Rechtsprechung
| BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
Falschangaben des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (keine strafprozessuale Wahrheitspflicht; nemo tenetur-Grundsatz; Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens; Täuschung des Nebenklägers; betrugsnahes Verhalten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafschärfende Berücksichtigung wahrheitswidriger Aussagen des Angeklagten im Strafprozess
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 267 StGB
Strafschärfende Berücksichtigung wahrheitswidriger Aussagen des Angeklagten im Strafprozess - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Bewertung falscher Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen bei der Rechtsfolgenbestimmung durch eine Jugendkammer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Bewertung falscher Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen bei der Rechtsfolgenbestimmung durch eine Jugendkammer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 07.03.2018 - 263 Js 1722/17
- BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18
Papierfundstellen
- StV 2019, 442
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13
Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges …
Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18
Dies gilt nicht nur dann, wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340 mwN), sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt. - BGH, 08.04.2004 - 4 StR 576/03
Strafschärfende Berücksichtigung von Angriffen auf die Glaubwürdigkeit eines …
Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18
Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617).
- BGH, 16.08.2022 - 4 StR 186/22
Strafaussetzung (Sozialprognose: keine Verpflichtung des Angeklagten zu …
Sie lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass der Angeklagte im Strafprozess nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4) und zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ? 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116;… Beschluss vom 19. Januar 2016 ? 4 StR 521/15 Rn. 4; Beschluss vom 22. Mai 2013 ? 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340).Dies gilt nicht nur dann, wenn der Angeklagte dem Tatvorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen entgegentritt, sondern auch in Fällen, in denen er in dem Bestreben, einen günstigeren Rechtsfolgenausspruch zu erreichen, falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4).
- BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei …
c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 ‒ 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 ‒… 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019];… 22.05.2013 - 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).
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