne also Erklärungen ins Blaue hinein abgibt und mit der kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat Az.: 5 U 98/07, zitiert nach juris m.w.N.).
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