Rechtsprechung
| BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 173 Satz 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 3; VwVfG § 48 Abs. 1 und 2
Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt
- rechtsinformationen.bund.de
Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 161 Abs 2 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 1 Nr 1 BUKG 1990, § 10 Abs 3 BUKG 1990
Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt - doev.de
Klagebefugnis gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Umzugskostenvergütungszusage um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt handelt (Änderung der Rechtsprechung).
- rechtsportal.de
Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung; Umzugskostenvergütungszusage als rein begünstigender Verwaltungsakt (Änderung der Rechtsprechung)
- datenbank.nwb.de
Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt
Verfahrensgang
- VG Bremen, 24.04.2018 - 6 K 1466/16
- OVG Bremen, 11.12.2019 - 2 LB 251/19
- BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 439
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16
Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit; …
Auszug aus BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 Rn. 7 m.w.N.). - BVerwG, 09.01.1989 - 6 C 47.86
Umzugskostenvergütung - Begünstigender Verwaltungsakt - Trennungsgeld - …
Auszug aus BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest. - BVerwG, 20.07.2006 - 2 B 13.06
Voraussetzungen für die Erteilung einer eingeschränkten …
Auszug aus BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest.
- BVerwG, 21.12.1998 - 10 A 2.95
Trennungsgeld, Bedeutung der Zusage der Umzugskostenvergütung für die Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest. - BVerwG, 19.12.1996 - 10 B 2.96
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest. - BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 3.91
Zusage der Umzugskostenvergütung - Trennungsgeld - Begünstigender Verwaltungsakt
Auszug aus BVerwG, 14.12.2021 - 5 C 3.20
Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest.
- VG Bayreuth, 13.05.2025 - B 5 K 23.635
Antrag auf Aufhebung einer bestandskräftigen Umzugskostenvergütungszusage aus …
Denn die Umzugskostenvergütungszusage (vorliegend: aus Anlass der Einstellung) ist wegen der damit verbundenen einschränkenden rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld sowie der individualschützenden Wirkung der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG kein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 5 C 3.20 - juris Rn. 4).Wie von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 bestätigt, entspricht es der Verwaltungspraxis der Bundespolizei und somit der ihr selbst auferlegten Selbstbindung der Verwaltung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei Einstellungen in ein vorübergehendes Ausbildungsverhältnis eine Umzugskostenvergütungszusage bei Vorliegen einer Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG nicht zu erteilen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 5 C 3.20 - juris Rn. 5).
Bei gemischten Verwaltungsakten, die sowohl begünstigende als auch belastende Elemente enthalten - die Umzugskostenvergütungszusage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "kein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt" (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 5 C 3.20 - juris Rn. 4) - und bei denen eine Aufspaltung nicht möglich ist, findet § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Anwendung (…vgl. Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 67. Edition, Stand: 01.04.2024, § 48 Rn. 26).
- VG Cottbus, 26.05.2025 - 4 K 1645/20
Einzelzimmergebot wirksam, Heimrecht, Negative Feststellungsklage, …
In diesem Fall genügt es für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage, dass ein (auch) belastender Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2021 5 C 3.20 , juris Rn. 4;… Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 42 Rn. 7). - VGH Bayern, 30.10.2025 - 24 B 25.1734
Einstellung als Beamtenanwärter, Zusage der Umzugskostenvergütung im Ermessen, …
Eine Rechtsverletzung erscheint möglich, da die Umzugskostenzusage auch im Falle der Einstellung nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, sondern auch negative Auswirkungen auf einen Anspruch auf Trennungsgeld haben kann (vgl. zu einem Fall der Versetzung BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 5 C 3.20 - juris Rn. 5) und der Kläger durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens daher möglicherweise rechtliche Vorteile erlangen kann.Rn. 22 c) Hier kann offen bleiben, ob die Voraussetzung für das Absehen von einer Zusage der Umzugskostenvergütung, nämlich dass der Umzug aus besonderen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG nicht durchgeführt werden soll, überhaupt erfüllt sein kann, wenn jemand am bisherigen Wohnort nur über eine eigene Wohnung verfügt (so aber ohne systematische Auslegung des Begriffs der "besonderen Gründe" zu einem Fall im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 5 C 3.20 - juris Rn. 5) und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (vgl. 4.1.5 BUKGVwV), denn der Kläger verfügt nicht über eine solche Wohnung.
- BVerwG, 19.05.2023 - 5 C 2.22
Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen …
Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (…BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 Rn. 7 und vom 14. Dezember 2021 - 5 C 3.20 - ZBR 2022, 261 jeweils m. w. N.). - VGH Bayern, 13.02.2023 - 8 CS 22.2315
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung - hier: …
In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder das erledigende Ereignis aus freiem Willensentschluss herbeigeführt hat (…stRspr BVerwG, B.v. 8.1.2019 - 1 C 41.18 - juris Rn. 2; B.v. 14.12.2021 - 5 C 3.20 - juris Rn. 2). - VG Kassel, 19.01.2026 - 1 K 1937/24
Dienstliche Gründe als Voraussetzung für eine Zusage der Umzugskostenvergütung
Letztere Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 5 C 3.20 -, juris, dahingehend beantwortet, dass die Umzugskostenzusage wegen ihrer Auswirkungen auf den Anspruch auf Trennungsgeld auch belastenden Charakter hat, dabei aber nochmals klargestellt, dass es die Zusage einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG bzw. der entsprechenden Vorschrift im jeweiligen Landesrecht darstellt.
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