Rechtsprechung
| BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 StPO
Abänderung des Schuldspruchs wegen Abweichung von Tenor und Urteilsgründen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 27
Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Berlin, 28.06.2023 - 279 Js 193/22
- LG Berlin, 28.06.2023 - 512 KLs 18/22
- BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
Der sich aufgrund der Abweichung von Tenor und Urteilsgründen ergebende Widerspruch ist auf die Sachrüge hin vom Senat zu berücksichtigen und der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357).Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).
- BGH, 23.06.2020 - 5 StR 189/20
Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
Der sich aufgrund der Abweichung von Tenor und Urteilsgründen ergebende Widerspruch ist auf die Sachrüge hin vom Senat zu berücksichtigen und der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357).Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).
- BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der nach dem Willen des Rechtsmittelführers allein angefochtene Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, NStZ-RR 2024, 48; vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, 3 4 5 BGHSt 62, 155, 161 mwN). - BGH, 22.11.2023 - 4 StR 347/23
Revisionsbeschränkung (Wirksamkeit: nicht-angegriffener Teil der Vorentscheidung, …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der nach dem Willen des Rechtsmittelführers allein angefochtene Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, NStZ-RR 2024, 48; vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, 3 4 5 BGHSt 62, 155, 161 mwN). - BGH, 14.02.2023 - 5 StR 34/23
Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei Subsumtionsfehlern …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
Zwar darf das Revisionsgericht grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 5 StR 34/23 mwN).
- BGH, 04.06.2025 - 5 StR 622/24
Ermessensentscheidung bei der selbständigen Einziehung (Verhältnismäßigkeit; …
Rn. 45 Die Entscheidung des Landgerichts, das Erlöschen der Auflassungsvormerkung des Nebenbetroffenen nicht anzuordnen, lässt sich losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt - insbesondere der auch von den neu zu treffenden Feststellungen abhängenden Frage eines wirksamen Eigentumserwerbs durch den Nebenbetroffenen - nicht selbständig prüfen und beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 5 StR 602/23 Rn. 5). - BayObLG, 03.02.2025 - 206 StRR 308/24 Die Voraussetzungen, unter welchen dies im Fall einer Rechtsmittelbeschränkung ausnahmsweise möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024, 5 StR 602/23, BeckRS 2024, 3626), liegen nicht vor, weil der Angeklagte auch den Strafausspruch nicht zur Überprüfung des Revisionsgerichts stellt.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024, 5 StR 602/23, BeckRS 2024, 3626 Rn. 6), dieses verbietet nur eine Verschlechterung der Rechtsfolgen.
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