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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6917
BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18 (https://dejure.org/2019,6917)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 (https://dejure.org/2019,6917)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 (https://dejure.org/2019,6917)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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    GG Art. 33 Abs. 5; EStG § 2 Abs. 3; LBG BW § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Satz 4; LBG BW 1986 § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3; BVO BW § 5 Abs. 4 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1; BhV § 5 Abs. 4 Nr. 3
    Alimentation; Ausschluss von der Beihilfegewährung; Beihilfe; Beihilfeausschluss; Beihilfebemessung; Bemessung der Beihilfe; Bemessungssatz; Ehegatte; Eigenvorsorge; Einkommensverhältnisse; Ermächtigungsgrundlage; Gesamtbetrag der Einkünfte; Homogenitätsgebot; ...

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    § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und ist unwirksam

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  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähigkeit von entstandenen Aufwendungen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartners des Beihilfeberechtigten in K...

  • doev.de PDF

    Beihilfeausschluss bei wirtschaftlicher Unabhängigkeit des Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von entstandenen Aufwendungen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartners des Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen und Pflegefällen; Vorbehalt des Gesetzes

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe für den Ehegatten - und die Einkünftegrenze

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 732
  • FamRZ 2019, 1281
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen; …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13;… Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 14).

    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 15).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ; BVerwG…, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 15).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Das dadurch entstandene Normgebilde ist aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303 ; BVerwG…, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Das dadurch entstandene Normgebilde ist aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe; …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Rn. 9 Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (stRspr, vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Demnach obliegt ihm auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden (vgl. zur Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193 ).
  • BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg ist unwirksam

    Rn. 12 a) Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 9 m. w. N. …und vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 61 Rn. 11).

    Diese setzt gedanklich voraus, dass ein zur Beihilfegewährung führender Tatbestand erfüllt und ein Anspruch auf Beihilfegewährung in bestimmter Höhe entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 14).

    Rn. 22 bb) Allein der Umstand, dass der parlamentarische Gesetzgeber die fragliche Änderung der Beihilfeverordnung selbst durch formelles Gesetz erlassen hat, genügt - wie der Verwaltungsgerichtshof insoweit zutreffend entschieden hat - nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der …

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. zur stRspr des BVerwG).

    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG).

    Rn. 48 Die Kammer hat - unter diesem Gesichtspunkt - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger hier inzident angegriffenen Norm, da § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, und § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LBG explizit vorsieht, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll (…vgl. für eine vergleichbare Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 ; demgegenüber zur fehlenden inhaltlichen Deckung des Leistungsausschlusses betreffend Aufwendungen für "wirtschaftlich unabhängige Ehegatten oder Lebenspartner" des Beihilfeberechtigten durch die Verordnungsermächtigungen des § 78 Abs. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 LBG zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 = VBlBW 2019, 409).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 40).

    Zwar wird den dargelegten Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht allein dadurch genügt, dass der parlamentarische Gesetzgeber - wie hier - selbst, d.h. durch formelles Gesetz, die entsprechende Rechtsverordnung erlässt oder ändert (BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO Rn. 10; a.A. offenbar noch BVerwG…, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 13 ff. zu einer Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht, nach der der Beihilfeberechtigte durch Rechtsverordnung über die Eigenvorsorge hinaus zu einer "vertretbaren Selbstbeteiligung" an den Kosten herangezogen werden kann).

    Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Absenkung der Einkünftegrenze für Ehegatten in § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO , die ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgt ist, einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes angenommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO).

  • OVG Thüringen, 19.05.2025 - 4 KO 121/23

    Bezugspunkt für Ermittlung des Einkommens des Ehegatten einer …

    Rn. 43 1. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (…vgl. BVerwG, Urteile 21. März 2024 - 5 C 5/22 - juris Rn. 12 ff…, vom 11. August 2022 - 5 C 1/21 - juris Rn. 11, vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 und juris Rn. 9 m. w. N.).

    Rn. 44 Gemessen daran bestehen keine Zweifel, dass dem Gesetzgeber auch die grundsätzliche Entscheidung darüber obliegt, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 9 …und vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193/198 ff., juris Rn. 26).

    Rn. 47 Dem steht nicht entgegen, dass der dort verwandte unbestimmte Rechtsbegriff des "wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten" als solches dem Wortlaut nach keine hinreichend bestimmte Grenze beinhaltet, unter deren Anwendung festgestellt werden kann, ob ein Ehegatte zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 ThürBG a. F. gehört oder von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 9 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen 2003/2004 und BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 13 zur Rechtslage in Baden-Württemberg in 2013).

    Rn. 52 Aus dem Inhalt der Übergangsregelung, die auf die Beihilfevorschriften des Bundes zum Stand 30. Januar 2004 Bezug nimmt, ist zu schlussfolgern, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber in Thüringen bei Erlass des § 87 ThürBG a. F. seinerzeit den sich aus den am 30. Januar 2004 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes ergebenden Beihilfestandard ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat (…vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 11, vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 15 …und vom 11. August 2022 - 5 CN 1/21 - juris Rn. 13, wonach die bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage "vorgefundenen" Beihilfebestimmungen und der sich daraus ergebende Beihilfestandard auch ohne ausdrückliche Regelung in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen sind).

    Rn. 57 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 (Az.: 5 C 4/18) zu § 78 Abs. 2 LBG des Landes Baden-Württemberg.

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21

    Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei …

    Rn. 11 Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 9 m. w. N.).

    Die Vorschrift enthält keine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung, welche die durch § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO vorgenommene Änderung der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Pflegenebenkosten inhaltlich deckt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17 und vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - 4 N 31.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beihilferecht; Gewährung von Beihilfe; …

    Rn. 4 Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht zum Vorbehalt des Gesetzes und zum Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen im Beihilferecht (BVerwG…, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - juris Rn. 12 ff., vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9) aufgestellt hat.

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss, die Leistungsbeschränkung oder die Konkretisierung zu Gewährung von Beihilfe durch Verordnung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 21;… siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - juris Rn. 15, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70 …

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 86 …und vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 40).
  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und vom Landesgesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • VG München, 30.03.2023 - M 17 K 20.415

    Ermittlung der Einkommensgrenze für die Beihilfe eines Ehegatten, der …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

    Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BBhV scheidet zudem deshalb aus, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

  • VG München, 30.03.2023 - M 17 K 22.813

    Keine beihilferechtliche Berücksichtigung von steuerbefreiten Einkünften eines …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

    Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BBhV scheidet zudem deshalb aus, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

  • VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19

    Endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

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