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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2010 - 5 StR 518/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6147
BGH, 25.03.2010 - 5 StR 518/09 (https://dejure.org/2010,6147)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - 5 StR 518/09 (https://dejure.org/2010,6147)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - 5 StR 518/09 (https://dejure.org/2010,6147)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art 20 Abs. 3 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 73 StGB; § 74 StGB
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge; Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen); Verfall (Vorrang der Geschädigtenansprüche auch gegenüber der Einziehung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafverfahren u.a. wegen Geldwäsche: Ausschluss der Einziehung der Tatbeute wegen Ansprüchen des Verletzten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 74 StGB, § 261 Abs 7 StGB
    Strafverfahren u.a. wegen Geldwäsche: Ausschluss der Einziehung der Tatbeute wegen Ansprüchen des Verletzten

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Erstreckung der Vortragserfordernisse hinsichtlich der Geltendmachung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens; Abweisung der Revision hinsichtlich einer Einbeziehung einer Geldstrafe in die ...

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderliche Erstreckung der Vortragserfordernisse hinsichtlich der Geltendmachung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens; Abweisung der Revision hinsichtlich einer Einbeziehung einer Geldstrafe in die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 338
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Einziehung von Tatobjekten (Bemakelungsquote: Verkehrswert zum Zeitpunkt der …

    Nach alter Rechtslage war dafür der Terminus "Beziehungsgegenstände" gebräuchlich, die aufgrund von Sondervorschriften wie § 261 Abs. 7 StGB aF nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 und 3 StGB aF eingezogen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 5 StR 518/09, NStZ-RR 2011, 338;… MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl. § 74 Rn. 19 f.;… Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a mit Hinweis auf die "Tatobjekt-Funktion" der Beziehungsgegenstände;… ebenso BT-Drucks. 18/9525, S. 69 und SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74 Rn. 1 für die Neufassung).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von …

    Rn. 1163 Das verschleierte Geld bei der Geldwäsche iSd. § 261 StGB ist Tatmittel und kann als "Beziehungsgegenstand" eingezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 2010 - 5 StR 518/09, NStZ-RR 2011, 338; Beschl. v. 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318; Fischer, § 261 StGB Rn. 49; Schönke-SchS5.
  • OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23

    Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im …

    Rn. 61 (dd) Soweit im Anwendungsbereich der alten Fassung des § 73 Abs. 1 StGB teilweise über den Wortlaut des Gesetzes hinaus entsprechend dem Gedanken von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB von Verfallsanordnungen abgesehen worden war, wenn andernfalls die Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB zu Ungunsten des Verletzten unterlaufen worden wäre (BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - 5 StR 518/09, NStZ-RR 2011, 338), lag auch dieser Rechtsprechung die Konstellation zugrunde, dass der eingezogene Gegenstand das nach alter Terminologie "aus" der Tat - nunmehr: durch die Tat - und nicht - wie hier - das für die Tat Erlangte darstellte.
  • BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11

    Verhältnis zwischen Verfall, Wertersatzverfall und Einziehung

    Die Maßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die Einziehung bevorzugenden Rangverhältnis zueinander (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 5 StR 518/09, wistra 2010, 264).
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