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   BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04   

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https://dejure.org/2005,3799
BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04 (https://dejure.org/2005,3799)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2005 - 5 StR 290/04 (https://dejure.org/2005,3799)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04 (https://dejure.org/2005,3799)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 224 StGB; § 226 StGB; § 15 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 21 StGB
    Abgrenzung von Totschlag und schwerer Körperverletzung (Tötungsvorsatz bei schwerwiegenden Gewalthandlungen; bewusste Fahrlässigkeit; Einbeziehung von Mittäterschaft bei unmöglicher Zuordnung von Einzelhandlungen); neue Grundsätze zur Strafrahmenverschiebung bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines bedingten Vorsatzes durch die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände bei der Frage der Billigung eines Todeserfolges angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten; ...

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 64; ; StPO § 275 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 1 § 224 Abs. 1 § 227 Abs. 1
    Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen; Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge und gröbster Fahrlässigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 384
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Ein solcher Ausgleich liegt insbesondere dann nahe, wenn eine vermeidbare Alkoholisierung durch Umstände in der Person des Täters (etwa Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß) oder in der Tatsituation (etwa Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen) das Risiko der Begehung von Gewalttaten erkennbar signifikant erhöht hat (BGH NJW 2004, 3350, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Eine Ausnahme von der unter solchen Umständen angezeigten Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer absoluten Strafdrohung in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen sind (vgl. BGHSt 36, 1, 10).
  • BGH, 19.08.2004 - 5 StR 218/04

    BGH entscheidet im Fall des "Potzlow-Mordes"

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Die gegenseitige Zurechnung der verschiedenen körperlichen Mißhandlungen der beiden Opfer einschließlich der Zufügung schließlich tödlicher Verletzungen ist rechtsfehlerfrei erfolgt; nach den Feststellungen bestand zwischen allen drei Angeklagten das unausgesprochene Einverständnis darüber, die beiden ihnen körperlich weit unterlegenen und sich nicht wehrenden Geschädigten zu mißhandeln (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04).
  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 216/02

    Ablehnung von Beweisanträgen (mehrere Ablehnungsgründe; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Der neue Tatrichter wird dabei auch den möglichen Einfluß der teils erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten zu bedenken haben (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (BGH NStZ 2003, 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58).
  • BGH, 04.04.1995 - 4 StR 95/95

    Psychische Disposition - Hang - Rauschmittel - Rausch - Übermaß - Unterbringung -

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Der neue Tatrichter wird allerdings auch bei dem Angeklagten R - wie bei den übrigen Angeklagten - über die Frage der Steuerungsfähigkeit und einer Maßregel nach § 64 StGB (vgl. zum Maßstab BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5) neu zu befinden haben.
  • BGH, 17.12.2003 - 2 StR 331/03

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliches Tatmittel; billigendes Inkaufnehmen;

    Auszug aus BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04
    Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (BGH NStZ 2003, 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58).
  • BGH, 01.09.2016 - 2 StR 19/16

    Tötungsvorsatz bei Mittätern (erforderliche Gesamtschau für jeden einzelnen

    Ob bedingter Tötungsvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist in solchen Fällen hinsichtlich jedes Tatbeteiligten in einer Gesamtschau aller ihn betreffenden objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Tatbeteiligten bei der Tatbegehung sowie seine Motivation einzubeziehen sind, genau zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    b) Da sich die Bemessung der Jugendstrafe an der erforderlichen erzieherischen Einwirkung zu orientieren hat (§ 18 Abs. 2 JGG), würde hier eine durch Alkoholisierung vermittelte Annahme des § 21 StGB - auch bei Wegfall des versuchten Tötungsdelikts (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59) - allerdings nicht zwingend zu einer niedrigeren Sanktion führen.
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen (BGHSt 49, 239, 245 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).

    Eine Ausnahme von der unter diesen Umständen in Erwägung zu ziehenden Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer hier nicht gegebenen absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe in Betracht (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

  • BGH, 17.12.2009 - 4 StR 424/09

    Beweiswürdigung bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes

    Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, weil bei äußerst gefährlichen gewalttätigen Handlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58, 59).
  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 548/08

    Unbegründete Revision (Beruhen)

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs und vor dem Hintergrund, dass sich der Unrechtsgehalt einer - bewusst besonders - gefährlichen Körperverletzung von einem zugleich bedingt vorsätzlich versuchten Totschlag ebenso wenig grundlegend unterscheidet wie der einer - bewusst besonders gefährlichen - Körperverletzung mit Todesfolge von einem bedingt vorsätzlich vollendeten Totschlag (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12

    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Körperverletzungsvorsatz (Indizwirkung

    Bei einem Tatbild im - hier gegebenen - Grenzbereich zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster oder gröbster Fahrlässigkeit in Bezug auf eine mögliche Todesfolge ist ein erheblicher Unterschied im konkreten Strafmaß zwischen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und wegen bloßer gefährlicher Körperverletzung - wie im Fall des Todeserfolgs zwischen Verurteilungen wegen Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge - regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98, BGHSt 45, 219, 227, und vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schwere andere seelische

    Dies setzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist (vgl. BGH NStZ 2004, 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. BGH NStZ 2005, 384).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 204/19

    Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtschau: Einzelbetrachtung bei Mittätern: keine

    Ob bedingter Tötungsvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist in solchen Fällen hinsichtlich jedes Tatbeteiligten in einer Gesamtschau aller ihn betreffenden objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Tatbeteiligten bei der Tatbegehung sowie seine Motivation einzubeziehen sind, genau zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 StR 19/16 Rn. 19; Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04 Rn. 12, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • BGH, 25.11.2008 - 5 StR 500/08

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer alkoholbedingten verminderten

    Sollte das neue Tatgericht zu einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrahmenverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).
  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 305/08

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Schuldunfähigkeit (schwere andere seelische

    Sollte das neue Tatgericht zu einer allein alkoholbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrahmenverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).
  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 393/04

    Tötungsvorsatz (gefährliche Gewalthandlung; Hemmschwelle; bedingter Vorsatz;

  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 135/06

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung); Aufklärungspflicht; tiefgreifende

  • LG Kiel, 13.06.2008 - 8 Ks 4/08

    Leichtfertigkeit bzw. Sorgfaltswidrigkeit i.S.d. § 251 StGB muss sich auf eine

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