Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18.A |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband - Informationsverbund Asyl und Migration
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Verpflichtung der Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots eines Asylbewerbers; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen
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Verpflichtung der Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots eines Asylbewerbers; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen
Verfahrensgang
- VG Dresden, 26.04.2018 - 12 K 1610/16
- OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18.A
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (16)
- OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Rn. 42 Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:"Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt.
Rn. 62 III. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Libyen stellen sich nicht als rechtswidrig dar (siehe SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 62 ff.).
- BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Rn. 9 Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, im Hinblick auf seine religiöse Verheiratung mit einer staatenlosen Palästinenserin und die beiden gemeinsamen in Deutschland geborenen Kinder sowie den Umstand, dass seiner Ehefrau und dem ältesten Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und auch das jüngere Kind eine Aufenthaltserlaubnis inne habe, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - zu beachten.Rn. 28 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff.) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 27).
- OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
Libyen; Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Abschiebungsverbot
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Rn. 10 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A - u.a. ausgeführt, in den meisten Städten gebe es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise.Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).
Rn. 46 (1) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint:.
- EGMR, 28.06.2011 - 8319/07
SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.).Rn. 24 b) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Art. 3 EMRK bietet Garantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften durch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR. Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 226).
- BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.).Rn. 26 d) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier (siehe unten Nr. 4) - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26).
- EuGH, 30.01.2014 - C-285/12
Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). - BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK - …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Denn es bedarf grundsätzlich derjenige des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in dem Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27). - BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Die von der Beklagten für die Auffassung, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Heimatland bestanden haben muss, weiter herangezogene Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 18 und OVG LSA, Urt. v. 17. März 2022 - 3 L 130/19 -, juris) betrifft andere Konstellationen; die dortigen Erwägungen sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. - OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 382/18
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen bei Sekundärmigrationsfällen, bei denen weder der Ehepartner/Lebensgefährte noch die gemeinsamen Kinder einen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat (siehe hierzu SächsOVG, Urteile vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - und 5 A 384/18 -, jeweils juris). - VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
Afghanistan: Regelmäßig nationales Abschiebungsverbot für Familien mit …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18
Dies gilt auch dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, solange kein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht besteht (so auch BayVGH, Urt. v. 19. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 18). - OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 384/18
Anerkannte, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, kein …
- VGH Bayern, 01.03.2021 - 15 ZB 21.30100
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des BAMF
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 L 130/19
Kein Abschiebungsverbot für einen palästinensischen Volkszugehörigen jordanischer …
- VG Chemnitz, 31.03.2021 - 7 K 2221/18
- BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20
Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes …
- OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
Zweitantrag, Abschiebungsverbot, Situation allgemeiner Gewalt, Libyen
- VG Gera, 25.08.2025 - 6 K 843/25
Abschiebungsrelevante Lage in Libyen
Es ist nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (…so auch schon SächsOVG, Urt. v. 25.10.2018 - 5 A 1150/17.A -, Rn. 55, juris;… Urt. v. 6.10.2021 - 5 A 478/19.A = BeckRS 2021, 45432 Rn. 35 f.; Urt. v. 27.4.2022 - 5 A 825/18.A = SächsVBl 2022, 349, 353 f.).Der erkennende Einzelrichter hat hierzu im Urteil vom 30. Juni 2025 (6 K 823/25 Ge) - unter Bezugnahme auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (…5 A 478/19.A = BeckRS 2021, 45432 Rn. 39; im Anschluss hieran auch Urt. v. 27.4.2022 - 5 A 825/18.A = BeckRS 2022, 13621 Rn. 45 ff. …und Urt. v. 27.4.2022 - 5 A 619/15.A = BeckRS 2022, 13580 Rn. 39 ff.) - das Folgende ausgeführt:.
Rn. 48 Die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgebende Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung im vorliegenden Verfahren Abstand zu nehmen (vgl. zur objektiven Lage in Libyen unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 5 AufenthG auch SächsOVG, Urt. v. 27.4.2022 - 5 A 825/18.A = SächsVBl 2022, 349, 354 f.;… OVG MV, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 = BeckRS 2022, 39588 Rn. 63;… VG Chemnitz, Urt. v. 31.3.2021 - 18 K 22/21 = BeckRS 2021, 57433 Rn. 42;… VG München, Urt. v. 7.11.2023 - 3 K 17.40660 = BeckRS 2023, 37293 Rn. 51 ff.).
- OVG Sachsen, 12.10.2022 - 5 A 78/19
Somalia/Mogadischu; subsidiärer Schutz; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; …
Da Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42 und v. 27. April 2022 - 5 A 825/18.A, juris Rn. 24). - VG Berlin, 06.10.2022 - 19 K 347.20
Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen libyschen Staatsangehörigen
- VG Gera, 15.10.2025 - 6 K 1852/25
Keine PKH wegen fehlender Darstellung des Streitverhältnisses (Asyl)
Rn. 52 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (…5 A 478/19.A = BeckRS 2021, 45432 Rn. 39; im Anschluss hieran auch Urt. v. 27.4.2022 - 5 A 825/18.A = BeckRS 2022, 13621 Rn. 45 ff. …und Urt. v. 27.4.2022 - 5 A 619/15.A = BeckRS 2022, 13580 Rn. 39 ff.) Folgendes ausgeführt:. - VG Leipzig, 09.02.2024 - 4 K 1645/22
Libyen: rechtswidrige Abschiebungsandrohung gegenüber einer Frau, die einen in …
Von den berichteten teilweisen Lebensmittelengpässen sind vor allem Tagelöhner, Migrierende und alte Menschen betroffen (SächsOVG, Urt. v. 27. April .2022 - 5 A 825/18.A -, juris Rn. 57). - VG Chemnitz, 18.08.2023 - 4 K 1294/22
Libyen: Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt
Von den berichteten teilweisen Lebensmittelengpässen sind vor allem Tagelöhner, Migrierende und alte Menschen betroffen (SächsOVG, Urt. v. 27. April .2022 - 5 A 825/18.A -, juris Rn. 57).
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