Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Corona, Coronaimpfung, Gefährdungshaftung des Herstellers, Schadensansprüche, Schmerzensgeldansprüche, Comirnaty, Pfizer, BionTech
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 5 AMG, § 11 AMG, § 11a AMG, § 25 Abs 10 AMG, § 84 Abs 1 S 2 Nr 1 AMG
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Corona-Schutzimpfung wegen behaupteten Impfschadens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schmerzensgeldansprüche und Schadensersatzansprüche eines Geschädigten infolge eines Impfschadens; Feststellung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels; Beruhen und Eintritt des Schadens auf der Anwendung des Arzneimittels und infolge einer ...
Kurzfassungen/Presse (10)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Corona: Impfschäden nach Impfung mit Comirnaty? - Keine Gefährungshaftung von Pfizer/BioNTech
- lto.de (Kurzinformation)
Klage gegen Biontech: Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Impfschäden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Schadensersatzansprüche wegen Coronaimpfung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schadensersatzansprüche aufgrund von Coronaimpfung? - Corona-Virus
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Coronaimpfung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Behaupteter Impfschaden: Comirnaty-Hersteller haftet nicht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Feststellung für das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels
- juve.de (Kurzinformation)
BioNTech kann mit White & Case erstes Urteil für sich entscheiden
- juve.de (Kurzinformation)
BioNTech kann mit White & Case erstes Urteil für sich entscheiden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Coronaimpfung - Kein Nachweis des Zusammenhangs zwischen Impfung und Schädigung
Verfahrensgang
- LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23
- OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (70) Zitiert selbst (39)
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11
Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung: …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Somit kann die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung im Zivilprozess in Frage gestellt werden, wenn substantiiert dargelegt wird, welche der Beklagten damals bereits bekannte Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, oder aber, wenn dargelegt wird, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden sind, deren Kenntnis im Zeitpunkt der Zulassung einer Zulassung entgegen gestanden hätten (so auch OLG Bamberg…, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23 e, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, Rn. 28).Weiter führt Koyuncu zur Begründung an, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12.05.2015 (VI ZR 328/11, "Levemir") bei der Frage nach dem Inhalt der Packungsbeilage auf den Zeitpunkt des Gebrauchs abgestellt habe, das Oberlandesgericht Hamm habe in einer Entscheidung von 2003 (…Urteil vom 18.06.2003 - 3 U 99/02, juris Rn. 19) den Zeitpunkt der Impfung als maßgeblichen Zeitpunkt herangezogen.
Zumindest dies wäre aber im Falle einer Impfung, bei der der Patient das Arzneimittel in aller Regel nicht selbst anwendet, sondern von einem Arzt verabreicht bekommt, notwendig gewesen (vgl. zu Injektionen im Krankenhaus BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 37).
Rn. 167 Förster (…in BeckOK BGB, 70. Ed., ProdHaftG § 15 Rn. 5) weist darauf hin, dass sich der Generalanwalt am EuGH in seinem Schlussantrag vom 11.06.2014 (Rechtssache C-310/13 Novo Nordisk Pharma GmbH, veröffentlicht in BeckRS 2014, 80985) auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2013 (VI ZR 328/11) für eine Richtlinienkonformität des § 15 Abs. 1 ProdHaftG ausgesprochen habe und auch die Kommission selbst in ihren bislang vier Berichten über die Anwendung der Produkthaftungs-Richtlinie (zuletzt KOM (2011) 547) die Vorschrift des § 15 Abs. 1 ebenfalls nicht beanstandet habe (BeckOK BGB/Förster, 70. Ed., ProdHaftG § 15 unter Bezugnahme auf BGH, EuGH-Vorlage vom 06.05.2013 - VI ZR 328/11, juris Rn. 12;… im Ergebnis ebenso: KPSS Produzentenhaftung/Koyuncu, Bd. 2, EL 1/23 - VI/23, Kz. 3810, S. 11 ff.).
Rn. 181 a) Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 12;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84a Rn. 10).
Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis (BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 12 m.w.N.).
Erforderlich ist die Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AMG bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können; vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 21 m.w.N.).
Außerdem ist der Einwand der Nichterforderlichkeit nur dann erheblich, wenn er gegen die Ansprüche nach beiden Alternativen des § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG durchgreift (BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, juris Rn. 22).
- BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88
Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Arzneimittelinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 112/88).Rn. 108 (1) Eine Ansicht stellt auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels - oder der jeweiligen Arzneimittelcharge - ab (so etwa BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, BGHZ 106, 273-284, juris Rn. 29; OLG Celle, Urteil vom 27.06.1983 - 1 U 57/82, VersR 1983, 1143; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.1993 - 1 U 254/88, NJW-RR 1995, 406; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 193;… Fuhrmann/Klein/Fleischfresser ArzneimittelR-HdB/Handorn § 27 Rn. 63;… Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 107;… Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 25;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 104 f.).
Da neue medizinische Erkenntnisse stets Unsicherheiten unterliegen (…BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 103;… Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 102), aber auch ein ausreichender Schutz der Anwender des Arzneimittels sicherzustellen ist, müssen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Risiken des Arzneimittels vorliegen, sondern es reicht bereits ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine Pflicht zur Aufnahme in die Produktinformation zu begründen (BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, juris Rn. 30, 33; BGH…, Urteil vom 17.03.1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186-199, Rn. 18), solange dieser auf validen, wissenschaftlichen Daten beruht (…Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 104;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 103).
Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, BGHZ 106, 273, juris Rn. 35;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 106;… Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 110; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, BeckRS 1989, 4400 Rn. 147;… Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 27 Haftung für Arzneimittelschäden Rn. 69).
Die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, BGHZ 106, 273-284, Rn. 35).
Rn. 147 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vermieden worden wäre (siehe oben; vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, juris Rn. 35).
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-211, Rn. 205-206).Rn. 39 Die Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses war mithin wesentliche Voraussetzung sowohl für die bedingte Zulassung des Impfstoffs als auch für die Erteilung der unbedingten Zulassung, so dass mit der Zulassungsentscheidung zugleich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis somit Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt wurde (zum Umfang der Tatbestandswirkung vgl. auch BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245-280, Rn. 12; wie hier auch LG Frankfurt…, Urteil vom 14.02.2024 - 2-12 O 264/22, juris Rn. 12; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit allein in Bezug auf die Zulassungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-211, juris Rn. 206 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08, juris Rn. 50).
Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist das ...[A] weltweit vernetzt und berät nationale, europäische und internationale Gremien im Zusammenhang mit Impfstoffen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-211, Rn. 92; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris Rn. 138).
Sie vermögen dem Senat daher die notwendige Fachkenntnis zu vermitteln, um die Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs der Beklagten zu beurteilen (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-211).
- OLG Bamberg, 14.08.2023 - 4 U 15/23
Arzneimittelhaftungsprozess AstraZeneca
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Rn. 28 (1) Die Rechtsprechung - auch diejenigen Entscheidungen zu Haftungsfragen nach Corona-Schutzimpfungen - stellt für den Haftungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (OLG Stuttgart…, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 173; wohl auch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 200/07, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45; LG Hof…, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21, juris Rn. 22, und dem nachfolgend OLG Bamberg, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23, juris Rn. 15 ff.; LG Rottweil…, Urteil vom 08.01.2024 - 2 O 153/23, juris Rn. 30; LG Arnsberg…, Urteil vom 21.12.2023 - I-1 O 39/23, juris Rn. 68; offen gelassen: LG Saarbrücken…, Urteil vom 21.12.2023 - 16 O 33/23, juris Rn. 61), wobei teilweise der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs zurückprojiziert wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45; LG Frankfurt…, Urteil vom 14.02.2024 - 2-12 O 264/22, juris Rn. 157; LG Detmold…, Urteil vom 13.02.2024 - 2 O 85/23, juris Rn. 64; LG Hannover…, Urteil vom 04.12.2023 - 2 O 76/23 -, Rn. 41, juris).Somit kann die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung im Zivilprozess in Frage gestellt werden, wenn substantiiert dargelegt wird, welche der Beklagten damals bereits bekannte Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, oder aber, wenn dargelegt wird, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden sind, deren Kenntnis im Zeitpunkt der Zulassung einer Zulassung entgegen gestanden hätten (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23 e, juris Rn. 15; vgl. auch BGH…, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270-287, Rn. 28).
Diese Überlegung entspricht der des sog. Entscheidungskonflikts in Arzthaftungssachen (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23, juris Rn. 6;… Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 27 Haftung für Arzneimittelschäden Rn. 69;… Koyuncu in: Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 3. EL 2023, E. Die speziellen Haftungsvoraussetzungen gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG, S. 10;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 59).
Der Auskunftsanspruch ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat oder der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt (BGH…, Urteil vom 26.03.2013 - VI ZR 109/12, juris Rn. 42) oder erfüllt ist (OLG Bamberg, Teilurteil vom 08.04.2024 - 4 U 15/23 e, juris Rn. 77 ff.).
- OLG Stuttgart, 23.02.1989 - 14 U 19/86
Hersteller eines Arzneimittels; Hinweispflicht; Unverträglichkeiten; Risiken; …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Rn. 28 (1) Die Rechtsprechung - auch diejenigen Entscheidungen zu Haftungsfragen nach Corona-Schutzimpfungen - stellt für den Haftungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 173; wohl auch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 200/07, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45; LG Hof…, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21, juris Rn. 22, und dem nachfolgend OLG Bamberg…, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23, juris Rn. 15 ff.; LG Rottweil…, Urteil vom 08.01.2024 - 2 O 153/23, juris Rn. 30; LG Arnsberg…, Urteil vom 21.12.2023 - I-1 O 39/23, juris Rn. 68; offen gelassen: LG Saarbrücken…, Urteil vom 21.12.2023 - 16 O 33/23, juris Rn. 61), wobei teilweise der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs zurückprojiziert wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45; LG Frankfurt…, Urteil vom 14.02.2024 - 2-12 O 264/22, juris Rn. 157; LG Detmold…, Urteil vom 13.02.2024 - 2 O 85/23, juris Rn. 64; LG Hannover…, Urteil vom 04.12.2023 - 2 O 76/23 -, Rn. 41, juris).Zur Begründung für diesen Zeitpunkt wird angeführt, dass als gefährlich erkannte Arzneimittel sonst weiter vertrieben werden könnten (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 173) bzw. dass anderenfalls eine Verschuldens- und keine Gefährdungshaftung vorläge, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45).
Rn. 108 (1) Eine Ansicht stellt auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels - oder der jeweiligen Arzneimittelcharge - ab (so etwa BGH…, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, BGHZ 106, 273-284, juris Rn. 29; OLG Celle, Urteil vom 27.06.1983 - 1 U 57/82, VersR 1983, 1143; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.1993 - 1 U 254/88, NJW-RR 1995, 406; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 193;… Fuhrmann/Klein/Fleischfresser ArzneimittelR-HdB/Handorn § 27 Rn. 63;… Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 107;… Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 25;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 104 f.).
Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH…, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88, BGHZ 106, 273, juris Rn. 35;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 106;… Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 110; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, BeckRS 1989, 4400 Rn. 147;… Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 27 Haftung für Arzneimittelschäden Rn. 69).
- BGH, 16.03.2010 - VI ZR 64/09
Arzneimittelhaftung: Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in einem anderen, hier aber dennoch relevanten Kontext, nämlich zu Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB, ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgutverletzung abstellt, weil § 84 AMG eine Gefährdungshaftung anordne und der Eintritt der Rechtsgutverletzung erst die Haftung auslöse (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 64/09, juris Rn. 6) bzw. dem Patienten kaum der Nachweis möglich sei, aus welcher Charge ein Arzneimittel stamme und wann es an die jeweilige Apotheke ausgeliefert worden sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 30.05.2012 - 13 U 73/07, juris Rn. 18).Rn. 154 Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist bei der Kausalitätsfeststellung immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 64/09, juris Rn. 16).
Entkräftet wird ein Beweis des ersten Anscheins durch feststehende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen, nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 64/09, juris Rn. 17).
- OLG Schleswig, 20.12.2013 - 4 U 121/11
Haftung für Arzneimittel: Nutzen-Risiko-Abwägung im Rahmen der Haftungsprüfung
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Rn. 23 Die (Un-)Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen eines Arzneimittels ist durch eine auf die jeweilige Indikation des Medikaments bezogene Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln (BGH…, Urteil vom 19.03.1991 - VI ZR 248/90, juris Rn. 12, 15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45;… Rehmann, 5. Aufl. 2020, AMG § 84 Rn. 5;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 83;… Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 68).Rn. 24 aa) Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmers anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen (…Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 82;… BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 83; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 46 m.w.N.).
Rn. 28 (1) Die Rechtsprechung - auch diejenigen Entscheidungen zu Haftungsfragen nach Corona-Schutzimpfungen - stellt für den Haftungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (OLG Stuttgart…, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 173; wohl auch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 200/07, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45; LG Hof…, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21, juris Rn. 22, und dem nachfolgend OLG Bamberg…, Beschluss vom 14.08.2023 - 4 U 15/23, juris Rn. 15 ff.; LG Rottweil…, Urteil vom 08.01.2024 - 2 O 153/23, juris Rn. 30; LG Arnsberg…, Urteil vom 21.12.2023 - I-1 O 39/23, juris Rn. 68; offen gelassen: LG Saarbrücken…, Urteil vom 21.12.2023 - 16 O 33/23, juris Rn. 61), wobei teilweise der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs zurückprojiziert wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45; LG Frankfurt…, Urteil vom 14.02.2024 - 2-12 O 264/22, juris Rn. 157; LG Detmold…, Urteil vom 13.02.2024 - 2 O 85/23, juris Rn. 64; LG Hannover…, Urteil vom 04.12.2023 - 2 O 76/23 -, Rn. 41, juris).
Zur Begründung für diesen Zeitpunkt wird angeführt, dass als gefährlich erkannte Arzneimittel sonst weiter vertrieben werden könnten (OLG Stuttgart…, Urteil vom 23.02.1989 - 14 U 19/86, juris Rn. 173) bzw. dass anderenfalls eine Verschuldens- und keine Gefährdungshaftung vorläge, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 - 4 U 121/11, juris Rn. 45).
- BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12
Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Denn ein solcher ist nicht unstreitig und steht nicht erwiesenermaßen fest (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2013 - VI ZR 109/12, juris Rn. 27).Der Auskunftsanspruch ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat oder der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt (BGH, Urteil vom 26.03.2013 - VI ZR 109/12, juris Rn. 42) oder erfüllt ist (…OLG Bamberg, Teilurteil vom 08.04.2024 - 4 U 15/23 e, juris Rn. 77 ff.).
Gleiches gilt, wenn der pharmazeutische Unternehmer bereits im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs andere schadensgeeignete Umstände iSd § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG darlegen und beweisen kann (…BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84a Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.03.2013 - VI ZR 109/12, juris Rn. 43), weil dann ein Anspruch aus § 84 AMG eindeutig ausscheidet.
- EuGH, 20.11.2014 - C-310/13
Novo Nordisk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Die in § 84 Abs. 2 AMG vorgesehene Beweislastumkehr verstoße gegen Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374 EWG) und müsse deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C-621/15 sowie Urteil vom 20.11.2014 - C-310/13) unangewendet bleiben.Rn. 167 Förster (…in BeckOK BGB, 70. Ed., ProdHaftG § 15 Rn. 5) weist darauf hin, dass sich der Generalanwalt am EuGH in seinem Schlussantrag vom 11.06.2014 (Rechtssache C-310/13 Novo Nordisk Pharma GmbH, veröffentlicht in BeckRS 2014, 80985) auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2013 (VI ZR 328/11) für eine Richtlinienkonformität des § 15 Abs. 1 ProdHaftG ausgesprochen habe und auch die Kommission selbst in ihren bislang vier Berichten über die Anwendung der Produkthaftungs-Richtlinie (zuletzt KOM (2011) 547) die Vorschrift des § 15 Abs. 1 ebenfalls nicht beanstandet habe (…BeckOK BGB/Förster, 70. Ed., ProdHaftG § 15 unter Bezugnahme auf BGH, EuGH-Vorlage vom 06.05.2013 - VI ZR 328/11, juris Rn. 12;… im Ergebnis ebenso: KPSS Produzentenhaftung/Koyuncu, Bd. 2, EL 1/23 - VI/23, Kz. 3810, S. 11 ff.).
Rn. 168 Vor dem Hintergrund des eindeutigen Votums des Generalanwalts beim EuGH vom 11.06.2014 (Rechtssache C-310/13, in BeckRS 2014, 80985, Rn. 28 ff, 34), dem der Gerichtshof selbst nicht widersprochen hat, geht der Senat von einer Richtlinienkonformität des § 15 Abs. 1 ProdHaftG aus, so dass die fehlende Befassung des Landgerichts mit dieser Frage unerheblich ist.
- LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
Auszug aus OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.11.2023, 9 O 37/23, wird zurückgewiesen.Rn. 8 Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteils des Landgerichts Mainz vom 22.11.2023, 9 O 37/23, abzuändern und.
Rn. 14 die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.11.2023 (9 O 37/23) und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mainz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2014 - C-310/13
Novo Nordisk Pharma - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - …
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
- EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2024 - 12 O 264/22
Erfolglose Schadensersatzklage gegen Impfstoffhersteller nach COVID-19-Impfung
- OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
Arzneimittelhaftung: bestimmungsgemäßer Gebrauch trotz Überdosierung; Haftung …
- OLG Brandenburg, 30.05.2012 - 13 U 73/07
Arzneimittelhaftung: Darlegung und Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der …
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
- BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts …
- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22
Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay …
- EuGH, 12.02.2008 - C-199/06
CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen - …
- OLG Koblenz, 18.09.2024 - 5 U 1139/23
Schadensersatzforderung aufgrund einer Ertaubung im rechten Ohr im zeitlichen …
- EuG, 09.11.2021 - T-96/21
Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte …
- BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08
Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen …
- BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73
Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate
- OLG Frankfurt, 19.08.2021 - 26 U 62/19
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG
- OLG Köln, 09.01.1997 - 7 U 85/96
Schadensersatz wegen ungewollter Schwangerschaft
- OLG Frankfurt, 11.11.1993 - 1 U 254/88
Mumpsschutzimpfung als Auslöser eines (latenten) Diabetes mellitus L
- OLG Hamm, 18.06.2003 - 3 U 99/02
Haftung des Impfstoffherstellers für einen behaupteten Impfschaden
- LG Köln, 01.07.2025 - 3 O 143/22
- OLG Köln, 17.09.1993 - 20 U 26/93
Pflicht zum Hinweis auf Nebenwirkungen eines Insektenschutzmittels
- OLG Celle, 27.06.1983 - 1 U 57/82
- OLG Schleswig, 14.10.1998 - 4 U 89/95
- LG Hof, 03.01.2023 - 15 O 22/21
Keine Arzneimittelhaftung von AstraZeneca für COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff …
- BGH, 19.03.1991 - VI ZR 248/90
Verjährung - Beginn der Frist - Beginn der Verjährung - Kenntnis der …
- LG Detmold, 13.02.2024 - 2 O 85/23
Arzneimittelgesetz; Corona-Schutzimpfung; Impfschaden; positives …
- LG Hannover, 04.12.2023 - 2 O 76/23
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Saarbrücken, 21.12.2023 - 16 O 33/23
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Arnsberg, 21.12.2023 - 1 O 39/23
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Rottweil, 08.01.2024 - 2 O 153/23
- LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2025 - 7 O 1479/23
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Auskunftserteilung, Erfüllung des …
Abzugrenzen davon ist der Fall, in dem nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).(vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 mwV.).
Eine entsprechende Auslegung wird dem Charakter der Vorschrift als Gefährdungshaftung am besten gerecht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung gemäß Art. 14-a Abs. 4 VO (EG) 726/2004 auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Gleiches dürfte gelten, wenn im Einzelnen begründet wird, dass ein Ermessensfehler bei der Nutzen-Risiko-Abwägung vorliegt, also das Ermessen nicht ausgeübt oder überschritten wurde oder das Ermessen wider die gesetzlichen Bestimmungen erfolgte oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 63 So ist schon auf Grundlage der Bewertung der Expertengremien davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Rn. 67 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Vielmehr wäre es lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 68 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien in Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis stellen - sofern man nicht schon von einer Tatbestandswirkung ausgeht - jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung dar, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 69 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 70 (3) Relevante medizinische Anhaltspunkte, die von den Expertengremien vor der Empfehlung für die Zulassung nicht berücksichtigt worden sein sollen und die gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis sprechen könnten, oder solche, die nach der Zulassung bekannt geworden sind und eine andere Zulassungsentscheidung begründet hätten, wären sie schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, werden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 71 Dabei schließt sich das Gericht der bisher einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend sowie in überzeugender Weise mit den Einwendungen der Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
In dem Bewertungsbericht wurde die Erklärung der Beklagten, woraus sich die Unterschiede zwischen Chargen aus den beiden Prozessen ergeben, als "angemessen" betrachtet (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 93 ff.).
Der Beitrag des MDR vom 12.12.2023, auf den die Klagepartei sich ebenso zur Begründung ihrer Behauptung stützt, wurde mittlerweile mangels Einhaltung journalistischer Standards aus der Mediathek des Senders MDR gelöscht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 91).
Zudem hat sich auch der CHMP der EMA mit potenziellen prozessbedingten Verunreinigungen befasst und nach Vornahme einer Sicherheitsrisikobewertung hierfür keinen Beanstandungsanlass erkannt (vgl. Bewertungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA, CHMP, 'EMA707383/2020' in der Korrekturfassung vom 19.02.2021 in Anlage B 33; mit Wortlautzitat: OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 323) .
Hieraus können gerade keine gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Mainz und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Zudem bleibt bei der Betrachtung von lediglich einzelnen Aspekten die für das Nutzen-Risiko-Verhältnis gebotene Gesamtschau der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko außen vor (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
(OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 112).
Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 108 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung des Klägers ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 109 Dies setzt voraus, dass der Kläger die Gebrauchsinformation überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Wann eine Verpflichtung zur Warnung der Nutzer besteht, ist abhängig von der Höhe des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit, mit der das Produkt dafür ursächlich ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 1119).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass der ihn impfende Arzt die Fachinformation überhaupt zur Kenntnis genommen oder er selbst die Packungsbeilage vor der Impfung gelesen hatte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 - 7 O 4034/24
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Auskunftserteilung, Schriftsatznachlass, …
Abzugrenzen davon ist der Fall, in dem nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).(vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 mwV.).
Eine entsprechende Auslegung wird dem Charakter der Vorschrift als Gefährdungshaftung am besten gerecht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung gemäß Art. 14-a Abs. 4 VO (EG) 726/2004 auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Gleiches dürfte gelten, wenn im Einzelnen begründet wird, dass ein Ermessensfehler bei der Nutzen-Risiko-Abwägung vorliegt, also das Ermessen nicht ausgeübt oder überschritten wurde oder das Ermessen wider die gesetzlichen Bestimmungen erfolgte oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 57 So ist schon auf Grundlage der Bewertung der Expertengremien davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Rn. 61 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Vielmehr wäre es lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 62 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien in Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis stellen - sofern man nicht schon von einer Tatbestandswirkung ausgeht - jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung dar, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 63 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 64 (3) Relevante medizinische Anhaltspunkte, die von den Expertengremien vor der Empfehlung für die Zulassung nicht berücksichtigt worden sein sollen und die gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis sprechen könnten, oder solche, die nach der Zulassung bekannt geworden sind und eine andere Zulassungsentscheidung begründet hätten, wären sie schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, werden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 65 Dabei schließt sich das Gericht der bisher einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend sowie in überzeugender Weise mit den Einwendungen der Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
In dem Bewertungsbericht wurde die Erklärung der Beklagten, woraus sich die Unterschiede zwischen Chargen aus den beiden Prozessen ergeben, als "angemessen" betrachtet (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 93 ff.).
Der Beitrag des MDR vom 12.12.2023, auf den die Klagepartei sich ebenso zur Begründung ihrer Behauptung stützt, wurde mittlerweile mangels Einhaltung journalistischer Standards aus der Mediathek des Senders MDR gelöscht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 91).
Zudem hat sich auch der CHMP der EMA mit potenziellen prozessbedingten Verunreinigungen befasst und nach Vornahme einer Sicherheitsrisikobewertung hierfür keinen Beanstandungsanlass erkannt (vgl. Bewertungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA, CHMP, 'EMA707383/2020' in der Korrekturfassung vom 19.02.2021 in Anlage B 33; mit Wortlautzitat: OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 323).
Hieraus können gerade keine gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Mainz und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Zudem bleibt bei der Betrachtung von lediglich einzelnen Aspekten die für das Nutzen-Risiko-Verhältnis gebotene Gesamtschau der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko außen vor (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
(OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,-juris Rn. 112).
Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 102 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung des Klägers ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 103 Dies setzt voraus, dass der Kläger die Gebrauchsinformation überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Wann eine Verpflichtung zur Warnung der Nutzer besteht, ist abhängig von der Höhe des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit, mit der das Produkt dafür ursächlich ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 1119).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass der ihn impfende Arzt die Fachinformation überhaupt zur Kenntnis genommen oder er selbst die Packungsbeilage vor der Impfung gelesen hatte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 - 7 O 2341/23
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Auskunftserteilung, Erfüllung des …
Abzugrenzen davon ist der Fall, in dem nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).(vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 mwV.).
Eine entsprechende Auslegung wird dem Charakter der Vorschrift als Gefährdungshaftung am besten gerecht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung gemäß Art. 14-a Abs. 4 VO (EG) 726/2004 auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Gleiches dürfte gelten, wenn im Einzelnen begründet wird, dass ein Ermessensfehler bei der Nutzen-Risiko-Abwägung vorliegt, also das Ermessen nicht ausgeübt oder überschritten wurde oder das Ermessen wider die gesetzlichen Bestimmungen erfolgte oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 53 So ist schon auf Grundlage der Bewertung der Expertengremien davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Rn. 57 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Vielmehr wäre es lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 58 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien in Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis stellen - sofern man nicht schon von einer Tatbestandswirkung ausgeht - jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung dar, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 59 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 60 (3) Relevante medizinische Anhaltspunkte, die von den Expertengremien vor der Empfehlung für die Zulassung nicht berücksichtigt worden sein sollen und die gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis sprechen könnten, oder solche, die nach der Zulassung bekannt geworden sind und eine andere Zulassungsentscheidung begründet hätten, wären sie schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, werden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 61 Dabei schließt sich das Gericht der bisher einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend sowie in überzeugender Weise mit den Einwendungen der Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
In dem Bewertungsbericht wurde die Erklärung der Beklagten, woraus sich die Unterschiede zwischen Chargen aus den beiden Prozessen ergeben, als "angemessen" betrachtet (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 93 ff.).
Der Beitrag des MDR vom 12.12.2023, auf den die Klagepartei sich ebenso zur Begründung ihrer Behauptung stützt, wurde mittlerweile mangels Einhaltung journalistischer Standards aus der Mediathek des Senders MDR gelöscht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 91).
Zudem hat sich auch die EMA mit potenziellen prozessbedingten Verunreinigungen befasst und nach Vornahme einer Sicherheitsrisikobewertung hierfür keinen Beanstandungsanlass erkannt (vgl. Bewertungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA, CHMP, 'EMA707383/2020' in der Korrekturfassung vom 19.02.2021 in Anlage B 35; mit Wortlautzitat: OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 323).
Hieraus können gerade keine gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Mainz und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Zudem bleibt bei der Betrachtung von lediglich einzelnen Aspekten die für das Nutzen-Risiko-Verhältnis gebotene Gesamtschau der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko außen vor (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
(OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,-juris Rn. 112).
Die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 96 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 97 Dies setzt voraus, dass die Klägerin die Gebrauchsinformation überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Wann eine Verpflichtung zur Warnung der Nutzer besteht, ist abhängig von der Höhe des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit, mit der das Produkt dafür ursächlich ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 1119).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der sie impfende Arzt die Fachinformation überhaupt zur Kenntnis genommen oder sie selbst die Packungsbeilage vor der Impfung gelesen hatte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
- LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2025 - 7 O 3849/23
Auskunftserteilung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Vorgerichtliche …
Abzugrenzen davon ist der Fall, in dem nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).(vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 mwV.).
Eine entsprechende Auslegung wird dem Charakter der Vorschrift als Gefährdungshaftung am besten gerecht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung gemäß Art. 14-a Abs. 4 VO (EG) 726/2004 auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Gleiches dürfte gelten, wenn im Einzelnen begründet wird, dass ein Ermessensfehler bei der Nutzen-Risiko-Abwägung vorliegt, also das Ermessen nicht ausgeübt oder überschritten wurde oder das Ermessen wider die gesetzlichen Bestimmungen erfolgte oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23 mwV.).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 56 So ist schon auf Grundlage der Bewertung der Expertengremien davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24).
Rn. 60 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Vielmehr wäre es lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 61 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien in Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis stellen - sofern man nicht schon von einer Tatbestandswirkung ausgeht - jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung dar, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 62 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel die auch von der Klagepartei im Streitfall behauptete Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 63 (3) Relevante medizinische Anhaltspunkte, die von den Expertengremien vor der Empfehlung für die Zulassung nicht berücksichtigt worden sein sollen und die gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis sprechen könnten, oder solche, die nach der Zulassung bekannt geworden sind und eine andere Zulassungsentscheidung begründet hätten, wären sie schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, werden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 64 Dabei schließt sich das Gericht der bisher einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend sowie in überzeugender Weise mit den Einwendungen der Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
In dem Bewertungsbericht wurde die Erklärung der Beklagten, woraus sich die Unterschiede zwischen Chargen aus den beiden Prozessen ergeben, als "angemessen" betrachtet (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 93 ff.).
Zudem hat sich auch die EMA mit potenziellen prozessbedingten Verunreinigungen befasst und nach Vornahme einer Sicherheitsrisikobewertung hierfür keinen Beanstandungsanlass erkannt (vgl. Bewertungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA, CHMP, 'EMA707383/2020' in der Korrekturfassung vom 19.02.2021 in Anlage B 44; mit Wortlautzitat: OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 323).
Hieraus können gerade keine gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Mainz und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Zudem bleibt bei der Betrachtung von lediglich einzelnen Aspekten die für das Nutzen-Risiko-Verhältnis gebotene Gesamtschau der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko außen vor (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
(OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 112).
Die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 96 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 97 Dies setzt voraus, dass die Klägerin die Gebrauchsinformation überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki,1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Wann eine Verpflichtung zur Warnung der Nutzer besteht, ist abhängig von der Höhe des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit, mit der das Produkt dafür ursächlich ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 1119).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der sie impfende Arzt die Fachinformation überhaupt zur Kenntnis genommen oder sie selbst die Packungsbeilage vor der Impfung gelesen hatte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
- OLG Frankfurt, 19.02.2025 - 23 U 13/24
Kein Schadenersatzanspruch für behauptete Schäden durch Impfstoff gegen …
Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und bezieht sich auf die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, jeweils nach Maßgabe von Indikation und Kontraindikation (…vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1991 - VI ZR 248/90 = NJW 1991, 2351 (2352);… OLG Schleswig, Urt. v. 20.12.2013 - 4 U 121/11 = NJW-RR 2014, 805 (806); OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535;… Franzki, in: BeckOGK-AMG, Stand: 01.11.2024, § 84 Rn. 83;… Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 84 Rn. 68, 82;… BT-Drucks. 7/3060, S. 45 (zu § 5 AMG)).Nichts Anderes ergibt sich aus der Geschäftsordnung der STIKO oder aus der Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2022 zum Az. 1 BvR 2649/21 (vgl. hierzu: OLG Koblenz Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 Rn. 19).
Insoweit macht sich der Senat die entsprechenden Ausführungen des Urteils des OLG Koblenz vom 10.07.2024, das auch den Meinungsstand abbildet, zueigen (OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (539 m.w.N.)).
Ein zur Entscheidung berufenes Gericht hat entsprechend die Gültigkeit des Rechtsakts solange und soweit als gegeben annehmen, als es an einer Aufhebung fehlt und schwerwiegende Verfahrensfehler oder Zuständigkeitsmängel, die so gravierend sind, dass sie die Rechtswirkung insgesamt infrage stellen (Nichtigkeit), nicht vorliegen (vgl. zu den Anforderungen hinsichtlich der Nachprüfung eines rechtskräftigen Verwaltungsakts: BVerfG, Beschl. v. 05.02.1963 - 2 BvR 21/60 = NJW 1963, 803;… s.a. zur Reichweite einer Planfeststellung: BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08 = BeckRS 2009, 40442 Rn. 50; s.a. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2008 - 8 B 86.07 = BeckRS 2008, 32134; BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08 = BeckRS 2009, 40442;… BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2/22 = COVuR 2023, 16 Rn. 206;… BGH, Urt. v. 19.06.1998 - V ZR 43/97 = NJW 1998, 3055;… Urt. v. 27.04.2005 - 2 StR 457/04 = NJW 2005, 2095;… Urt. v. 14.06.2007 - I ZR 125/04 = NVwZ-RR 2008, 154 Rn. 18 ff.;… Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/210 = NJW 2023, 2259;… OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2014 - 5 RBs 13/14 = KommJur 2014, 357 BGH, Urt. v. 02.12.2015 - I ZR 239/14 = PharmR 2016, 332;… OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.03.2023 - 19 U 222/22 -, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 Rn. 34 ff. m.w.N.).
Weil die durch die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Verordnung (EG) 726/2004 erteilte Zulassung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG einer nationalen Zulassung gleichsteht, kann die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung im Zivilprozess mit substantiierten Darlegungen dazu angegriffen werden, welche konkreten bereits bekannten Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, und dass deren Berücksichtigung der Zulassungsentscheidung entgegengestanden hätte, oder aber dazu, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden sind, deren Kenntnis im Zeitpunkt der Zulassung einer Zulassung entgegen gestanden hätten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (542)).
Zu berücksichtigen ist insoweit ausdrücklich, dass die Zulassung trotz bekannt gewordener Fälle von beachtlichen Nebenwirkungen, wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergischer Sofortreaktionen (Anaphylaxie), möglicherweise zum Tod führender Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (544)).
Die Existenz eines zweiten Herstellungsprozesses begründet für sich keine Divergenz der Impfstoffe, bezieht sich doch die (fortbestehende) Zulassung nicht auf einen bestimmten Prozess, sondern den Impfstoff selbst (vgl. zur zutreffenden Einordnung des "Assessment reports" der EMA vom 19.02.2020 und den Bewertungsbericht des CHMP vom 19.02.2021: OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (548)).
Dies ergibt sich aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 10.07.2024 (5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (542)), in dem die Empfehlung wie folgt zitiert ist:.
Das Fehlen der Studien war bei der Zulassung (auch bei der Standardzulassung) bekannt und wurde hingenommen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (547); OLG München, Beschl. v. 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e = BeckRS 2024, 31623 Rn. 378 ff.).
Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich auch die EMA mit potenziellen prozessbedingten Verunreinigungen befasst und nach Vornahme einer Sicherheitsrisikobewertung hierfür keinen Beanstandungsanlass erkannt hat (vgl. hierzu, mit Wortlautzitat: OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (548)).
Abzugrenzen davon ist der Fall, in dem nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (553 f.); Franzki, in: BeckOGK-AMG, Stand: 01.11.2024, § 84 Rn. 110).
Die Norm setzt nämlich Art. 13 der Produkthaftungs-RL um und schreibt richtlinienkonform vor, dass die Bestimmungen des ProdHaftG nicht anzuwenden sind, wenn jemand durch ein Arzneimittel geschädigt wird, das (wie hier) in den Anwendungsbereich der Arzneimittelhaftung fällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23 = PharmR 2024, 535 (557 f.); OLG Köln, Urt. v. 17.09.1993 - 20 U 26/93 = VersR 1994, 177; OLG Köln, Urt. v. 09.01.1997 - 7 U 85/96 = VersR 1997, 1006; Wagner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 15 Rn. 8; Franzki, BeckOGK-AMG, Stand: 01.11.2024, § 84 Rn. 10, je m.w.N.).
- LG Nürnberg-Fürth, 05.06.2025 - 7 O 7168/22
Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige …
Damit werden Risiken für den Einzelnen hingenommen, wenn der Nutzen im Bezug auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 mwN.; OLG Frankfurt a. M. Urt. V. 19.2.2025 - 23 U 13/24 mwN.).Rn. 37 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wobei zu prüfen ist, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 sowie OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 45 Schon auf Grundlage der Bewertung durch das PEI (PEI) und die EMA als Expertengremien mit herausragender Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 22099.
Rn. 49 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz
, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 50 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 51 Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 53 Dabei schließt sich das Gericht der bislang einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend mit den Einwendungen der jeweiligen Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
Gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen können hieraus gerade nicht getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Rn. 62 (g) Auch weitere Argumente der Klägerin gegen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs anhand von Einzelstimmen können im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der auf zahlreichen und umfangreichen Studien basierenden gegenteiligen Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission sowie der oben genannten Expertengremien ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 78 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 79 Dies setzt voraus, dass die Klägerin die Informationen überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihr bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihr das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat und nicht nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).
- LG Nürnberg-Fürth, 05.06.2025 - 7 O 7638/22
Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige …
Damit werden Risiken für den Einzelnen hingenommen, wenn der Nutzen im Bezug auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 mwN.; OLG Frankfurt a. M. Urt. V. 19.2.2025 - 23 U 13/24 mwN.).Rn. 38 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wobei zu prüfen ist, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 sowie OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 46 Schon auf Grundlage der Bewertung durch das P.-E.-Institut (PEI) und die EMA als Expertengremien mit herausragender Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 22099.
Rn. 50 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz
, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 51 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 52 Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 54 Dabei schließt sich das Gericht der bislang einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend mit den Einwendungen der jeweiligen Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
Gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen können hieraus gerade nicht getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.), denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt.
Rn. 63 (g) Auch weitere Argumente des Klägers gegen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs anhand von Einzelstimmen können im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der auf zahlreichen und umfangreichen Studien basierenden gegenteiligen Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission sowie der oben genannten Expertengremien ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 79 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung des Klägers ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 80 Dies setzt voraus, dass der Kläger die Informationen überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat und nicht nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).
- LG Nürnberg-Fürth, 05.06.2025 - 7 O 5454/23
Zulässigkeit der Klage, Zuständigkeit des Gerichts, Nutzen-Risiko-Abwägung, …
Damit werden Risiken für den Einzelnen hingenommen, wenn der Nutzen im Bezug auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 mwN.; OLG Frankfurt a. M. Urt. V. 19.2.2025 - 23 U 13/24 mwN.).Rn. 38 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wobei zu prüfen ist, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 sowie OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 46 Schon auf Grundlage der Bewertung durch das P.-E.-Institut (PEI) und die EMA als Expertengremien mit herausragender Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 22099.
Rn. 50 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz
, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 51 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 52 Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 54 Dabei schließt sich das Gericht der bislang einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend mit den Einwendungen der jeweiligen Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
(…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
Gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen können hieraus gerade nicht getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Rn. 63 (g) Auch weitere Argumente des Klägers gegen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs anhand von Einzelstimmen können im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der auf zahlreichen und umfangreichen Studien basierenden gegenteiligen Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission sowie der oben genannten Expertengremien ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 79 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung des Klägers ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 80 Dies setzt voraus, dass der Kläger die Informationen überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e;… BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58).
Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat und nicht nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24;… BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110).
- LG Nürnberg-Fürth, 18.09.2025 - 7 O 867/24
Nutzen-Risiko-Verhältnis, Auskunftsanspruch, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, …
Damit werden Risiken für den Einzelnen hingenommen, wenn der Nutzen im Bezug auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 mwN.; OLG Frankfurt a. M. Urt. V. 19.2.2025 - 23 U 13/24 mwN.).Rn. 30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wobei zu prüfen ist, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 35 Diese Bindungswirkung besteht unverändert fort, die unbedingte Zulassung wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen, zudem wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 sowie OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 38 Schon auf Grundlage der Bewertung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die EMA als Expertengremien mit herausragender Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 22099.
Rn. 42 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff allesamt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz
, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 43 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 44 Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 46 Dabei schließt sich das Gericht der bislang einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend mit den Einwendungen der jeweiligen Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
Dieser Aspekt kann daher im Nachhinein eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen (…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
Gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen können hieraus gerade nicht getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Rn. 55 (g) Auch weitere Argumente des Klägers gegen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs anhand von Einzelstimmen können im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der auf zahlreichen und umfangreichen Studien basierenden gegenteiligen Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission sowie der oben genannten Expertengremien ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 65 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung des Klägers ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
- LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2025 - 7 O 3538/23
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Maßgeblicher …
Damit werden Risiken für den Einzelnen hingenommen, wenn der Nutzen im Bezug auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 mwN.; OLG Frankfurt a. M. Urt. V. 19.2.2025 - 23 U 13/24 mwN.).Rn. 28 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wobei zu prüfen ist, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 33 Diese Bindungswirkung besteht unverändert fort, die unbedingte Zulassung wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen, zudem wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23 sowie OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209).
Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 36 Schon auf Grundlage der Bewertung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die EMA als Expertengremien mit herausragender Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 - 5 U 1375/23;… OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 22099.
Rn. 40 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff allesamt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz
, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 41 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 42 Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Rn. 44 Dabei schließt sich das Gericht der bislang einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend mit den Einwendungen der jeweiligen Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104;… OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 - 14 U 3100/24 e).
Dieser Aspekt kann daher im Nachhinein eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen (…vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 - 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.).
Gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen können hieraus gerade nicht getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 210).
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (…vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24 -, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 - 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.).
Rn. 53 (g) Auch weitere Argumente der Klägerin gegen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs anhand von Einzelstimmen können im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der auf zahlreichen und umfangreichen Studien basierenden gegenteiligen Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission sowie der oben genannten Expertengremien ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23).
Die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
Rn. 65 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23).
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- LG Konstanz, 11.09.2024 - T 5 O 184/23
Kein Anspruch wegen Corona-Impfschadens gegen Impfstoff-Hersteller
- OLG Dresden, 16.12.2025 - 4 U 423/25
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- LG Memmingen, 19.08.2024 - 35 O 348/23
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- LG Memmingen, 16.08.2024 - 33 O 638/23
Streitwertfestsetzung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Nicht …
- LG Augsburg, 25.09.2025 - 91 O 47/25
Nutzen-Risiko-Verhältnis, Tatbestandswirkung, Maßgeblicher Zeitpunkt, …
- LG Kempten, 23.01.2025 - 32 O 161/23
Auskunftserteilung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Oberlandesgerichtsurteile, …
- LG Koblenz, 31.10.2024 - 1 O 2/23
- LG Augsburg, 22.05.2025 - 101 O 1326/24
Gesundheitsschaden, Feststellungsinteresse, Klagepartei, Schmerzensgeldansprüche, …
- LG Dessau-Roßlau, 20.01.2025 - 2 O 506/23
- LG Stendal, 14.01.2025 - 21 O 83/23
- LG Augsburg, 30.12.2024 - 95 O 2674/23
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- LG Köln, 12.11.2025 - 25 O 360/24
- LG Ingolstadt, 08.10.2025 - 31 O 2033/24
Vorabentscheidungsersuchen, Produzentenhaftung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …
- LG Koblenz, 31.10.2024 - 1 O 386/23
- LG Augsburg, 22.07.2025 - 124 O 3765/24
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Gesundheitsschaden, Krankenunterlagen, …
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