Rechtsprechung
| BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 17 OWiG; § 30 OWiG; § 444 StPO
Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und Abschöpfungsteil; wirtschaftlicher Vorteil; Nettoprinzip; Schmiergeldzahlungen als abzugsfähige Aufwendungen; Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Geldbuße gegen eine GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Bemessung des Abschöpfungsteils der Geldbuße; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 4 OWiG, § 30 Abs 1 OWiG, § 30 Abs 3 OWiG, § 334 StGB, § 431 StPO
Geldbuße gegen eine GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Bemessung des Abschöpfungsteils der Geldbuße; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen - IWW
§ 30 OWiG, § ... 30 Abs. 1 OWiG, § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 1, § 350 StPO, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 64 ZPO, § 444, § 431 StPO, § 437 StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 17 Abs. 3 OWiG, § 17 Abs. 4 OWiG, § 73d StGB, § 29a OWiG, § 814 BGB
- Wolters Kluwer
Revisionen der Nebenbeteiltigten und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten
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OWiG § 17 Abs. 4 ; OWiG § 30 Abs. 3
Revisionen der Nebenbeteiltigten und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.04.2020 - 608 KLs 5/17
- LG Hamburg, 06.01.2021 - 608 KLs 5/17
- BGH, 29.03.2022 - 5 StR 278/21
- BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Papierfundstellen
- NStZ 2023, 359
- StV 2022, 739 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte …
Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Da die Nebenbeteiligte in ihrer Revisionsbegründung in Bezug auf den gegen den Angeklagten K. ergangenen Schuldspruch keine Einwendungen vorgebracht hat, steht dieser nicht zur Überprüfung des Revisionsgerichts (…§ 444 Abs. 2 Satz 2 iVm § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO, siehe hierzu auch KKStPO/Schmidt, 8. Aufl., § 444 Rn. 12;… LR/Gaede StPO, 27. Aufl., § 444 Rn. 42;… MüKoStPO/Scheinfeld/Langlitz, § 444 Rn. 41;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 444 Rn. 18; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).Trotz in diese Richtung gehender rechtspolitischer Kritik im Schrifttum (…KKOWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 192 f., 214; vgl. ferner bereits die Verweise in BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt) hat der Gesetzgeber bei der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Regelungen des § 444 und des § 431 StPO (§ 437 StPO aF) unter lediglich redaktioneller Anpassung inhaltlich beibehalten (…vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 90, 93).
Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, dass die zugehörigen Besteuerungsverfahren vor Urteilserlass bereits endgültig abgeschlossen worden waren, so dass der Abschöpfungsanteil der Geldbuße zu Recht um die Steuerlast gemindert wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 43, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt; vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231).
- BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr …
Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Diesen Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565) ist das Landgericht gerecht geworden.Das Landgericht hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, namentlich an der Bedeutung der Anlasstat und dem Ausmaß der dem Angeklagten K. vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sowie an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbeteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).
Da die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf den die Nebenbeteiligte betreffenden Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, unterliegt der der Geldbuße zugrunde liegende Schuldspruch gegen den Angeklagten K. auch bezüglich dieses Rechtsmittels nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).
Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung …
Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Zudem hat es den anschließenden Selbstreinigungsprozess der Nebenbeteiligten (u.a. Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen und eines Hinweisgebersystems) zu Recht honoriert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379).
- OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 2 Ss OWi 1077/18
Verstoß gegen § 34 StVZO bei Überladung des Fahrzeugs
Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese "gänzlich unzulässig" waren (so OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2019, 323;… dem folgend Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. § 17 Rn. 26), hieße daher, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern. - BGH, 08.12.2016 - 5 StR 424/15
Anforderungen an die Darstellung der Bemessungsfaktoren bei Festsetzung der …
Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt). - BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04
Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung
Auszug aus BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, dass die zugehörigen Besteuerungsverfahren vor Urteilserlass bereits endgültig abgeschlossen worden waren, so dass der Abschöpfungsanteil der Geldbuße zu Recht um die Steuerlast gemindert wurde (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 43, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt; vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231).
- OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23
Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG
An seiner abweichenden Auslegung hält der erkennende Senat im Lichte der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 27.4.2022 (5 StR 278/21 = NZWiSt 2022, 410) nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.3.2022 - 3 Ss-OWi 1439/21).aa) Die konkrete Abzugsfähigkeit ist dabei stets anhand des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 38 a.E.).
Erforderlich sind im Rahmen einer groben Schätzung, an die keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, nachprüfbare Angaben in den Urteilsgründen (vgl. zum Vorgehen BGH, Beschl. v. 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 413 ff. Tz. 27, 36 u. 44).
Allein aus der Unzulässigkeit des Verhaltens - hier: der Überschreitung der zulässigen Länge und Höhe des Fahrzeugs - folgt nach der vorzitierten neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 m. zust. Anm. Reichling/Borgel, wistra 2022, 390, 391) noch kein Abzugsverbot.
Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese "gänzlich unzulässig" waren, hieße, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (BGH, Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).
(1) Jedenfalls nach Auffassung des 5. Strafsenats des BGH würde für eine solche Fallgestaltung allerdings der gesetzlich bestimmte Maßstab verändert (siehe nochmals BGH, Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).
- BGH, 06.03.2024 - 1 StR 308/23
Geldbuße gegen juristische Person (Konkurrenzen: gesonderte Geldbuße für jede …
Mit Blick auf die Wertung des § 444 StPO, wonach die Nebenbeteiligte im Strafverfahren der Einziehungsbeteiligten gleichgestellt wird, ist § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten der Nebenbeteiligten anzuwenden (vgl. zur Stellung der Nebenbeteiligten im Strafprozess BGH, Urteil vom 27. April 2022 - 5 StR 278/21 Rn. 24). - BGH, 09.07.2025 - 1 StR 475/23
Einziehung bei Bestechungsdelikten (erlangter Auftrag als durch die Tat …
Der Bestechungslohn unterliegt gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB einem Abzugsverbot (…vgl. MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 18;… Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5; Köhler, NStZ 2017, 497, 509; Rönnau/Begemeier, NStZ 2020, 1, 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2022 - 5 StR 278/21, BGHR OWiG § 17 Abs. 4 Vorteil 1 Rn. 41).
- OLG Frankfurt, 16.10.2023 - 3 ORbs 136/23
Bußgeldbemessung: Nettoprinzip nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG
Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese rechtlich unzulässig waren, hieße aber, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2022 - 5 StR 278/21, NStZ 2023, 359 f. gegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.07.2019 - 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323 [325]; vgl. nunmehr Senat, Beschl. v. 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23, wistra 2023, 302 [303 f] = StraFo 2023, 239 [240] = zfs 2023, 412 [413]). - BayObLG, 30.04.2026 - 201 ObOWi 287/26
Feststellungsanforderungen bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische …
Der wirtschaftliche Vorteil, der nach dem Nettoprinzip zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 27.04.2022 - 5 StR 278/21; Beschluss vom 08.12.2016 - 5 StR 424/15), besteht in diesem Fall (anders als bei einem Verstoß gegen den Inhalt der Genehmigung selbst oder gegen Bedingungen, unter denen diese erteilt wurde) nicht in dem für die Fahrt gezahlten Entgelt, sondern nur in den durch die Nichtbeachtung der Auflage ersparten Aufwendungen, im konkreten Fall somit in den für den Einsatz eines der deutschen Sprache mächtigen Fahrers ersparten Aufwendungen anstelle eines der deutschen Sprache nicht mächtigen. - BayObLG, 06.03.2024 - 202 ObOWi 168/24
Bußgeldbemessung unter Berücksichtigung des durch die Tat gezogenen …
Hiernach bemisst sich der Vorteil nach den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen, von denen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind, soweit sie durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind und ohne diese Tat nicht angefallen wären (BGH, Urt. v. 27.04.2022 - 5 StR 278/21 = StraFo 2022, 296 = wistra 2022, 344 = wistra 2022, 390 = NZWiSt 2022, 410 = NStZ 2023, 359 = CCZ 2023, 199 = BGHR OWiG § 17 Abs. 3 Selbstreinigungsprozesses 1 = BGHR OWiG § 17 Abs. 4 Vorteil 1; Beschluss vom 08.12.2016 - 5 StR 424/15 = ZInsO 2017, 763 = wistra 2017, 242).
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Rechtsprechung
| BGH, 29.03.2022 - 5 StR 278/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.04.2020 - 608 KLs 5/17
- LG Hamburg, 06.01.2021 - 608 KLs 5/17
- BGH, 29.03.2022 - 5 StR 278/21
- BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Wird zitiert von ...
- LAG Hamburg, 20.12.2022 - 4 Sa 73/18
Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin - tarifliche Ausschlussfrist bei …
Rn. 31 Durch Beschluss vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) hat der BGH die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06. Januar 2021 auf seine Kosten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Rn. 32 Durch Beschluss vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) hat der BGH die Revisionen der Nebenbeteiligten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06. Januar 2021 verworfen.
Rn. 68 cc) Die Berufungskammer hat für die Entscheidung die Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen (strafgerichtlichen) Urteils des Landgerichts Hamburg vom 06. Januar 2021 (- 608 KLs 5/17 - Anlage BK 23) und der Beschlüsse des BGH vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) und vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) verwertet und folgt den dortigen Feststellungen zu den Schädigungshandlungen und dem Verschulden des Beklagten gegenüber der Klägerin in den hier streitgegenständlichen Sachverhalten.
Rn. 70 (2) Das Landgericht Hamburg hat in seiner Urteilsbegründung eine umfassende Würdigung belastender Indizien zugrunde gelegt und daraus Feststellungen getroffen, (…Anlage BK 23, S. 63 - 150 des Urteils vom 06. Januar 2021 (Az. 608 KLs 5/17)), die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) und vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) uneingeschränkt bestätigt worden sind.
Rn. 73 Schließlich hat auch der BGH in seinen Beschlüssen vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) und vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 - Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) ausdrücklich festgestellt, dass dem Beklagten Schmiergelder durch Nutzung der Tankkarte im Umfang von EUR 45.365,13 zugeflossen sind, in 27 Fällen Rechnungsbeträge in Höhe von 326.126,67 zur Auszahlung gekommen sind, obwohl diesen Rechnungen in jeweils konkreten Auftragsverhältnis nicht erbrachter Arbeiten in Höhe von insgesamt EUR 188.116,02 zugrunde lagen und der Beklagte drei Bargeldzahlungen in Höhe von jeweils EUR 10.000,00 für die pflichtwidrige, bevorzugte Vergabe von Straßenbauaufträgen erhalten hat.
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