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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 19.11.2018 - 5 L 4160/18.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,65465
VG Frankfurt/Main, 19.11.2018 - 5 L 4160/18.F (https://dejure.org/2018,65465)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.11.2018 - 5 L 4160/18.F (https://dejure.org/2018,65465)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. November 2018 - 5 L 4160/18.F (https://dejure.org/2018,65465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.11.2018 - 5 L 4160/18
    Zur Rechtslage wird von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1a LFGB auf die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2013 - 8 B 28/13 - und Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - verwiesen.

    Randnummer11Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB mit nationalem Verfassungsrecht sind die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -,ECLI:DE:VGHBW:2013:0128.9S2423.12.0A, und, ihm folgend, der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. April 2013 - 8 B 28/13 -,ECLI:DE:VGHHE:2013:0423.8B28.13.0A, geäußert haben, durch den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -,ECLI:DE:BVerfG:2018:fs20180321.1bvf000113, dahin entschieden, dass der Normbefehl insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist, aber erst dann nichtig wird, wenn der Gesetzgeber nicht bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung trifft und bis dahin nach Maßgabe der Gründe anwendbar bleibt.

  • VGH Hessen, 23.04.2013 - 8 B 28/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 1a S 1 Nr 2 LFGB; Verfassungsmäßigkeit des § 40 …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.11.2018 - 5 L 4160/18
    Zur Rechtslage wird von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1a LFGB auf die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2013 - 8 B 28/13 - und Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - verwiesen.

    Randnummer11Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB mit nationalem Verfassungsrecht sind die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -,ECLI:DE:VGHBW:2013:0128.9S2423.12.0A, und, ihm folgend, der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. April 2013 - 8 B 28/13 -,ECLI:DE:VGHHE:2013:0423.8B28.13.0A, geäußert haben, durch den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -,ECLI:DE:BVerfG:2018:fs20180321.1bvf000113, dahin entschieden, dass der Normbefehl insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist, aber erst dann nichtig wird, wenn der Gesetzgeber nicht bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung trifft und bis dahin nach Maßgabe der Gründe anwendbar bleibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.11.2018 - 5 L 4160/18
    Randnummer11Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB mit nationalem Verfassungsrecht sind die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -,ECLI:DE:VGHBW:2013:0128.9S2423.12.0A, und, ihm folgend, der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. April 2013 - 8 B 28/13 -,ECLI:DE:VGHHE:2013:0423.8B28.13.0A, geäußert haben, durch den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -,ECLI:DE:BVerfG:2018:fs20180321.1bvf000113, dahin entschieden, dass der Normbefehl insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist, aber erst dann nichtig wird, wenn der Gesetzgeber nicht bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung trifft und bis dahin nach Maßgabe der Gründe anwendbar bleibt.
  • EuGH, 11.04.2013 - C-636/11

    Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.11.2018 - 5 L 4160/18
    Dies ist zwar behauptet worden (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497 : "Doktrin der h.M.: abschließende Regelung des Europarechts"), erscheint aber angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013 - C-636/11 - zweifelhaft (…so wohl auch BVerfG, a.a.O., Rn. 22;… siehe auch Schoch, a.a.O., S. 1504).
  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    {ABSCHNITT:Tenor:} Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2018 - 5 L 4160/18.F - abgeändert.

    Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2018 - 5 L 4160/18.F - ist begründet.

  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2023 - 5 K 2427/19

    Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB: Keine Unverzüglichkeit nach mehr als …

    Am 17. Oktober 2018 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie es der Beklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verbieten lassen wollte, die beabsichtigte Veröffentlichung vorzunehmen; das Verfahren wurde unter dem hiesigen Geschäftszeichen 5 L 4160/18.F geführt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (1 Band) wie des vorangegangenen Eilverfahrens 5 L 4160/18.F (2 Bände) sowie den der beigezogenen Behördenakte (1 Ordner, Bl. 1 bis 189).

    Jedenfalls im hiesigen Fall, dessen vermeintliche Verstöße nunmehr rund viereinhalb Jahre zurückliegen, kann unter Berufung auf die von der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren ein unverzügliches Veröffentlichen nicht mehr möglich sein, zumal das vorangegangene Eilverfahren bereits durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2019 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden und die Beklagte daraufhin erst mit beim hiesigen Gericht am 19. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 299 f. d.A. zu dem Verfahren 5 L 4160/18.F) beantragt hat, der Klägerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben.

  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2021 - 5 L 2444/21

    Kein Lebensmittelbezug mehr erforderlich bei Veröffentlichung von Verstößen gegen …

    Soweit in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebens- und Futtermittelgesetzes in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter die Bezugnahme auf die Formulierung " unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels " gefordert wurde, in der Veröffentlichung müsse ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel hergestellt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 - juris; a.A. VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19. November 2018 - 5 L 4160/18.F - BeckRS 2019, 27978 Rn. 12), hat der Gesetzgeber mit der - wie eingangs dargestellt - auf den vorliegenden Fall anwendbaren Neufassung durch Einfügung von § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB klargestellt, dass im Falle von Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 statt eines bestimmten Lebensmittels auch nur der Lebensmittelunternehmer sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden kann (…vgl. BT-Drs. 19/25319, S. 55).
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