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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12803
OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14 (https://dejure.org/2015,12803)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 (https://dejure.org/2015,12803)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 5 KN 148/14 (https://dejure.org/2015,12803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 2 Nr 6 LehrArbZV ND; § 34 S 3 BeamtStG; Art 3 Abs 1 GG; Art 33 Abs 5 GG; § 60 Abs 1 BG ND
    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit; außerunterrichtliche Verpflichtungen; außerunterrichtliche Zeit; Einschätzungsprärogative; Ermessensspielraum; Evidenzkontrolle; Fürsorge; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Gestaltungsspielraum; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollverfahren niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleiter an Gymnasien überwiegend erfolgreich

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Urteile in den neun Normenkontrollverfahren niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleiter gegen die erhöhte Unterrichtsverpflichtung liegen vor

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterrichtszeit: Zusätzliche Unterrichtsstunde ist verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollverfahren niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleiter an Gymnasien überwiegend erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollverfahren weiterer Schulleiter von niedersächsischen Gymnasien gegen Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung beendet

 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (36)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 10.07

    Zum Umfang der Lehrverpflichtung eines Studienrates an einem Gymnasium in Berlin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37;… Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4;… Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12;… OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 28).

    Rn. 41 Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 32;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 43; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 12;… Beschluss vom 17.12.2014, a. a. O., Rn. 9; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 42 Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW…, Urteil vom 20.10.2011, a. a. O., Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG…, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH…, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 33; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.003, a. a. O., Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 28; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), nämlich dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 70 Nicht beizutreten vermag der Senat indes derjenigen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf die Verwertbarkeit behördlicherseits in Auftrag gegebener Arbeitszeitgutachten, welche sich Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrkräfte bedienen, schon vom Grundsatz her rechtliche Bedenken bestehen (…so insbesondere zu dem von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner aus dem Jahr 1999: OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 34; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 18ff. [die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.3.2006 - 2 BvR 1402/03 -, juris]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Denn abgesehen davon, dass der Kritikpunkt der zitierten Rechtsprechung an der betreffenden Studie - das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner aus dem Jahr 1999 - insbesondere in einer hohen Standardabweichung lag (OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 20; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), der durch eine differenzierte Parameterbildung im Vorfeld einer Untersuchung Rechnung getragen werden kann, ist diese Rechtsprechung durch die zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur prozeduralen Absicherung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten in Gestalt der Etablierung und Anwendung transparenter und sachgerechter Verfahren zur Entscheidungsgewinnung als überholt anzusehen.

    Rn. 71 cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer - …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37;… Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig];… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4;… Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12;… OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 5;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 28).

    Rn. 41 Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 43; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 12;… Beschluss vom 17.12.2014, a. a. O., Rn. 9;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16f.; Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    So ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt worden, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG…, Urteil vom 15.12.1971 - BVerwG 6 C 40.68 -, Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1, S. 2;… Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 35; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16).

    Denn abgesehen davon, dass der Verordnungsgeber die Anhebung der Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte vornehmlich mit einer "unerlässlichen Umschichtung innerhalb des Haushalts zur Umsetzung der 'Zukunftsoffensive Bildung'" begründet hat, was einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16), nicht aufweist, enthält die Verordnungsbegründung in Gestalt der endgültigen Kabinettsvorlage vom 15. Mai 2015 lediglich zwei der insgesamt sieben "Entlastungserwägungen", auf die sich der Antragsgegner in seinen Antragserwiderungen vom 13. Januar 2015 und vom 16. März 2015 gestützt hat.

    Rn. 69 In diesem Zusammenhang ist allerdings zu differenzieren: Wenn die Rechtsprechung Aufzeichnungen einzelner Lehrkräfte über ihre konkrete Arbeitsbelastung nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 40) oder Umfrageergebnisse eines Philologenverbandes für nicht maßgeblich erachtet hat, um eine Mehrbelastung zu belegen (…VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 44; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 40;… Urteil vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 38), so ist dem insoweit beizupflichten, als es - wie dargelegt - für die Beantwortung der Frage, ob die vom Dienstherrn verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber ankommt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn - generalisierend und pauschalierend - geforderte Arbeitsleistung.

    Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG…, Urteil vom 13.7.1977, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Auch in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris) sei die prozedurale Absicherung durch Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten betont worden.

    Ausgangspunkt der dortigen Prüfung, ob die Besoldung der Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 und in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 sowie der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2012 gegen höherrangiges Recht verstößt, ist das grundrechtsgleiche Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, welches - ebenso wie der Fürsorgegrundsatz - zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (st. Rsp., BVerfG…, Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. -, juris Rn. 47;… Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 52; Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 143).

    Rn. 58 Auch in seiner - das grundrechtsgleiche Recht auf amtsangemessene Alimentation betreffenden - Entscheidung zur Professorenbesoldung hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit der Einhaltung prozeduraler Anforderungen betont, die als "zweite" Säule neben die auf die Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension des Alimentationsprinzips träten und dessen Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienten (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 163).

    Zudem stelle diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliege; insofern entfalte die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 164).

    Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gälten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 165).

    Rn. 63 aa) Der Verordnungsgeber hätte angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozeduralen Absicherung des ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips (insbesondere Urteil vom 14.2.2012, a. a. O.;… bestätigt im Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.), welche auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist (s. o.), Veranlassung gehabt, jedenfalls vor dem Erlass einer Vorschrift, die - wie hier - mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreift und deren Unterrichtsverpflichtung erhöht, im Rahmen einer - auch - empirischen Studie die tatsächliche Belastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte zu ermitteln.

    Dem Urteil liegt die neueste bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Urteil vom 14.2.2012, a. a. O. …und Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.) zugrunde.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenanhebung verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Verordnungsgeber den prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, welche - in Übertragung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 47/10 - Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -) auf den Streitfall - zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materielle Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet, nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

    Insbesondere habe dieses in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09 u. a. -, juris) zur Festlegung der Regelleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") die Notwendigkeit einer prozeduralen Absicherung zur Gewährleistung der Grundrechte betont.

    Rn. 55 In seiner Entscheidung zur Festlegung der Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - ("Hartz-IV") hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen und das gefundene Ergebnis fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln habe (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, juris Rn. 139f.).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspreche eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht; da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaube, beschränke sich die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 141).

    Das Bundesverfassungsgericht prüfe deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben habe, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums taugliches Berechnungsverfahren gewählt habe, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenmaterial innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt habe (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 143).

    Komme er ihr nicht hinreichend nach, stehe die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 144).

    Dem Urteil liegt die neueste bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Urteil vom 14.2.2012, a. a. O. …und Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.) zugrunde.

  • VGH Hessen, 08.08.2000 - 1 N 4694/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung für Lehrer an Gymnasien in Hessen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37;… Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig];… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4;… Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12;… OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 5;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 28).

    Rn. 42 Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW…, Urteil vom 20.10.2011, a. a. O., Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG…, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH…, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 33; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.003, a. a. O., Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 28;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), nämlich dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 14;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 69 In diesem Zusammenhang ist allerdings zu differenzieren: Wenn die Rechtsprechung Aufzeichnungen einzelner Lehrkräfte über ihre konkrete Arbeitsbelastung nicht anerkannt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 40) oder Umfrageergebnisse eines Philologenverbandes für nicht maßgeblich erachtet hat, um eine Mehrbelastung zu belegen (…VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 44; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 40;… Urteil vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 38), so ist dem insoweit beizupflichten, als es - wie dargelegt - für die Beantwortung der Frage, ob die vom Dienstherrn verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber ankommt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn - generalisierend und pauschalierend - geforderte Arbeitsleistung.

    Rn. 71 cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - 6 A 2040/01
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37;… Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig];… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4;… Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12;… OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 5;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 28).

    Rn. 41 Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 32;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 12;… Beschluss vom 17.12.2014, a. a. O., Rn. 9;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 42 Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW…, Urteil vom 20.10.2011, a. a. O., Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG…, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH…, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 33; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.003, a. a. O., Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 28;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), nämlich dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 14;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 70 Nicht beizutreten vermag der Senat indes derjenigen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf die Verwertbarkeit behördlicherseits in Auftrag gegebener Arbeitszeitgutachten, welche sich Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrkräfte bedienen, schon vom Grundsatz her rechtliche Bedenken bestehen (…so insbesondere zu dem von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner aus dem Jahr 1999: OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 18ff. [die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.3.2006 - 2 BvR 1402/03 -, juris];… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Denn abgesehen davon, dass der Kritikpunkt der zitierten Rechtsprechung an der betreffenden Studie - das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner aus dem Jahr 1999 - insbesondere in einer hohen Standardabweichung lag (OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 20;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), der durch eine differenzierte Parameterbildung im Vorfeld einer Untersuchung Rechnung getragen werden kann, ist diese Rechtsprechung durch die zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur prozeduralen Absicherung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten in Gestalt der Etablierung und Anwendung transparenter und sachgerechter Verfahren zur Entscheidungsgewinnung als überholt anzusehen.

    Rn. 71 cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenanhebung verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Verordnungsgeber den prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, welche - in Übertragung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 47/10 - Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -) auf den Streitfall - zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materielle Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet, nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

    Rn. 57 Dass die in der "Hartz-IV-Entscheidung" aufgestellten Grundsätze auch für den Streitfall fruchtbar gemacht werden können, wird durch zwei ebenfalls neuere, das öffentliche Dienstrecht betreffende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - seinem Urteil vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung (- 2 BvL 47/10 -, juris) sowie seinem Urteil vom 5. Mai 2015 zur Richterbesoldung (- 2 BvL 17/09 u. a. -, juris) -, bestätigt.

    Rn. 59 In seinem Urteil vom 5. Mai 2015 zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls herausgestellt, dass die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft sei und dass den Gesetzgeber diese Anforderungen insbesondere in Form von Begründungspflichten träfen (BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a. a. O., Rn. 129).

    Die Prozeduralisierung ziele auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, d. h. nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a. a. O., Rn. 130).

    Rn. 63 aa) Der Verordnungsgeber hätte angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozeduralen Absicherung des ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips (…insbesondere Urteil vom 14.2.2012, a. a. O.; bestätigt im Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.), welche auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist (s. o.), Veranlassung gehabt, jedenfalls vor dem Erlass einer Vorschrift, die - wie hier - mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreift und deren Unterrichtsverpflichtung erhöht, im Rahmen einer - auch - empirischen Studie die tatsächliche Belastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte zu ermitteln.

    Dem Urteil liegt die neueste bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG…, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Urteil vom 14.2.2012, a. a. O. und Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.) zugrunde.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 4 S 1411/97

    Erhöhung des Regelstundenmaßes der Lehrer an Gymnasien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37;… Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig];… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    Rn. 41 Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 32;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18;… Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 43; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 12;… Beschluss vom 17.12.2014, a. a. O., Rn. 9;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 69 In diesem Zusammenhang ist allerdings zu differenzieren: Wenn die Rechtsprechung Aufzeichnungen einzelner Lehrkräfte über ihre konkrete Arbeitsbelastung nicht anerkannt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 40) oder Umfrageergebnisse eines Philologenverbandes für nicht maßgeblich erachtet hat, um eine Mehrbelastung zu belegen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 44; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 40;… Urteil vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 38), so ist dem insoweit beizupflichten, als es - wie dargelegt - für die Beantwortung der Frage, ob die vom Dienstherrn verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber ankommt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn - generalisierend und pauschalierend - geforderte Arbeitsleistung.

    Rn. 71 cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG…, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen - …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    So ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt worden, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG…, Urteil vom 15.12.1971 - BVerwG 6 C 40.68 -, Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1, S. 2; Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 35;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16).

    Rn. 61 Soweit der Antragsgegner der Übertragung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall entgegenhält, für Arbeitszeitverordnungen habe das Bundesverfassungsgericht eine Begründungspflicht nicht thematisiert, Rechtsverordnungen seien außer bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht begründungspflichtig, lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass der Gestaltungsspielraum für den Verordnungsgeber enger ist als für den Gesetzgeber (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O., Rn. 38;… Urteil vom 15.12.1971, a. a. O., S. 2; Urteil vom 13.7.1977, a. a. O., Rn. 34 [jeweils zur Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes]).

    Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Gleichheitssatz jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Landesverfassung zu wahren (BVerwG, Urteil vom 13.7.1977, a. a. O., Rn. 41).

    Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG, Urteil vom 13.7.1977, a. a. O., Rn. 34;… Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89

    Verkürzung der Arbeitszeit für Lehrkräfte an Gymnasien; Arbeitszeitverkürzung; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG…, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG…, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4;… Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Rn. 71 cc) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 13;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 23;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 38ff.).

    Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 14;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH…, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 42;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden.

  • VGH Hessen, 22.08.2000 - 1 N 2320/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenregelung für Lehrer an Abendgymnasien in Hessen

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
  • BVerwG, 26.08.1992 - 2 B 90.92

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer im Anschluss an …

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Datenzentrale Schleswig-Holstein

  • OVG Saarland, 13.01.2003 - 1 N 2/02

    Pflichtstundenregelung für Lehrer; Formelle und materielle Identität der …

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung; …

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Schätzung …

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 40.68

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen - Festsetzung der …

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl; …

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - 6 A 2173/09

    Rückwirkender finanzieller Ausgleich für einen sich in Altersteilzeit …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1980 - 2 A 16/79
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger …

  • BVerwG, 29.12.2014 - 2 B 110.13

    Zulage; Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes; haushaltsrechtliche …

  • BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14

    Abzugsfähige Erträge; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Beitrag; Beitragserhebung; …

  • BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97

    Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur …

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 1402/03

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Willkürverbot; Verstoß gegen das …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 10 L 1/14

    Disziplinarmaßnahme gegen verbeamteten Direktor einer Universitätsklinik wegen …

  • BVerwG, 12.11.1997 - 1 D 48.96

    Veruntreuung dienstlich erlangter Gelder durch einen Postbeamten als schweres …

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21.04

    Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -, …

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer …

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2025 - 5 LC 193/20

    Arbeitszeit; Arbeitszeit von Lehrkräften; finanzieller Ausgleich; …

    Im Zuge von Normenkontrollverfahren niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte sowie an Gymnasium tätigen Schulleitern gegen die mit Wirkung vom 1. August 2014 erfolgte Regelstundenerhöhung um eine Unterrichtsstunde im Gymnasialbereich erklärte der erkennende Senat diese mit Urteilen vom 9. Juni 2015 (vgl. etwa 5 KN 148/14, juris; 5 KN 164/14 -, juris) für unwirksam.

    Er begründete seine Entscheidungen u. a. damit, der Verordnungsgeber habe die tatsächlichen Grundlagen für seine normgeberische Einschätzung - mit der erhöhten Regelstundenzahl sei weiterhin gewährleistet, dass sich die Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte innerhalb der für alle niedersächsischen Beamte geltenden 40-Stunde-Woche halte, die erhöhte Regelstundenzahl beinhalte aufgrund der Verschiebung von Arbeitszeitanteilen also weiterhin eine in diesem Sinne "auskömmliche" Arbeitszeitfestlegung - nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt (so etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62).

    Trotz zahlreicher Veränderungen des niedersächsischen Schulsystems innerhalb der letzten 10 Jahre fehle es an einer - auch empirisch fundierten - Ermittlung seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums, ob die dortige Einschätzung einer "Auskömmlichkeit" der durch die Regelstundenzahl konkretisierten Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte noch realitätsgerecht sei (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63 ff.).

    Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61).

    Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit; außerdem wird die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38;… Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 49;… Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2024, Band 6, § 60 NBG Rn. 6).

    Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG…, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 7 [in dieser Entscheidung ist die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaates Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 42 Wochenstunden für verfassungskonform erachtet worden]; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 62).

    ddd) Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 39;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 64).

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9 f.;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1989 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 40;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65;… Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51;… Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49).

    Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 41;… Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 47, 49).

    Wenn der Normgeber also beispielsweise aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - etwa in Gestalt des Rückgangs von Schülerzahlen - die Unterrichtsverpflichtung mit der nachvollziehbaren Begründung erhöhte, dass sich mit diesem Rückgang der Schülerzahlen die Arbeitsbelastung insgesamt in einem solchen Maße reduziert habe, dass trotz der nunmehr erhöhten Unterrichtsverpflichtung die Höchstgrenze der für alle Beamten geltenden Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werde, so hätte er eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile vorgenommen, welche der gerichtlichen Überprüfung anhand des dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstabs standhielte (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 42).

    Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu der im Jahr 2014 im Verordnungswege erfolgten Erhöhung der Regelstundenzahl niedersächsischer verbeamteter Gymnasiallehrkräfte um eine Unterrichtsstunde ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG prozedurale Anforderungen enthält, welche zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materiell-rechtliche Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 43 ff.).

    Wenn sich der Verordnungsgeber auf eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile in Gestalt einer (bloßen) Verschiebung von Arbeitszeitanteilen aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse beruft, muss er die entsprechenden Gesichtspunkte in der Verordnungsbegründung selbst vollständig offenlegen und kann dies nicht erst später in einem gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nachholen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 44, 56, 60 f.; a. Auff.: BVerwG…, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).

    Der Senat hat aus der prozeduralen Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG für den seinerzeitigen Streitfall zudem die Obliegenheit des Dienstherrn statuiert, die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative in einem - auch empirischen - transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln, wenn er, wie mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien, nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreifen und allein deren Unterrichtsverpflichtung erhöhen will (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62 f.).

    Veranlassung zu dahin gehenden Ermittlungen hätte zudem - so der erkennende Senat weiter - mit Blick darauf bestanden, dass die zeitlich vor der Erhöhung geltende Regelstundenfestsetzung bereits aus dem Jahr 1997 stamme und jedenfalls in den vergangenen 10 Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereich erfolgt waren (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63).

    Eine solche - auch empirische - Untersuchung hatte es indes weder im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich gegeben noch wurde - wie der Senat in den betreffenden Normenkontrollverfahren festgestellt hat - in der Vergangenheit jemals eine von der Niedersächsischen Landesregierung bzw. dem Niedersächsischen Kultusministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung zur Lehrerarbeitszeit in Niedersachsen - und damit auch keine Untersuchung zur Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - durchgeführt (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 64).

    Auch der Gesichtspunkt der fehlenden Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Änderung war für den erkennenden Senat seinerzeit selbständig tragende Erwägung für seine Feststellung, dass die Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich mit dem Fürsorgegrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbar war (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62).

    Diese Obliegenheit hat der erkennende Senat der Sache nach bereits in den bezeichneten Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte herausgestellt, indem er dort ausgeführt hat, eine Veranlassung zur - auch empirischen - Ermittlung der Arbeitsbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die bisherige Regelstundenzahlfestsetzung für den Gymnasialbereich aus dem Jahr 1997 stamme und es seither zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte gerade auch im Gymnasialbereich gegeben habe; überdies sei der weitere Umstand zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt habe, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten sei, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren außerunterrichtlichen Zeitaufwand führe (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63).

    Da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten, nämlich in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zu Hause, erbracht wird, kann dieser Anteil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65).

    Der erkennende Senat hat in den bezeichneten Normenkontrollverfahren ferner darauf hingewiesen, dass es für den Gymnasialbereich sachgerecht wäre, eine solche Arbeitszeitermittlung über ein ganzes Schuljahr - also zwei Schulhalbjahre - zu erstrecken, um den unterschiedlichen Belastungen des Lehrkörpers während dieser Zeit Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 - , juris Rn. 65).

    Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig tätigen, um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu genügen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65 m. w. Nw.).

    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Methodik einer Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit (ausschließlich empirische Erhebung oder Methodenmix), der insoweit maßgeblichen Parameter (Festlegung der repräsentativen Gruppe von Lehrkräften bzw. Erhebungsschulen, ggf. differenziert nach Fächerkombinationen, Aufschlüsselung der einzelnen außerunterrichtlichen Aufgabenbereiche etc.) sowie der tatsächlichen Durchführung (wissenschaftliche Begleitung, Begleitung durch Dritte, Einbindung einer Projektgruppe etc.) ein weiter Gestaltungsspielraum zu; ebenso ist der Dienstherr in weitem Maße frei, die Ergebnisse einer solchen Untersuchung zu bewerten und hieraus konkrete Handlungsanweisungen abzuleiten, etwa die Vorgabe, Zeitaufwand für bestimmte außerunterrichtliche Tätigkeiten in Zukunft zu reduzieren, um auf diese Weise Arbeitszeit für die Erteilung von mehr Unterricht "frei zu machen" (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG…, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).

    Denn insoweit kam ihm ein weiter Handlungs- bzw. Gestaltungsspielraum zu (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2025 - 5 LC 4/21

    Arbeitszeit; Arbeitszeit von Lehrkräften; finanzieller Ausgleich; …

    Im Zuge von Normenkontrollverfahren niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte sowie an Gymnasium tätigen Schulleitern gegen die mit Wirkung vom 1. August 2014 erfolgte Regelstundenerhöhung um eine Unterrichtsstunde im Gymnasialbereich erklärte der erkennende Senat diese mit Urteilen vom 9. Juni 2015 (vgl. etwa - 5 KN 148/14 -, juris; - 5 KN 164/14 -, juris) für unwirksam.

    Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, der Verordnungsgeber habe die tatsächlichen Grundlagen für seine normgeberische Einschätzung - mit der erhöhten Regelstundenzahl sei weiterhin gewährleistet, dass sich die Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte innerhalb der für alle niedersächsischen Beamte geltenden 40-Stunde-Woche halte, die erhöhte Regelstundenzahl beinhalte aufgrund der Verschiebung von Arbeitszeitanteilen also weiterhin eine in diesem Sinne "auskömmliche" Arbeitszeitfestlegung - nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt (so etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62).

    Trotz zahlreicher Veränderungen des niedersächsischen Schulsystems innerhalb der letzten 10 Jahre fehle es an einer - auch empirisch fundierten - Ermittlung seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums, ob die dortige Einschätzung einer "Auskömmlichkeit" der durch die Regelstundenzahl konkretisierten Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte noch realitätsgerecht sei (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63 ff.).

    Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61).

    Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit; außerdem wird die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38;… Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 49;… Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2024, Band 6, § 60 NBG Rn. 6).

    Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG…, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 7 [in dieser Entscheidung ist die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaates Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 42 Wochenstunden für verfassungskonform erachtet worden]; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 62).

    ddd) Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 39;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 64).

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG II C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 9 f.;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1989 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Nds. OVG…, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 40;… Urteil vom 12.2.2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 65;… Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 51;… Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 46, 49).

    Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 41;… Urteil vom 12.3.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 47, 49).

    Wenn der Normgeber also beispielsweise aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - etwa in Gestalt des Rückgangs von Schülerzahlen - die Unterrichtsverpflichtung mit der nachvollziehbaren Begründung erhöhte, dass sich mit diesem Rückgang der Schülerzahlen die Arbeitsbelastung insgesamt in einem solchen Maße reduziert habe, dass trotz der nunmehr erhöhten Unterrichtsverpflichtung die Höchstgrenze der für alle Beamten geltenden Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werde, so hätte er eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile vorgenommen, welche der gerichtlichen Überprüfung anhand des dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstabs standhielte (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 42).

    Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu der im Jahr 2014 im Verordnungswege erfolgten Erhöhung der Regelstundenzahl niedersächsischer verbeamteter Gymnasiallehrkräfte um eine Unterrichtsstunde ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG prozedurale Anforderungen enthält, welche zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materiell-rechtliche Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 43 ff.).

    Wenn sich der Verordnungsgeber auf eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile in Gestalt einer (bloßen) Verschiebung von Arbeitszeitanteilen aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse beruft, muss er die entsprechenden Gesichtspunkte in der Verordnungsbegründung selbst vollständig offenlegen und kann dies nicht erst später in einem gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nachholen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 44, 56, 60 f.; a. Auff.: BVerwG…, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).

    Der Senat hat aus der prozeduralen Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG für den seinerzeitigen Streitfall zudem die Obliegenheit des Dienstherrn statuiert, die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative in einem - auch empirischen - transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln, wenn er, wie mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien, nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreifen und allein deren Unterrichtsverpflichtung erhöhen will (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62 f.).

    Veranlassung zu dahin gehenden Ermittlungen hätte zudem - so der erkennende Senat weiter - mit Blick darauf bestanden, dass die zeitlich vor der Erhöhung geltende Regelstundenfestsetzung bereits aus dem Jahr 1997 stamme und jedenfalls in den vergangenen 10 Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereiche erfolgt waren (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63).

    Eine solche - auch empirische - Untersuchung hatte es indes weder im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich gegeben noch wurde - wie der Senat in den betreffenden Normenkontrollverfahren festgestellt hat - in der Vergangenheit jemals eine von der Niedersächsischen Landesregierung bzw. dem Niedersächsischen Kultusministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung zur Lehrerarbeitszeit in Niedersachsen - und damit auch keine Untersuchung zur Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - durchgeführt (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 64).

    Auch der Gesichtspunkt der fehlenden Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Änderung war für den erkennenden Senat seinerzeit selbständig tragende Erwägung für seine Feststellung, dass die Regelstundenanhebung im Gymnasialbereich mit dem Fürsorgegrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbar war (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 62).

    Diese Obliegenheit hat der erkennende Senat der Sache nach bereits in den bezeichneten Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte herausgestellt, indem er dort ausgeführt hat, eine Veranlassung zur - auch empirischen - Ermittlung der Arbeitsbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte im Vorfeld der geplanten Regelstundenanhebung ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die bisherige Regelstundenzahlfestsetzung für den Gymnasialbereich aus dem Jahr 1997 stamme und es seither zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen uf die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte gerade im Gymnasialbereich gegeben habe; überdies sei der weitere Umstand zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt habe, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten sei, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren außerunterrichtlichen Zeitaufwand führe (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63).

    Da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten, nämlich in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zu Hause, erbracht wird, kann dieser Anteil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65).

    Der erkennende Senat hat in den bezeichneten Normenkontrollverfahren ferner darauf hingewiesen, dass es für den Gymnasialbereich sachgerecht wäre, eine solche Arbeitszeitermittlung über ein ganzes Schuljahr - also zwei Schulhalbjahre - zu erstrecken, um den unterschiedlichen Belastungen des Lehrkörpers während dieser Zeit Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 - , juris Rn. 65).

    Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig tätigen, um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu genügen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65 m. w. Nw.).

    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Methodik einer Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit (ausschließlich empirische Erhebung oder Methodenmix), der insoweit maßgeblichen Parameter (Festlegung der repräsentativen Gruppe von Lehrkräften bzw. Erhebungsschulen, ggf. differenziert nach Fächerkombinationen, Aufschlüsselung der einzelnen außerunterrichtlichen Aufgabenbereiche etc.) sowie der tatsächlichen Durchführung (wissenschaftliche Begleitung, Begleitung durch Dritte, Einbindung einer Projektgruppe etc.) ein weiter Gestaltungsspielraum zu; ebenso ist der Dienstherr in weitem Maße frei, die Ergebnisse einer solchen Untersuchung zu bewerten und hieraus konkrete Handlungsanweisungen abzuleiten, etwa die Vorgabe, Zeitaufwand für bestimmte außerunterrichtliche Tätigkeiten in Zukunft zu reduzieren, um auf diese Weise Arbeitszeit für die Erteilung von mehr Unterricht "frei zu machen" (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG…, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).

    Denn insoweit kam ihm ein weiter Handlungs- bzw. Gestaltungsspielraum zu (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 66).

    Denn auf "Selbstaufschreibungen" bzw. "Befragungen" beruhende empirische Ermittlungen sind vom Grundsatz her durchaus zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der niedersächsischen Lehrkräfte tauglich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 65), und im Übrigen hatte auch nicht jede Lehrkraft die Möglichkeit, an jener Studie teilzunehmen.

    Die diesbezüglichen Anforderungen sind auch nicht überzogen, sondern liegen geradezu auf der Hand; insbesondere lassen sie sich mehrheitlich bereits der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Juni 2015 (- 5 KN 148/14 -, juris) entnehmen.

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2019 - 5 KN 79/16

    Artikelgesetz; Einschätzungsprärogative; Evidenzkontrolle; Förderschule; …

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zur Erhöhung der Regelstundenzahl für beamtete niedersächsische Gymnasiallehrkräfte hervorgehoben, dass diese Erhöhung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, weil der Verordnungsgeber den prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht hinreichend Rechnung getragen habe; der Verordnungsgeber habe seine die Regelstundenzahlanhebung tragenden Erwägungen weder vollständig in der Verordnungsbegründung selbst offengelegt noch habe er die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung seiner Einschätzungsprärogative - nämlich die tatsächliche Arbeitsbelastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte - vor Verordnungserlass in einem transparenten, auch empirischen Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt (Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris).

    Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 37;… vgl. auch Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Dezember 2018, Band 3, § 60 NBG Rn. 9).

    Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG…, Beschluss vom 30.1.2008, a. a. O., Rn. 7 [in dieser Entscheidung ist die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaates Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 42 Wochenstunden für verfassungskonform erachtet worden]; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 38;… Leibholz/Rinck, a. a. O., Art. 33 Rn. 203;… Kümmel, a. a. O., § 60 NBG Rn. 11;… vgl. auch Jachmann-Michel/Kaiser, a. a. O., Art. 33 Rn. 49, der ausführt, es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die wöchentliche Arbeitszeit auf eine feste Stundenzahl begrenze).

    Rn. 64 Die Dienstleistung, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfasst zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich etwa auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 39;… Kümmel, a. a. O., § 60 NBG Rn. 70).

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG…, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15;… Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3;… Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH…, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37;… Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35;… OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW…, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 17.2.2014 - 6 A 1353/12 -, juris Rn. 7;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 40).

    Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 41).

    Wenn der Normgeber also beispielsweise aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - etwa in Gestalt des Rückgangs von Schülerzahlen - die Unterrichtsverpflichtung mit der nachvollziehbaren Begründung erhöhte, dass sich mit diesem Rückgang der Schülerzahlen die Arbeitsbelastung insgesamt in einem solchen Maße reduziert habe, dass trotz der nunmehr erhöhten Unterrichtsverpflichtung die Höchstgrenze der für alle Beamten geltenden Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werde, so hätte er eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile vorgenommen, welche der gerichtlichen Überprüfung anhand des dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstabs standhielte (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 42).

    Rn. 70 2. Der erkennende Senat hat zudem in seiner Rechtsprechung zu der im Jahr 2014 im Verordnungswege erfolgten Erhöhung der Regelstundenzahl verbeamteter niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte um eine Unterrichtsstunde ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG prozedurale Anforderungen enthält, welche zum Ausgleich dafür zu beachten sind, dass die materiell-rechtliche Dimension der Fürsorgepflicht bei der Festsetzung von Regelstundenzahlen eine bloße Evidenzkontrolle beinhaltet (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 43ff.).

    Wenn sich der Verordnungsgeber auf eine Neubestimmung der Arbeitszeitanteile in Gestalt einer (bloßen) Verschiebung von Arbeitszeitanteilen aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse beruft, muss er die entsprechenden Gesichtspunkte in der Verordnungsbegründung selbst vollständig offenlegen und kann dies nicht erst später in einem gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen (Normenkontroll-)Verfahren tun (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 44, 56, 60f.).

    Der Senat hat aus der prozeduralen Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG für den seinerzeitigen Streitfall zudem die Pflicht statuiert, die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung der normgeberischen Einschätzungsprärogative in einem - auch empirischen - transparenten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn. 62ff.).

    Rn. 101 In dem vor dem Senat geführten Normenkontrollverfahren zum Aktenzeichen 5 KN 148/14 hatte der (seinerzeitige und jetzige) Antragsgegner geltend gemacht, dass es sich bei der seinerzeit streitgegenständlichen Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte um eine Unterrichtsstunde von 23, 5 auf 24, 5 Stunden um eine Neubestimmung der Arbeitszeit in Gestalt einer (bloßen) Verschiebung von Arbeitszeitanteilen aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse handle.

    Anders als im Verfahren zum Aktenzeichen 5 KN 148/14 streiten die Beteiligten daher nicht darum, ob das bisher geltende System den geänderten tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird, sondern sie sind übereinstimmend der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei und streiten (nur noch) über den Umfang des Ausgleichs.

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten; …

    Rn. 206 Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 (- 5 KN 148/14 -, juris), das die Anhebung der Regelstundenzahl von 23, 5 auf 24, 5 Wochenstunden für niedersächsische Gymnasiallehrer betraf, Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung und es übertragen.

    Der Senat hat geschlussfolgert, dass die streitgegenständliche Anhebung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil es an einer Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung dieser Lehrkräfte fehle (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 42 ff.).

    Rn. 207 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten auf Konstellationen, in denen die Pflichtstundenzahl für Lehrer streitig ist, verneint (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 BVerwG 10.20 -, juris Rn. 12; siehe zur Kritik am Urteil des erkennenden Senats vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris: von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 2): Die prozeduralen Anforderungen gälten für die Besoldungsgesetzgebung.

    Rn. 211 Vorangegangene empirische Untersuchungen hat der erkennende Senat zwar in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 (- 5 KN 148/14 -, juris) gefordert, vor allem aber ein transparentes und nachvollziehbares Regelungsfahren verlangt.

    Dem Argument einer "unerlässlichen Umschichtung innerhalb des Haushalts zur Umsetzung der 'Zukunftsoffensive Bildung'" weise bereits keinen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß auf (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 60).

    Veranlassung dazu hätte bestanden, weil die zuvor geltende Regelung aus dem Jahr 1997 stamme und in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems (Abschaffung der Orientierungsstufe, die Einführung des Abiturs nach acht Jahren, Einführung der sogenannten Eigenverantwortlichen Schule und der Inklusion) mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereich eingetreten seien und sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt habe, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten sei, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren (außerunterrichtlichen) Zeitaufwand führe (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit; …

    Rn. 54 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 im Normenkontrollverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte (- 5 KN 148/14 -, juris Rn. 38 ff.) aufgestellt und in einem Beschluss vom 4. Juni 2022 jüngst wiederholt und bestätigt hat (…- 5 LA 84/21 -, juris Rn. 26 ff.), hat der Kläger eine durch die ihm übertragenen Funktionsaufgaben bedingte, strukturelle (dazu unter aa)) oder aber individuelle (bb)) Zuvielarbeit nicht dargelegt.

    Rn. 62 (1) Bei der Prüfung, ob die derzeitige Regelung den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, ist Maßstab das Willkürverbot, weil die Gewährung von Anrechnungsstunden für Funktionstätigkeiten nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79 m. w. N.; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v.).

    Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG…, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 34;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v.).

    Rn. 64 Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Höhe der "Hartz IV"-Regelsätze (Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris) sowie zur (W 2-)Besoldung von Professoren in Hessen (Urteil vom 14.12.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris) und von Richtern (Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 - u.a., juris) aufgestellten Grundsätzen, welche der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 im Normenkontrollverfahren betreffend die Erhöhung der Regelstundenzahl für die Gruppe der Gymnasiallehrer ebenfalls zur Anwendung gebracht hat, bedarf es immer dann, wenn sich aus einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht Leistungsansprüche ableiten, das Grundgesetz aber keine exakte Bezifferung der Leistungen erlaubt und dem Gesetzgeber dementsprechend ein weiter - gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer - Gestaltungsspielraum zukommt, in besonderem Maße einer Kontrolle der tatsächlichen Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung, um den Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 54).

    Insbesondere besteht für den Verordnungsgeber die Obliegenheit, bereits im Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung die seine Einschätzung tragenden Erwägungen vollständig offenzulegen (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 56; a. A. BVerwG…, Beschluss vom 11.12.2020 - BVerwG 2 B 10.20 -, juris Rn. 12).

    Lässt sich infolge der Missachtung prozeduraler Anforderungen ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund für die Ungleichbehandlung zweier Vergleichsgruppen nicht feststellen, so führt diese zugleich zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 78 ff. [Erhöhung der Regelstundenzahl für verbeamtete Gymnasiallehrer]).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

    Wird also die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung niedersächsischer Gymnasialschulleiterinnen und -leiter mit der geänderten Regelstundenzahl für niedersächsische Gymnasiallehrkräfte gerechtfertigt, so folgt aus dem Umstand, dass der Senat diese Regelstundenzahlerhöhung in den Parallelverfahren 5 KN 148/14 und andere mit Urteilen vom heutigen Tage für unwirksam erklärt hat, dass auch die streitgegenständliche Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung niedersächsischer Gymnasialschulleiterinnen und -leiter mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist.

    Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in dem Parallelverfahren 5 KN 148/14 - dortiger Verfahrensgegenstand ist ein Normenkontrollantrag gegen die durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ÄndVO ArbZVO-Schule erfolgte Anhebung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte u. a. an Gymnasien von 23, 5 auf 24, 5 Stunden -, welche entsprechend auch für die Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien Geltung beanspruchten.

    Sachliche Gründe hierfür seien nicht ersichtlich; insoweit werde auf die entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren 5 KN 148/14 verwiesen.

    Im Parallelverfahren 5 KN 148/14 sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Anhebung der Regelstundenzahl der Gymnasiallehrkräfte nicht um eine Erhöhung der in § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) normierten regelmäßigen Arbeitszeit, sondern pauschalierend um eine teilweise Verlagerung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit in den unterrichtlichen Arbeitsanteil handle; insbesondere werde die dortige leichte Verschiebung der Arbeitszeit - verfassungsrechtlich nicht einmal erforderlich - durch eine Reihe weiterer Veränderungen mindestens teilweise kompensiert oder sogar überkompensiert, weil sich der für außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmungen zugrunde zu legende Arbeitszeitanteil der Gymnasiallehrkräfte bereits verringert habe und sich noch weiter verringern werde.

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Parallelverfahrens 5 KN 148/14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Rn. 28 I. Der Verordnungsgeber hat die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter an niedersächsischen Gymnasien um (nahezu durchgängig) eine Unterrichtsstunde pro Woche vornehmlich darauf gestützt, dass sich aus der Anhebung der Regelstundenzahl für verbeamtete niedersächsische Gymnasiallehrkräfte um eine Wochenstunde auch Änderungen der Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien ergäben, weil die schulformbezogene Regelstundenzahl ein Parameter für die Festlegung der zu erteilenden Unterrichtsstundenzahl sei (Kabinettsvorlage vom 15.5.2014, Bl. 209/Beiakte A des Parallelverfahrens 5 KN 148/14).

    Rn. 29 Wird also die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung niedersächsischer Gymnasialschulleiterinnen und -leiter mit der geänderten Regelstundenzahl für verbeamtete niedersächsische Gymnasiallehrkräfte gerechtfertigt, so folgt aus dem Umstand, dass der Senat die Regelstundenzahlerhöhung für verbeamtete niedersächsische Gymnasiallehrkräfte in den Parallelverfahren 5 KN 148/14, 5 KN 160/14, 5 KN 161/14, 5 KN 164/14, 5 KN 165/14, 5 KN 203/14 und 5 KN 208/14 mit Urteilen vom heutigen Tage für unwirksam erklärt hat, dass auch die streitgegenständliche Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung niedersächsischer Gymnasialschulleiterinnen und -leiter mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist; insoweit wird exemplarisch auf die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren 5 KN 148/14 Bezug genommen.

    Hierzu heißt es in dem im Parallelverfahren 5 KN 148/14 ergangenen Urteil vom heutigen Tage im Einzelnen:.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit; …

    Rn. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Parallelverfahrens 5 KN 148/14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Rn. 53 Das Niedersächsische Kultusministerium hat in seinem Kabinettsvorlageentwurf vom Januar 2014 nebst Anlage (Bl. 8ff./Beiakte A des Parallelverfahrens 5 KN 148/14) ausgeführt, dass mit dem Verordnungsentwurf der Beschluss der Landesregierung vom 3. Juli 2013 umgesetzt werde.

    Rn. 54 In der nach der Verbändeanhörung erstellten endgültigen Kabinettsvorlage vom 15. Mai 2015 nebst Anlagen (Bl. 208ff./Beiakte A des Parallelverfahrens 5 KN 148/14) werden die bereits dargestellten Erwägungen wiederholt.

    So liegt es hier, denn das Niedersächsische Kultusministerium hat in der Kabinettsvorlage vom 15. Mai 2014 nebst Anlagen (auch) die Änderung im Bereich der Altersermäßigung mit "Umschichtungen innerhalb des Haushalts zur Umsetzung der 'Zukunftsoffensive Bildung'" begründet (Bl. 209, 210/Beiakte A des Parallelverfahrens 5 KN 148/14) und ausgeführt, dass die Streichung der vorgesehenen weitergehenden Altersermäßigungsregelung ein Volumen von 1.010 Vollzeitlehrkräfteeinheiten umfasse (Bl. 212/Beiakte A des Parallelverfahrens 5 KN 148/14).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2; …

    Die Einkünftegrenze konkretisiert den Beihilfeanspruch des Beamten und steht damit in engem Zusammenhang mit dessen Alimentationsanspruch (vgl. dazu BVerfG…, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., juris Rn. 105; vgl. NdsOVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 61 zur Annahme einer ausnahmsweise gegebenen Begründungspflicht des Verordnungsgebers bezüglich der Erhöhung der Regelstundenzahl für verbeamtete Lehrkräfte).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 6 B 540/16

    Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst …

    OVG, Urteil vom 9. Juni 2015 - 5 KN 148/14 -, PersV 2015, 380.
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 5 LB 68/22

    Klage eines Lehrers einer Gesamtschule hinsichtlich des grundsätzlichen Umfangs …

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 - ergangen in eine Normenkontrollverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhebung der Regelstundenzahl von Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien von 23, 5 auf 24, 5 Unterrichtsstunden - im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte und die gerichtliche Überprüfbarkeit der jeweiligen Arbeitszeitbestimmungen die folgenden allgemeinen Rechtsgrundsätze aufgestellt (- 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37 bis 42):.

    Auch bei der Frage, ob eine konkrete Regelstundenzahlfestsetzung gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil sie eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Lehrkräften, für die eine andere Regelstundenzahl festgesetzt ist, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, ist allein das Willkürverbot Prüfungsmaßstab, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79 m. w. Nw.; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 12).

    Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG…, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG VI C 85.75 -, juris Rn. 35 f.;… Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 13 bis 17).

  • VG Osnabrück, 24.11.2020 - 3 A 45/18

    Beamte; Entlastung; Freizeitausgleich; Grundschule; Lehrer; Mehrarbeit; …

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15

    Arbeitszeit von Lehrkräften; Hauptschulen; Oberschulen; Regelstundenzahl; …

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2022 - 5 LA 84/21

    Gymnasiallehrkräfte; IGS; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstundenzahl; Regelstundenzahl

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1914/15

    Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 163/14

    Urteile in den neun Normenkontrollverfahren niedersächsischer Lehrkräfte und …

  • VG Münster, 18.03.2021 - 5 K 1049/19

    Lehrdeputat, Lehrdeputatsverpflichtung, Hochschullehrer, Forschungsfreiheit

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2017 - 1 K 1107/16

    Pflichtstunden Angleichung Sekundarschule Realschule Gleichbehandlung …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 L 113/18

    Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des …

  • VGH Bayern, 20.07.2017 - 3 ZB 14.2334

    Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als EDV-Systembetreuer

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 7 A 556/19

    Verwaltungsgerichtliche Amtsermittlung bezüglich der Höhe der Finanzhilfe für …

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