Rechtsprechung
| BGH, 06.05.2024 - 5 StR 20/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Eigennützigkeit als Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 2 Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 354a StPO, § 265 StPO, § 34 Abs. 3 KCanG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, §§ 73, 73c StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 73a StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 2 Abs. 3
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Berücksichtigen der gesetzlichen Neuregelung zum Umgang mit Cannabis - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.09.2023 - 613 KLs 11/23
- BGH, 06.05.2024 - 5 StR 20/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 06.05.2024 - 5 StR 20/24
Ein solches Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262). - BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …
Auszug aus BGH, 06.05.2024 - 5 StR 20/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem - milderen - KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24). - BGH, 24.04.2024 - 5 StR 136/24
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit …
Auszug aus BGH, 06.05.2024 - 5 StR 20/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem - milderen - KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24). - BGH, 14.02.2023 - 4 StR 507/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 06.05.2024 - 5 StR 20/24
Es handelt derjenige eigennützig, der von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 4 StR 507/22, NStZ-RR 2023, 210, 211 mwN).
- BGH, 08.08.2024 - 3 StR 20/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen …
Eine eigennützige Tätigkeit unterfällt indes dem Handeltreiben; so liegt es, wenn der Täter von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 4 StR 507/22, NStZ-RR 2023, 210, 211; vom 6. Mai 2024 - 5 StR 20/24, juris Rn. 10). - BGH, 14.01.2025 - 2 StR 523/24
Konkurrenzen (Tateinheit: Einfuhr von Cannabis, Handeltreiben mit Cannabis; …
Hinsichtlich des Teils der Lieferung, den der Angeklagte zum Einkaufspreis an H. weiterreichte, liegt mangels Eigennützigkeit kein Handeltreiben vor (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 5 StR 20/24, Rn. 10 mwN).
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