Rechtsprechung
| BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 34 KCanG
Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis) nach neuem Recht - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 2 Abs. 3 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 30a Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 29a Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 34 Abs. 4 KCanG, § 30 Abs. 2 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 354a StPO, § 265 StPO, § 30 Abs. 1 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KCanG § 34 Abs. 4 Nr. 3; BtMG § 30a Abs. 1
Neuregelung zum Umgang mit Konsumcannabis; Verkauf von Betäubungsmitteln gewinnbringend an Kunden mittels eines Pkw-Lieferdienstes - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Kiel, 10.01.2024 - 13 KLs 593 Js 63913/21
- BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.06.2024 - 3 StR 167/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Ob stattdessen der Strafrahmen für minder schwere Fälle anzuwenden ist, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist dagegen eine grundsätzlich vom Tatgericht zu entscheidende Wertungsfrage (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24 Rn. 10; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24).Nachdem der Gesetzgeber den Handel mit Cannabis als weniger erheblich betrachtet als denjenigen mit anderen Betäubungsmitteln, stellt sich das neue Recht daher als das mildere dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24 Rn. 6).
- BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24). - BGH, 28.05.2024 - 3 StR 154/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Ob stattdessen der Strafrahmen für minder schwere Fälle anzuwenden ist, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist dagegen eine grundsätzlich vom Tatgericht zu entscheidende Wertungsfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24 Rn. 10; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24).
- BGH, 24.04.2024 - 5 StR 136/24
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24). - BGH, 24.04.2024 - 5 StR 4/24
Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach gesetzlicher …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Dass sich die Tat auch auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, bedarf keiner Kennzeichnung in der Urteilsformel, da der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG stets voraussetzt, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 4/24). - BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20
Tateinheit (Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung bei Verletzung mehrerer …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Der Senat kann ausschließen, dass sich im vorliegenden Fall aus dem neu hinzutretenden Tatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis eine - wegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 136/20) gegebenenfalls für die gesamte Tat maßgeblich werdende - höhere Strafdrohung ergeben könnte. - BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
Strafzumessung bei der Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 272/24
Im vorliegenden Fall wäre bei korrekter Anwendung der Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes aber neben der vom Landgericht angesprochenen Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG zusätzlich diejenige des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu beachten gewesen, der wie § 34 Abs. 4 KCanG einen Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23 Rn. 15).
- BGH, 09.01.2025 - 1 StR 142/24
Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Daten des Messengerdienstes …
Welches Recht im Ergebnis milder ist, muss - auch unter Berücksichtigung der übersehenen Sperrwirkung des 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - nach alledem der Wertung des Tatgerichts vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - 5 StR 272/24 Rn. 7-9 …und vom 9. September 2024 - 2 StR 279/24 Rn. 8-10; jeweils mwN); daher ist es dem Senat verwehrt, selbst den Schuldspruch neu zu fassen. - BGH, 13.08.2024 - 5 StR 424/23
Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren bei der Einziehung nach …
Angesichts der vom Landgericht übersehenen Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG sowie des Umfangs der gehandelten Wirkstoffmenge, welcher hier auch der Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG entgegensteht, erweist sich § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG konkret als milderes Recht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 5 StR 272/24). - BGH, 14.08.2024 - 5 StR 424/23
Voraussetzungen einer strafmildernden Aufklärungshilfe im …
Soweit die Strafkammer bei diesen Taten bereits einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht hat, bildet § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG gleichwohl das konkret mildere Recht, da angesichts der vom Landgericht übersehenen Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG sowie des Umfangs der gehandelten Wirkstoffmenge eine Anwendung des § 30 Abs. 2 BtMG ausscheidet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 5 StR 272/24).
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