Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Judicialis
BGB § 100 u.a.; ; BGB § 291; ; BGB § 306 a.F.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative; ; BGB § 818; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; ZPO § 287; ; ZPO § 543 Abs. 2
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 812, 818, 100; BGB § 306 a. F.
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über vermeintliches, tatsächlich aber nicht bestehendes Gebäudeeigentum
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines unmöglichen und insoweit nichtigen Kaufvertrags (§ 306 BGB a.F.) über einen Ferienbungalow
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bei von Anfang an unmöglicher Verschaffung separaten Baulichkeiteneigentums; Bungalow als Scheinbestandteil eines im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 07.09.2007 - 11 O 172/05
- OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99
Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Es besteht vielmehr von vorneherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (BGH NJW 2000, 3064 m.w.N.).Die Saldierung führt zu einer Verrechnung sämtlicher Zahlungsansprüche, und zwar unter Einbeziehung der beiderseits gezogenen Nutzungen (vgl. BGH NJW 2000, 3064, 3065).
- BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 42/94
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Der Bundesgerichtshof hat den Wert von Gebrauchsvorteilen - allerdings zunächst nur bei der Eigennutzung beweglicher Sachen - grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (sogenannter Wertverzehr den die Sache durch die Nutzung erfahren hat, vgl. BGHZ 115, 47, 54 f, BGH NJW 1995, 2159, 2161; BGH NJW 1996, 250, 252).In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1995 (VIII ZR 42/94 - NJW 1996, 250) hat der Bundesgerichtshof diesen Gedanken auf die die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines erfüllten, aber in Wirklichkeit nicht zustandegekommenen Kaufvertrages ausgedehnt, weil es bei alledem nicht um eine bloße Billigkeitsjudikatur, sondern um ein allgemeines, auch bereicherungsrechtlich zu beachtendes Prinzip bei der Bemessung von Nutzungen gehe.
- BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90
Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Der Bundesgerichtshof hat den Wert von Gebrauchsvorteilen - allerdings zunächst nur bei der Eigennutzung beweglicher Sachen - grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (sogenannter Wertverzehr den die Sache durch die Nutzung erfahren hat, vgl. BGHZ 115, 47, 54 f, BGH NJW 1995, 2159, 2161; BGH NJW 1996, 250, 252).
- BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03
Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 6. Oktober 2005 (VII ZR 325/03- MDR 2006, 261, 262) für die Rückabwicklung eines Erwerbsvertrages über eine Immobilie die Grundsätze über die Bewertung der Nutzung, die der VIII. Zivilsenat in der vorerwähnten Entscheidung für die bereicherungsrechtzliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen entwickelt hat, übernommen. - BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02
Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Denn der erzielte Kaufpreis wäre als rechtsgeschäftliches Surrogat nicht herauszugeben; § 818 Abs. 2 BGB enthält insoweit eine Sonderregelung (BGHZ 24, 106, 110; BGH NJW 2004, 1314). - BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95
Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Der grundsätzlich maßgebliche und zugleich spätest mögliche Zeitpunkt für die Berechnung ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (…Bamberger/Roth/Wendhorst, BGB, § 818 Rn. 41; BGH NJW 1996, 2652, 2654). - BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55
Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.10.2008 - 5 U 142/07
Denn der erzielte Kaufpreis wäre als rechtsgeschäftliches Surrogat nicht herauszugeben; § 818 Abs. 2 BGB enthält insoweit eine Sonderregelung (BGHZ 24, 106, 110; BGH NJW 2004, 1314).
- OLG Brandenburg, 23.12.2013 - 2 U 17/12
Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Rechtswidrige Erteilung einer …
Als Nutzungsvorteil kann danach die abnutzungsbedingte Wertminderung, berechnet nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer einer Sache unter Berücksichtigung des Wertes der Sache zu Grunde gelegt werden (Bbg OLG, Urteil vom 09.10.2008, Az.: 5 U 142/07, zitiert nach juris, Tz. 35 ff.; BGH, Urteil vom 31.03.2006, Az.: V ZR 51/05, zitiert nach juris Tz. 13). - LG Hamburg, 29.05.2009 - 317 S 166/08
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Berechnung der Nutzungsentschädigung des …
Vielmehr handelt es sich dabei um rechtsinstitutsübergreifende Grundsätze (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.10.2008 - 5 U 142/07).(vgl. eine Berechnungsdurchführung bei OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2008 - 5 U 142/07 - zitiert nach juris, Rdnrn. 39 f.).
- OLG Karlsruhe, 20.02.2009 - 8 U 159/08
Schallschutz zwischen Eigentumswohnungen zu gering: Rückabwicklung!
Zur Berechnung der Nutzungen ist nach übereinstimmender, vom Senat geteilter Rechtsprechung des BGH jedenfalls in Fällen der vollständigen Rückgängigmachung des Leistungsaustausches und der Geltendmachung zusätzlicher Vertrags- und Nebenkosten - wie hier - die auf die Gesamtnutzungsdauer des Wohnobjekts bezogene lineare Wertminderung und nicht der marktübliche Mietwert (so in anderen Fällen der 5. Zivilsenat des BGH in NJW 2006, 1582, 1584 f.) heranzuziehen (BGH, 7. Zivilsenat, NJW 2006, 53 ff.; BGH, 8. Zivilsenat, NJW 1996, 250 ff.; ebenso OLG Karlsruhe BauR 2006, 155; OLG Brandenburg vom 21.06.2007, 12 U 256/06 und vom 09.10.2008, 5 U 142/07, jeweils veröffentlicht bei Juris). - OLG Brandenburg, 28.06.2022 - 6 U 16/20
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Caddy mit einem Motor der Baureihe …
In dem hier in Rede stehenden Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist dieser Wert durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 25.10.1995 - VIII ZR 42/94 - NJW 1996, 250; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2008 - 5 U 142/07 - BeckRS 2008, 21866).
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Rechtsprechung
| KG, 12.07.2011 - 5 U 142/07 |
Sonstiges
- musiker-online.de
(Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 05.01.2012)
GEMA - Der geheime Sonderkontrolldienst
Wird zitiert von ...
- KG, 15.05.2013 - 24 U 127/12
Urkundenprozess: Statthaftigkeit des Urkundenprozesses; rechtliche Einordnung …
Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, dass die notwendigen Voraussetzungen vorliegen (…vgl. zu Vorstehendem BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnr. 30 nach juris;… BGH - Klausurerfordernis - a. a. O., Rdnr. 41 nach juris; KG…, Urteil vom 03.07.2009 - 5 U 103/06 - ZUM-RD 2011, 72, Rdnr. 32 nach juris; KG, Urteil vom 12.07.2011 - 5 U 142/07 - S.11f.; Senat, Urteil vom 25.08.2010 - 24 U 95/09 - S. 8, 9 unter B 1 b).Eine Störung des Vertrauens der Beklagten in die Richtigkeit eingereichter Programme wiegt daher um so schwerer, wenn in einem größeren Umfang eher unbekannte eigene Werke und Werke Dritter gespielt werden, mit denen der Interpret persönlich oder wirtschaftlich verbunden ist (vgl. KG - 5 U 142/07 - a. a. O., S.12f.;… vgl. auch Senat - 24 U 142/10 - a. a. O., S. 14, 15 unter B II 2 b).
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