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Weitere Entscheidung unten: LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45647
BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16 (https://dejure.org/2018,45647)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2018 - 5 P 8.16 (https://dejure.org/2018,45647)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2018 - 5 P 8.16 (https://dejure.org/2018,45647)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Übergang von abstraktem auf konkreten Feststellungsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 S 3 SGB 6, § 92 Abs 2 PersVG BW 2015, § 96 Abs 1 S 2 ArbGG, § 563 Abs 3 ZPO, § 139 Abs 1 ZPO
    Übergang von abstraktem auf konkreten Feststellungsantrag

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im öffentlichen Dienst; Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LPVG BW § 92 Abs. 2 ; SGB VI § 41 S. 3
    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im öffentlichen Dienst; Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

  • datenbank.nwb.de

    Übergang von abstraktem auf konkreten Feststellungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.05.2018 - 5 P 6.16

    Ablauf der Amtszeit; Antragsauslegung; Antragsumstellung; Antragsänderung; …

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16
    Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 und vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - IÖD 2018, 200 ).

    Eine derartige Auslegung muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - IÖD 2018, 200 ).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion; …

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16
    Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117 Rn. 12).
  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 1.14

    Anfechtung einer Personalratswahl einer Agentur für Arbeit; Antragsberechtigung; …

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16
    Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 und vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - IÖD 2018, 200 ).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung; …

    Der Inhalt des bei dem Verwaltungsgericht gestellten und bei dem Oberverwaltungsgericht unverändert gebliebenen Feststellungsantrags, der als Prozesserklärung von dem Rechtsbeschwerdegericht ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 8 m.w.N.) und den Streitgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt, bedarf unter Berücksichtigung der Antragsbegründung der Auslegung.
  • BVerwG, 10.09.2026 - 5 P 1.24

    Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats des Jobcenters mit Blick auf …

    Eine nachträgliche - ggf. präzisierende - Auslegung des in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Dementsprechend obliegt es insbesondere ihm, deutlich zu machen, dass es ihm (zumindest auch) um eine abstrakte Klärung der inmitten stehenden Rechtsfrage geht und zwecks Herbeiführung einer solchen Klärung einen entsprechenden Antrag (kumulativ oder zumindest hilfsweise) zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 23.10.2024 - 6 A 36/22

    Auslegung; Prozesserklärung; Schulkind; Schulweg; verkehrsbeschränkende Maßnahme; …

    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.;… SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2020 - 6 A 1244/18 -, juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    Für die Auslegung einer Erklärung ist gegebenenfalls auch deren Begründung heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2018 - 5 P 8.16 - juris, m.w.N.; zur Auslegung eines Klagebegehrens und Rechtsschutzziels dass., Beschl. v. 27.04.2020 - 2 B 48.19 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 45;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.01.2013, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - PL 15 S 3539/20

    Keine Mitbestimmung des Personalrats bei einer wiederholten Verlängerung eines …

    Diese Rechtsfrage aber hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Leitsatzbeschluss vom 10.11.2016 (- PL 15 S 2083/15 - nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 5 P 8.16 - beide Juris; ebenso, allerdings für den Betriebsrat, Worobjow, NZA 2019, 1023) entschieden.

    Es sollen solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang von Frau B. ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 5 P 8.16 -, Juris Rn. 9).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 24.19
    Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Eine derartige Auslegung muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - IÖD 2018, 200 und vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9).

    Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage weisen ebenfalls nicht in die Richtung eines abstrakten Feststellungsantrags, weil sie nur die Rechtsauffassung des Antragstellers zur Begründung seines Feststellungsbegehrens wiedergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 16.07.2020 - 5 P 8.19

    Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines …

    Rn. 8 a) Der Antrag ist als abstrakter Feststellungsantrag auszulegen und erfüllt die Anforderungen an diese Antragsform (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - ZfPR-online 2019, Nr. 2 S. 7 ff.).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung des Antrags, die bei seiner vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmenden Auslegung mit heranzuziehen ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9…, vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 20 Rn. 15 und vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - ZfPR-online 2019, Nr. 2 S. 7 Rn. 8, jeweils m.w.N.), dass sich der Antrag nur auf die anlassgebende Fallkonstellation bezieht, also nur solche Fälle in den Blick nimmt, in denen der Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter, § 6d SGB II) zugleich Bundesbediensteter und die Regionaldirektion für seine Versetzung zuständig ist.

  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 11.19

    In Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG hat der Personalrat kein Recht …

    Rn. 7 1. Der in der Beschwerdeinstanz formulierte abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19

    Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung; …

    Rn. 6 Der in der Beschwerdeinstanz formulierte abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9) und begründet.
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer

    Die Auslegung der Prozesserklärung darf den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (siehe BVerwG…, Beschluss vom 29.05.2018 - 5 P 6/16, juris Rn. 16, IÖD 2018, 200; Beschluss vom 06.11.2018 - 5 P 8/16, juris Rn. 9, ZfPR online 2019, Nr. 2, 7-9; spezifisch für die Auslegung einer anwaltlichen Erklärung als Verzögerungsrüge auch OVG Münster…, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 27/14, juris Rn. 79 ff., NWVBl 2016, 169;… Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2019 - 20 A 3100/17

    Schriftformerfordernis der Mitteilung der Tatsache der Zustimmungsverweigerung …

  • BVerwG, 24.01.2019 - 5 PB 4.18

    Mitbestimmung bei Ausgestaltung von Leistungsprämien; abstrakter …

  • VG Karlsruhe, 17.12.2025 - A 11 K 4875/25

    Verhandlung; Antrag; Auslegung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2019 - 62 PV 16.18

    Bundespolizeibezirkspersonalrat; Zuständigkeit; ballistischer Schutzhelm; …

  • BVerwG, 14.12.2022 - 5 P 3.21

    Unzulässigkeit eines erledigten konkreten Feststellungsantrags

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2025 - 17 LP 3/24

    Einhaltung des personalvertretungsrechtlichen Behinderungsverbotes für den Fall …

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22

    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher …

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2025 - A 11 S 2008/25

    Schriftliches Verfahren; Änderung der Prozesslage; Antrag auf mündliche …

  • OVG Sachsen, 18.12.2020 - 6 A 1244/18

    Subventionsrecht; ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011; Weiterbildung; …

  • OVG Sachsen, 21.11.2022 - 6 A 411/21

    Zulassung der Berufung; Klagerücknahme; Prozesserklärung; Wirksamkeit; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 - 62 PV 15.18

    Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im …

  • VG Hannover, 29.06.2022 - 16 A 1314/19

    Ausschreibung; Ausschreibungspflicht; Beachtlichkeit; Bundesagentur für Arbeit; …

  • VG Hannover, 29.06.2022 - 16 A 4420/20

    Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmung; Zuweisung

  • VG Schleswig, 15.01.2025 - 19 A 10003/21

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei der Einstellung und …

  • OVG Bremen, 10.02.2021 - 2 B 442/20
  • OVG Sachsen, 28.04.2025 - 6 A 411/21

    Kostenentscheidung im Berufungsurteil bei unrichtiger Sachbehandlung durch die …

  • OVG Sachsen, 25.02.2020 - 2 A 127/17

    Schulfinanzierung; Schulen in freier Trägerschaft; Wartezeit für in einem …

  • VG Hannover, 29.06.2022 - 16 A 4385/20

    Auswahlentscheidung; Beachtlichkeit; Bundesagentur für Arbeit; Gesamturteil; …

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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 8/16 KL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,58998
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 8/16 KL (https://dejure.org/2017,58998)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.04.2017 - L 5 P 8/16 KL (https://dejure.org/2017,58998)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. April 2017 - L 5 P 8/16 KL (https://dejure.org/2017,58998)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 8/16
    Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2009 (B 3 P 7/08 R) und vom 16.5.2013 (B 3 P 2/12 R) ergebe sich, dass das vereinbarte Entgelt einen angemessenen Unternehmensgewinn ermöglichen müsse.

    Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des BSG vom 16.05.2013 (B 3 P 2/12 R).

    Aus der Entscheidung des BSG vom 16.05.2013 (a.a.O.) ergebe sich jedenfalls, dass das allgemeine Unternehmerrisiko nicht durch einen pauschalen Zuschlag abzugelten sei, sondern vielmehr erst nach nachvollziehbarer Prüfung von Kostenstruktur, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Pflegeheims im Einzelfall ein Risiko- und Wagniszuschlag anzuerkennen sei.

    Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2013, B 3 P 2/12 R), sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose).

    Rn. 28 Nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 16.05.2013 aaO) müssen die Pflegesätze dem Pflegeheim die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB XI als Überschuss verbleiben.

    Letzteres setzt dann aber voraus, dass die der Entgeltbemessung zugrundegelegte Auslastungsquote im Vergleich mit anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2013 a.a.O.).

    Dem Vorbringen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was die Einschätzung der Beklagten fehlerhaft erscheinen ließe; soweit sie meint, im Gegensatz zur Beklagten sei nicht von einer kalkulierten Auslastungsquote von 98%, sondern vielmehr von 97, 4% auszugehen, stellt dies erkennbar kein maßgebliches Kriterium dar; auch das BSG (Urteil vom 16.05.2013 aaO) hat bereits bei einer kalkulierten Auslastungsquote von 96% bezweifelt, dass den Heimen (durch das Streben nach einer tatsächlich höheren Auslastungsquote) angemessene Gewinnmöglichkeiten eröffnet werden.

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 8/16
    Rn. 19 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) in der Form der Bescheidungsklage (§ 131 Absatz 3 SGG) zulässig; der Schiedsspruch stellt einen Verwaltungsakt dar (vergl. BSG, Urteil vom 25.01.2017, Az.: B 3 P 3/15 R mit weiteren Nachweisen (mwN)).

    Deshalb ist der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidungsfindung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (BSG, Urteil vom 25.01.2017 aaO mwN).

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie von dem Gericht nachvollzogen werden kann (vgl. BSG Urteil vom 25.01.2017 aaO; BSG Urteil vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 7/08 R).

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 5 P 8/16
    Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2009 (B 3 P 7/08 R) und vom 16.5.2013 (B 3 P 2/12 R) ergebe sich, dass das vereinbarte Entgelt einen angemessenen Unternehmensgewinn ermöglichen müsse.

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie von dem Gericht nachvollzogen werden kann (…vgl. BSG Urteil vom 25.01.2017 aaO; BSG Urteil vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 7/08 R).

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