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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55504
LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17 (https://dejure.org/2017,55504)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17 (https://dejure.org/2017,55504)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23. August 2017 - 5 SaGa 2/17 (https://dejure.org/2017,55504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eilantrag zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Rahmen des außerordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Beschäftigungsanspruch im Eilverfahren gestärkt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Freistellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eilantrag zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Rahmen des außerordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stärkung des Beschäftigungsanspruchs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Letzteres gilt für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zu C II der Gründe, Rn. 57, juris) und den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG) gleichermaßen.

    Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zu C I 2 der Gründe, Rn. 38, juris).

    Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfalle noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zu C I 3 der Gründe, Rn. 55, juris).

    Rn. 56 Einer besonderen Dringlichkeitssituation bedarf es für eine Befriedigungsverfügung auf Beschäftigung dabei nicht, weil sich die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bereits aus der besonderen Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs ergibt, der aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet wird (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zu C I 2 der Gründe, Rn. 38, juris), und daraus, den endgültigen Verlust dieses im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs festgestellten Rechts durch die lange Dauer eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu vermeiden.

    Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt bereits dann, wenn eigene schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, ggf. verstärkt durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen, überwiegen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zu C I 3 der Gründe, Rn. 55, juris), sodass sich die Frage der Eilbedürftigkeit seiner Durchsetzung schon nicht mehr stellt oder im umgekehrten Falle besteht (…so auch: Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., S. 248, Rn. 94 mit zusammenfassender Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur).

  • LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der …

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Ihre gegenteilige Rechtsprechung (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 -, Rn. 38, juris) gibt die Kammer für Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Zeit des unstreitigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses überhaupt und insgesamt ablehnt, ausdrücklich auf.

    Dies gelte auch nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 -, juris).

    Rn. 53 a) Allerdings hat die erkennende Kammer hinsichtlich des Verfügungsgrundes bei einstweiligen Verfügungen auf Beschäftigung in der Vergangenheit folgende Rechtsauffassung vertreten (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 -, Rn. 38, juris): "Wird eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung erlassen, wird für jeden Tag der Beschäftigung der Anspruch bereits erfüllt.

  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03

    Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Die Darlegung dieses Ausnahmetatbestands muss insbesondere mit Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers durch Art. 1 und 2 GG hinreichend konkret sein (LAG München, Urteil vom 07. Mai 2003 - 5 Sa 344/03 -, Rn. 30, juris).
  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 16 SaGa 341/10

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigung - langes Zuwarten - Dringlichkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Rn. 59 c) Die Verfügungsklägerin hat die Eilbedürftigkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unverhältnismäßig lange Zeit zugewartet hätte (Hessisches LAG, Urteil vom 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 -, Rn. 22, juris).
  • LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Daraus ergibt sich, dass der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch schlichten Zeitablauf für den Verfügungsgrund nicht ausreicht (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juni 2005 - 12 Sa 352/05 -, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 - 3 Ta 7/11

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein …

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Der Antragsteller muss auf die Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, die geschuldete Handlung ist so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 3 Ta 7/11 -, juris).
  • LAG Hessen, 10.07.2002 - 8 SaGa 781/02

    Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass hierbei die Interessen des Arbeitnehmers diejenigen des Arbeitgebers gegenüberzustellen sind (Hessisches LAG, Urteil vom 10. Juli 2002 - 8 SaGa 781/02 -, juris;… Schwab/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rn. 143, die diese Interessenabwägung allerdings bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs vornehmen).".
  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (BAG, Urteil vom 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 -, Rn. 44, juris; BAG…, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -, Rn. 19, juris).
  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten …

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17
    Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (BAG…, Urteil vom 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 -, Rn. 44, juris; BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -, Rn. 19, juris).
  • LAG Köln, 04.06.2021 - 5 Ta 71/21

    Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der …

    Rn. 65 Die Gegenmeinung nimmt eine allgemeine Tendenz auf, die bisher insbesondere für den "allgemeinen Beschäftigungsanspruch" im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis wahrzunehmen ist: Für diesen allgemeinen Beschäftigungsanspruch ist zu beobachten, dass immer mehr Stimmen dafür plädieren, den Verfügungsgrund allein dem drohenden Zeitablauf zu entnehmen (LAG Köln 17.02.2021 - 3 SaGa 2/21; LAG Hamm 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21 mit ablehnender Anmerkung Faulenbach jurisPR-ArbR 15/2021 Anm. 5; LAG Hessen 17.07.2019 - 10 Sa 738/18; LAG Hamburg 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17).
  • LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis, …

    Während die Einen (vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund - als Fixschuld sei der Zeitraum der Nichtbeschäftigung nicht nachholbar - meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18; LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16), der Arbeitnehmer müsse ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, da die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.

    Rn. 34 c) Die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind, hängt damit letztlich vom bestehenden Beschäftigungsanspruch, also dem Verfügungsanspruch ab (LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; Korinth, I Rn 94).

  • LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; …

    Damit ist auf den Anstellungsvertrag der Parteien zurückzugreifen, der zwar nicht nur Akte gereicht wurde, aber nach dessen Inhalt die Verfügungsklägerin übereinstimmend als "kaufmännische Angestellte" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt worden ist (vgl. hierzu auch Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23. August 2017 - 5 SaGa 2/17, Rn. 37, juris).
  • LAG Hamburg, 22.02.2024 - 1 GLa 1/24

    Beschäftigungsanspruch - einstweiliger Rechtsschutz - Verfügungsgrund

    Dazu bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, insbesondere dann, wenn - wie hier - lediglich das "Wie" der Beschäftigung in Streit steht und nicht der Beschäftigungsanspruch "an sich", d.h. das "Ob" (hierzu LAG Hamburg, 23.8.2017 - 5 SaGa 2/17 , juris).

    Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt auch maßgebend von demjenigen, den das Landesarbeitsgericht Hamburg seiner Entscheidung vom 23. August 2017 - Az. 5 SaGa 2/17 - ( LAG Hamburg, 23.8.2017 - 5 SaGa 2/17 , juris) zugrunde zu legen hatte.

  • ArbG Hamburg, 26.07.2022 - 24 Ga 3/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch - Sportdirektor - …

    Rechtsgrundlage dieser Beschäftigungspflicht sind §§ 611a Abs. 1, 613, 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG vom 27.02.1985 -GS 1/84; LAG Hamm vom 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21; LAG Hamburg vom 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17 ).

    Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfalle noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen ( LAG Hamburg vom23.08.2017- 5 SaGa 2/17 ).

  • ArbG Hamburg, 20.12.2023 - 13 Ga 7/23
    Denn zum einen ergibt sich die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bereits aus der besonderen Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs, der aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet wird, zum anderen daraus, den endgültigen Verlust dieses Rechts auf Beschäftigung durch die lange Dauer eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu vermeiden ( Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23. August 2017 - 5 SaGa 2/17 -, Rn. 56 , juris).

    Diese Rechtsprechung ist jedoch für die Konstellation ergangen, dass eine beklagte Arbeitgeberin eine Beschäftigung während der Zeit des unstreitigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses überhaupt und insgesamt ablehnt (vgl. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23. August 2017 - 5 SaGa 2/17 -, Rn. 54 , juris).

  • ArbG Stuttgart, 14.04.2021 - 4 Ga 23/21
    Während die Einen (vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis jedenfalls dann, wenn der Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft bestehe, meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 16.02.2017 - 21 SaGa 1/16; LAG Rheinland-Pfalz 19.05.2020 - 8 SaGa 1/20; LAG Berlin-Brandenburg 16.03.2011 - 4 SaGa 2600/11), der Arbeitnehmer müsse in jedem Fall ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, weil die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 20.06.2023 - 2 Ga 1/23

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch

    Rn. 80 c) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des LAG Hamburg vom 23. August 2017 (Az.: 5 SaGa 2/17), die die Verfügungsklägerin anführt.
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